Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs sind insbesondere das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Person zu berücksichtigen. Erniedrigende oder beleidigende Behandlung ist verboten.
Leistet die Polizei Amtshilfe, ist sie zudem an einschränkende Weisungen der ersuchenden Amtsstelle gebunden, die diese zur Zwangsanwendung erteilt hat. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand.