Diese Verordnung regelt, welche Personen, die sich neu in einer Zürcher Gemeinde niederlassen oder in einer solchen Aufenthalt begründen (zuziehende Personen), die Polizei in den polizeilichen Fahndungssystemen überprüfen darf. Überprüfung von zuziehenden Personen
550.12
Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)
Präambel
VpÜN 550.12
von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)
(vom 31. Januar 2018)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 21 Abs. 5 und 60 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 20073,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Die Polizei ist während sechs Monaten nach Meldung der
Niederlassung oder des Aufenthaltes berechtigt, die Daten von zuziehenden Personen abzurufen und in den polizeilichen Fahndungssystemen zu überprüfen.
Art. 3 b. Gründe
Die Polizei darf Daten von zuziehenden Personen in den polizeilichen Fahndungssystemen systematisch und automatisiert überprüfen, falls sachliche Gründe dazu Anlass geben.
Sachliche Gründe liegen vor bei Personen:
- mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaates, bei dem nach Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)5 kein Strafregisterauszug verlangt wird oder vorgelegt werden kann,
- mit besonderem Bezug zu einem Staat, in dem nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und
Art. 12 Munition6 in Verbindung mit
der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition7 ein Waffenverbot gilt,
- mit besonderem Bezug zu Personen und Organisationen, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährden können,
- die sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einer oder mehreren Gemeinden aufgehalten, sich aber in keiner Gemeinde niedergelassen haben,
- mit unbekanntem Zuzugsort oder Wegzugsort,
- die staatenlos sind.
- Zeitraum -- 1 of 2 --
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- zusätzliche Prüfung
Art. 4
Die Polizei darf im Interesse der öffentlichen Sicherheit Daten von zuziehenden Personen aus besonderen Gründen stichprobenweise in den Fahndungssystemen überprüfen.
Besondere Gründe sind namentlich:
- aussergewöhnliche Ereignisse innerhalb von bestimmten Gemeindegebieten, welche die öffentliche Sicherheit berühren,
- ein erheblicher Anstieg der Kriminalitätsrate in bestimmten Gemeindegebieten. Übertragung der Daten ins POLIS
Art. 5
Die Polizei überträgt die gemäss §§ 3 und 4 abgerufenen Datensätze in das Polizei-Informationssystem POLIS.
Die Bearbeitung von in das Polizei-Informationssystem POLIS übernommenen Daten richtet sich nach der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 20054. Berechtigte Stellen
Art. 6 Die Sicherheitsdirektion und die für die kommunalen Poli-
zeien zuständigen Stellen bezeichnen die zum Abruf der Daten über die zuziehenden Personen und deren Überprüfung in den polizeilichen Fahndungssystemen berechtigten Mitarbeitenden der Polizei.