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551.101

Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung

(vom 6. Juli 2005)1

Präambel

(vom 6. Juli 2005)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. a des Polizeiorganisationsgesetzes (POG)

vom 29. November 20042,

beschliesst:

Komplexe

Strafrechtsfälle

i_begriffe I. Begriffe

Art. 1 POG

Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 liegt bei den nachfolgenden Delikten vor:

  1. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Art. 111 1. Vorsätzliche Tötung (

. Vorsätzliche Tötung (

StGB3,

Art. 112 2. Mord (

. Mord (

StGB),

Art. 113 3. Totschlag (

. Totschlag (

StGB),

Art. 114 4. Tötung auf Verlangen (

. Tötung auf Verlangen (

StGB),

  1. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB),

Art. 116 6. Kindestötung (

. Kindestötung (

StGB),

  1. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 StGB),

Art. 122 8. Schwere Körperverletzung (

. Schwere Körperverletzung (

StGB),

Art. 117 9. Fahrlässige Tötung (

. Fahrlässige Tötung (

StGB) im Bereich der medizinischen Kunstfehler,

Art. 122 10. Körperverletzung (

. Körperverletzung (

–125 StGB) im Bereich der medizinischen Kunstfehler,

  1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 139 1. Qualifizierter Diebstahl (

. Qualifizierter Diebstahl (

Ziff. 2 und 3 StGB),

Art. 140 2. Raub ( Raub; Rau

. Raub ( Raub; Rau

StGB) in folgenden Fällen: bandenmässiger b mit Körperverletzungsoder Todesfolgen; Raub, bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,

Art. 156 3. Qualifizierte Erpressung ( Fällen: gewerbsmässige, fortg

. Qualifizierte Erpressung ( Fällen: gewerbsmässige, fortg

Ziff. 2–4 StGB) in folgenden esetzte oder räuberische Erpressung; Erpressung mit Androhung erheblicher Rechtsgutverletzungen,

  1. Nach Delikten -- 1 of 8 --
    1. Wirtschaftsdelikte, denen Vorgänge aus dem Wirtschaftsleben zugrunde liegen, die den Einsatz von Spezialkenntnissen bedingen, welche die polizeiinterne Ausbildung nicht vermittelt, namentlich im Bereich von Untreue-, Betrugsund betrugsähnlichen Delikten; Konkurs-, Urkunden-, Börsen-, Computerund Steuerdelikten,
  2. Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
    1. Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183

Art. 184 Ziff. 2 und

StGB),

Art. 185 2. Geiselnahme (

. Geiselnahme (

StGB),

  1. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Delikte gemäss Art. 187–200 StGB, die mit Drohung oder Körperkontakt verbunden sind oder im Rahmen von Abhängigkeitsverhältnissen erfolgen,
  2. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Art. 221 1. Brandstiftung (

. Brandstiftung (

StGB),

  1. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB),

Art. 223 3. Sprengstoffdelikte (

. Sprengstoffdelikte (

–226 StGB), ausgenommen leichte Fälle,

  1. Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
    1. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB),

Art. 260ter 2. Kriminelle Organisation (

. Kriminelle Organisation (

StGB),

  1. Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265–278 StGB)
  2. Störung der Beziehungen zum Ausland (Art. 296–302 StGB)
  3. Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 305bis 1. Geldwäscherei (

. Geldwäscherei (

StGB),

  1. Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht

Art. 305ter (

StGB),

Art. 322ter j. Bestechung (

–322octies StGB)

  1. Verfahren betreffend strafbare Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (Art. 340 und Art. 340bis StGB)
  2. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (BetmG)6 Schwere Fälle gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG.

Abs. 1 gilt auch dann, wenn sich der Tatverdacht auf Versuch, Anstiftung oder Teilnahme beschränkt.

  1. Nach Vorgehen

Art. 2 POG

Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 liegt ferner vor, wenn

  1. die Strafuntersuchung durch eine spezialisierte Staatsanwaltschaft geführt wird, -- 2 of 8 --
  2. bewilligungspflichtige Überwachungsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF)5 erforderlich sind,
  3. der bewilligungspflichtige Einsatz von verdeckten Ermittlern im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung vom
    1. Juni 2003 (BVE)4 erforderlich ist,
  4. das Verfahren den intensiven Einbezug der Bundeskriminalpolizei, ausserkantonaler oder ausländischer Polizeistellen oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden erfordert.

Art. 3 c. Nach Mitteln

Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn

  1. Ermittlungsgruppen eingesetzt werden müssen,
  2. eine länger dauernde Zusammenarbeit von Spezialistinnen und Spezialisten verschiedener Fachrichtungen erforderlich ist,
  3. der Einsatz von bewilligungsfreier verdeckter Ermittlung absehbar ist. Grundversorgung

Art. 4 Die kriminalpolizeiliche Grundversorgung umfasst die Bear-

beitung aller Strafrechtsfälle, ausgenommen:

  1. komplexe Strafrechtsfälle gemäss §§ 1–3,
  2. von den Bundesbehörden delegierte Verfahren (§ 13 Abs. 2 POG). II. Zuständigkeiten

Art. 5 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei bearbeitet im ganzen Kanton die komplexen Strafrechtsfälle und die von den Bundesbehörden delegierten Verfahren.

Sie stellt die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher, vorbehältlich der Zuständigkeit der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sowie weiterer kommunaler Polizeien, denen gemäss § 20 lit. a POG Aufgaben übertragen worden sind.

Im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Polizeien ist die Kantonspolizei zum Handeln befugt. Stadtpolizei Zürich

Art. 6

Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu gehören auch Verfahren bei folgenden Delikten:

  1. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 2 lit. a und d sowie § 3,

Art. 139 b. Diebstahl (

StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 3, -- 3 of 8 --

Art. 140 c. Raub (

StGB), ausgenommen bandenmässiger Raub, Raub mit schweren Körperverletzungsfolgen oder mit Todesfolgen und Raub, bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,

  1. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Raub gemäss lit. c

Art. 260bis (

StGB),

  1. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,
  2. Delikte gegen das BetmG, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3.

Die Stadtpolizei ist ferner zuständig für Verfahren im Zusammenhang mit

  1. dem Sexmilieu einschliesslich Fälle gemäss § 1 lit. d sowie fortgesetzter Erpressung, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3,
  2. aussergewöhnlichen Todesfällen oder Selbstmordversuchen, solange keine Anhaltspunkte für eine Dritteinwirkung vorliegen und soweit keine kriminaltechnischen Abklärungen erforderlich sind, die über den Einsatz des Kriminalfotodienstes hinausgehen,
  3. Strassenverkehrsdelikten, einschliesslich eventualvorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung.

Sind Kinder oder Jugendliche als Täter oder Geschädigte beteiligt, ist die Stadtpolizei ferner bei folgenden Delikten, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3, zuständig:

  1. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB),

Art. 140 b. Raub ( Schusswaf

StGB), ausgenommen Raub mit schweren Körperverletzungsfolgen oder mit Todesfolgen und Raub, bei dem eine fe abgefeuert wurde,

Art. 156 c. Erpressung (

StGB), ausgenommen gewerbsmässige oder räuberische Erpressung sowie Erpressung mit Androhung erheblicher Rechtsgutverletzungen.

Die Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich bleibt auch dann bestehen, wenn Adressen für an ein IP-Netzwerk angeschlossene Rechner (Internet-Protokoll-Adressen/IP-Adressen) und Auskünfte gemäss

Art. 5

BÜPF erhoben werden müssen oder bewilligungsfreie verdeckte Ermittlungen erforderlich sind.

Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern und Führungspersonen durch die Stadtpolizei erlässt die zuständige städtische Behörde die dienstrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BVE. Stadtpolizei Winterhur

Art. 7 Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur ist die Stadtpolizei

Winterthur zuständig für:

  1. Im Allgemeinen -- 4 of 8 --
  2. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Art. 123 1. Einfache Körperverletzung (

. Einfache Körperverletzung (

StGB),

  1. Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB,

Art. 128 3. Unterlassung der Nothilfe (

. Unterlassung der Nothilfe (

StGB),

Art. 128bis 4. Falscher Alarm (

. Falscher Alarm (

StGB),

  1. Raufhandel, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge

Art. 133 (

StGB),

  1. Angriff, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge

Art. 134 (

StGB),

  1. Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

Art. 136 (

StGB),

  1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 137 1. Unrechtmässige Aneignung (

. Unrechtmässige Aneignung (

StGB),

  1. Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, ausgenommen Einbruchdiebstahl,
  2. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB,

Art. 141 4. Sachentziehung (

. Sachentziehung (

StGB),

  1. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB),
  2. Unrechtmässige Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 1 StGB,

Art. 144 7. Sachbeschädigung (

. Sachbeschädigung (

StGB),

  1. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Art. 147 (

StGB),

Art. 149 9. Zechprellerei (

. Zechprellerei (

StGB),

  1. Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB),
  2. Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB,
  3. Strafbare Handlungen gegen den Geheimoder Privatbereich
    1. Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB),
    2. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB),
    3. Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB),
    4. Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Tonund Bildaufnahmegeräten (Art. 179sexies StGB),
    5. Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB),
    6. Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB),
  4. Vergehen gegen die Freiheit

Art. 180 1. Drohung (

. Drohung (

StGB), ausgenommen Fälle, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV fallen,

Art. 181 2. Nötigung (

. Nötigung (

StGB),

Art. 186 3. Hausfriedensbruch (

. Hausfriedensbruch (

StGB), -- 5 of 8 --

Art. 194 e. Exhibitionismus (

StGB)

  1. Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB),
  2. Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
    1. Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB,
    2. Störung des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 238 Abs. 2 StGB,
    3. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB),
  3. Fälschung von Geld und amtlichen Wertzeichen
    1. Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB),
    2. Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB),
  4. Urkundenfälschung

Art. 251 1. Urkundenfälschung (

. Urkundenfälschung (

StGB),

Art. 252 2. Fälschung von Ausweisen (

. Fälschung von Ausweisen (

StGB),

  1. Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB),
  2. Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB),

Art. 256 5. Grenzverrückung (

. Grenzverrückung (

StGB),

  1. Beseitigung von Vermessungsund Wasserstandszeichen

Art. 257 (

StGB),

  1. Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 260 1. Landfriedensbruch (

. Landfriedensbruch (

StGB),

Art. 261bis 2. Rassendiskriminierung (

. Rassendiskriminierung (

StGB),

Art. 262 3. Störung des Totenfriedens (

. Störung des Totenfriedens (

StGB),

  1. Verübung einer Tat in selbst verschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB),
  2. Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
    1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB),
    2. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),

Art. 287 3. Amtsanmassung (

. Amtsanmassung (

StGB),

Art. 291 4. Verweisungsbruch (

. Verweisungsbruch (

StGB),

  1. Vergehen gegen die Rechtspflege, soweit sie sich auf Tatbestände beziehen, die zu verfolgen die Stadtpolizei Winterthur befugt ist

Art. 303 1. Falsche Anschuldigung (

. Falsche Anschuldigung (

StGB),

  1. Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB),

Art. 305 3. Begünstigung (

. Begünstigung (

StGB),

  1. Verfahren im Zusammenhang mit Selbstmordversuchen, solange die Person ansprechbar ist und keine Lebensgefahr besteht
  2. Verfahren im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, einschliesslich eventualvorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung -- 6 of 8 --
  3. Beizug der Kantonspolizei

Art. 8

Die Stadtpolizei Winterthur zieht die Kantonspolizei bei, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um Delikteserien handelt, eine überörtliche Ermittlungsarbeit nötig wird oder die Ermittlungen besondere Fachkenntnisse erfordern.

Ist die sofortige Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich, entscheidet diese aufgrund der genannten Kriterien, ob die weitere Sachbearbeitung durch die Stadtpolizei Winterthur erfolgen kann. III. Weitere Bestimmungen Sicherungsmassnahmen

Art. 9

Die kommunalen Polizeien treffen die notwendigen Sicherungsmassnahmen, soweit die Kantonspolizei das Verfahren noch nicht übernommen hat.

Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur erstellen den ersten Tatbestandsrapport. Verfahrensabtretung

Art. 10

Sobald die Erhebungen der kommunalen Polizei ergeben, dass für ein Verfahren ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig ist, wird es umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei abgetreten.

Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten derselben Täterschaft zu untersuchen, bestimmt sich die Zuständigkeit unabhängig vom Tatort nach der Straftat mit der höchsten Strafandrohung. Sind die Strafandrohungen gleich hoch, ist der örtliche Schwerpunkt der Straftaten massgebend.

Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten mit unterschiedlicher Täterschaft zu untersuchen, für die teils ausschliesslich die Kantonspolizei, teils eine kommunale Polizei zuständig ist, so ist die Kantonspolizei zuständig.

Die Kantonspolizei kann Verfahren, die im Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Polizei liegen, dieser zur Bearbeitung zuweisen. Amtsund Rechtshilfe

Art. 11

Ist die Stadtpolizei Zürich oder die Stadtpolizei Winterthur für einen Fall zuständig, kann sie Amtsund Rechtshilfeersuchen direkt an Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes richten.

Amtsund Rechtshilfeersuchen von Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes bearbeitet die Kantonspolizei. Sie kann solche Gesuche zur weiteren Bearbeitung an die örtlich zuständige Stadtpolizei weiterleiten, insbesondere wenn diese in der Sache bereits gehandelt hat. -- 7 of 8 --

Zusammenarbeit

Art. 12

Erfüllung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und arbeiten partnerschaftlich zusammen.

Die Polizeikorps unterstützen sich gegenseitig bei der

Sie pflegen auf allen Stufen einen regelmässigen Informationsaustausch und nehmen gemeinsam Lagebeurteilungen vor. Zuständigkeitskonflikte

Art. 13 Können sich die Kantonspolizei und eine kommunale Poli-

zei über die Zuständigkeit zur Bearbeitung eines einzelnen Falles nicht einigen, ist die Frage unverzüglich der Oberstaatsanwaltschaft zum endgültigen Entscheid vorzulegen.

Art. 14 Inkrafttreten Kantonsrat7 zus

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den ammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz2 in Kraft8.