Nimmt die Kantonspolizei polizeiliche Aufgaben wahr, die gemäss POG2 von den Gemeinden zu erfüllen sind, so leistet ihr die Gemeinde eine pauschale Entschädigung gemäss dieser Verordnung.
Beansprucht eine Gemeinden weiter gehende Leistungen der Kantonspolizei, werden ihr diese gesondert und nach Aufwand in Rechnung gestellt.