In Strafverfahren vernichtet die Kantonspolizei erhobenes erkennungsdienstliches Material bei Kenntnis eines Vernichtungsgrundes von Amtes wegen. -- 2 of 4 --
Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung 551.112
Als Vernichtungsgründe gelten:
- der rechtskräftige Freispruch einer erkennungsdienstlich behandelten Person,
- der Ablauf von 5 Jahren nach der definitiven und rechtskräftigen Einstellung einer Strafuntersuchung gegen eine erkennungsdienstlich behandelte Person,
- bei Verbrechen und Vergehen der Ablauf von 20 Jahren
- nach Vollzug einer unbedingten Strafe,
- nach Ablauf der Probezeit einer bedingten Strafe oder
- nach der einstweiligen Einstellung des Strafverfahrens,
- bei Übertretungen der Ablauf von 5 Jahren
- nach Vollzug der Haftstrafe,
- nach Ablauf der Probezeit bei einer bedingten Strafe oder
- nach Bezahlung oder Abverdienen einer Busse,
- der Ablauf von 10 Jahren nach Vollzug einer Erziehungsmassnahme,
- der Ausschluss der betreffenden Person als Täterin oder Täter im Verlaufe des Verfahrens,
- die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens, in welchem die Daten erhoben wurden, oder der Wegfall eines hinlänglichen Grundes für eine weitere Aufbewahrung bei Daten von Geschädigten und Dritten,
- das Ausscheiden aus dem Amt bei Funktionären der Strafverfolgungsbehörden.
Liegt kein Vernichtungsgrund nach Abs. 2 vor, wird das erkennungsdienstliche Material nach Ablauf folgender Fristen vernichtet:
Jahre bei Verbrechen und Vergehen,
Der Fristenlauf beginnt mit dem letzten Ereignis, das Anlass zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder zu einem Vorgehen nach § 8 geboten hat. Vernichtung ausserhalb von Strafverfahren