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551.19

Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Präambel

1 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19 1. 4. 14 - 84 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vom 18. Mai 2009)1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs- rates vom 16. Juli 20083 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 15. Januar 20094, beschliesst: Beitritt

Art. 1 1 Der Kanton tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 bei. 2 Es gilt die Fassung vom 2. Februar 2012.8 Zuständigkeit

Art. 29 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des

Konkordats zuständigen Behörden. 2 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin oder Haftrichter) ist zuständig für die Überprüfung der Massnahmen nach

Art. 4 –9 des Konkordats. Der Entscheid kann mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 310 1 OS 64, 562.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010. 3 ABl 2008, 1356. 4 ABl 2009, 101. 5 SR 120. 6 SR 172.010.1. 7 SR 311.0.

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2 551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 8 Eingefügt durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABl 2012, 991). In Kraft seit 1. August 2013. 9 Fassung gemäss G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABl 2012, 991). In Kraft seit 1. August 2013. 10 Aufgehoben durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABl 2012, 991). In Kraft seit 1. August 2013. 11 Fassung gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013 und 1C_684/2013) (OS 69, 93). 12 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/ 2013 und 1C_684/2013) (OS 69, 93).

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3 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19 1. 4. 14 - 84 Anhang Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vom 15. November 2007) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Zweck

Art. 1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund

zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen. Definition gewalttätigen Verhaltens

Art. 2 1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen

namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstal- tung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:9 a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den

Art. 111

113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Straf- gesetzbuches (StGB)7, b. Sachbeschädigungen nach

Art. 144 StGB,

c. Nötigung nach

Art. 181 StGB,

d. Brandstiftung nach

Art. 221 StGB,

e. Verursachung einer Explosion nach

Art. 223 StGB,

f. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach

Art. 224 StGB,

g. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach

Art. 259 StGB,

h. Landfriedensbruch nach

Art. 260 StGB,

i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach

Art. 285 StGB,

j. Hinderung einer Amtshandlung nach

Art. 286 StGB.

2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem Anund Rückreiseweg.

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4 551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Nachweis gewalttätigen Verhaltens

Art. 3 1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach

Art. 2 gel-

ten: a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen, b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll- verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine, c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine, d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde. 2 Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen. 2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen9 Bewilligungs- pflicht

Art. 3 a8 1 Fussballund Eishockeyspiele mit Beteiligung der

Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungs- pflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. 2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von

Art. 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbin-

den. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnah- men, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskont- rollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sport- stätten gewährt werden darf. 3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind. 4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getrof- fen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungs- nehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.

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5 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19 1. 4. 14 - 84 3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen8 Durch- suchungen

Art. 3 b8 1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rah-

men von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Bestei- gen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal. 2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenstän- den abzutasten. 3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher sei- ner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen. Rayonverbot

Art. 49 1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltun-

gen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Ge- biet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zei- ten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt. 2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt.11 Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen. 3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätig- keit erfolgte, b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt, c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz. 4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayon- verboten beantragen.

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6 551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Verfügung über ein Rayonverbot

Art. 59 1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Gel-

tungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Ver- fügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlau- ben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. 2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in

Art. 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.

3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt

Art. 3 Meldeauflage

Art. 69 1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine

Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Ge- walttätigkeiten gegen Personen im Sinne von

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

und c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach

Art. 126 Abs. 1 StGB,

b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von

Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB

begangen hat, c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegen- stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen, oder wenn sie dies in Kauf genommen hat, d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach

Art. 24 c

BWIS5 verfügt wurde und sie erneut gegen

Art. 2 dieses Konkor-

dats verstossen hat, e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten an- lässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt, oder f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Ein- zelfall als milder erscheint. 2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genann- ten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglich- keit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person. 3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.

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7 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19 1. 4. 14 - 84 Handhabung der Melde- auflage

Art. 79 1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als

eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sport- veranstaltungen abhalten lässt (

Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich an-

zunehmen, wenn: a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffen- den Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde oder b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalt- taten abgehalten werden kann. 2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und beleg- baren Gründen nicht nach

Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle

(Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zustän- dige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person. 3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen. 4 . . .12 Polizei- gewahrsam

Art. 8 1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt

werden, wenn: a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstal- tung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird und b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern. 2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzun- gen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden. 3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Ver- fügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben. 4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Poli- zeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden. 5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.

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8 551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang. Handhabung des Polizei- gewahrsams

Art. 9 1 Nationale Sportveranstaltungen nach

Art. 8 Abs. 1 Bst. a

sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine die- ser Organisationen beteiligt sind. 2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von

Art. 8 Abs. 1

Bst. a sind namentlich strafbare Handlungen nach den

Art. 111 –113,

122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach

Art. 224 StGB.

3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzu- finden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams. 4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist. 5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (

Art. 8 Abs. 5).

6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend. Empfehlung Stadionverbot

Art. 109 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den

Art. 4 –9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von

Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote aus- zusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Emp- fehlung erfolgt unter den Angaben der notwendigen Daten gemäss

Art. 24 a Abs. 3 BWIS5.

Untere Altersgrenze

Art. 11 Massnahmen nach den

Art. 4 –7 können nur gegen Perso-

nen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Poli- zeigewahrsam nach den

Art. 8 –9 kann nur gegen Personen verfügt

werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.

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9 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19 1. 4. 14 - 84 4.9 Kapitel: Verfahrensbestimmungen Aufschiebende Wirkung

Art. 129 1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in

Anwendung von

Art. 3 a ergehen, haben keine aufschiebende Wir-

kung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren. 2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den

Art. 4 –9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch

der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Be- schwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 139 1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für

die Bewilligungen nach

Art. 3 Abs. 1 und die Massnahmen nach den

Art. 3 a Abs. 2–4, 3 b und 4–9.

2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von

Art. 292 StGB

hin. 3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf

Art. 24 a Abs. 4 BWIS5:

a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den

Art. 4

9 und 12, b. Verstösse gegen Massnahmen nach den

Art. 4 –9 sowie die ent-

sprechenden Strafentscheide, c. die von ihnen festgelegten Rayons. 5.9 Kapitel: Schlussbestimmungen Information des Bundes

Art. 14 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen

Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach

Art. 27o RVOV6.

Inkrafttreten

Art. 15 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft2, sobald ihm mindestens

zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010. 2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.8

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10 551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Kündigung

Art. 16 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjäh-

riger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Benachrichti- gung General- sekretariat KKJPD

Art. 17 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD

über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach

Art. 13 Abs. 1 und

ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.

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