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551.191

Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Präambel

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.191

(vom 12. Juni 2013)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat

über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

vom 18. Mai 20093,

beschliesst:

Zuständigkeit

der Gemeinde

des Austragungsorts

Art. 1

Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Sportveranstaltung stattfindet, ist zuständig für

  1. die Erteilung von Bewilligungen und die weiteren Anordnungen gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat),
  2. die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen gemäss Art. 3b Abs. 2 des Konkordats.

Sie bezeichnet die zuständige Behörde. Zuständigkeit der Polizeien

Art. 2

Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sind zuständig:

  1. bei Rayonverboten:
    1. für die Festlegung der Rayons auf dem Gebiet ihrer Stadt (Art. 4 Abs. 1 des Konkordats),
    2. für die Verfügung eines Rayonverbots, wenn die betroffene Person an einer Gewalttätigkeit auf dem Gebiet ihrer Stadt beteiligt war, dort wohnt oder zu einem Klub mit Sitz in der Stadt in Beziehung steht (Art. 4 Abs. 3 des Konkordats);
  2. für die Verfügung einer Meldeauflage, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt (Art. 6 Abs. 3 des Konkordats);
  3. bei Polizeigewahrsam:
    1. für die Verfügung von Polizeigewahrsam unter Festlegung von Ort, Zeit und Dauer, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt (Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats),
    2. für die Beantragung von Polizeigewahrsam, wenn befürchtet wird, dass die Gewalttätigkeit in ihrer Stadt geschieht und die betroffene Person ausserhalb ihrer Stadt wohnt (Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats); -- 1 of 2 --

551.191 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

  1. für die Beantragung von Ausreisebeschränkungen gemäss Art. 24 c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit4, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt. Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur ist die Kantonspolizei zuständig. Sie kann mit Ausnahme der Festlegung der Rayons gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 1 auch im Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur handeln.

Wohnt die Person im Kanton Zürich, ist der Antrag gemäss Abs. 1 lit. c Ziff. 2 der Kantonspolizei zu stellen.

Art. 3 Meldewesen

Wer ein Rayonverbot verfügt, informiert die zuständigen Behörden gemäss Art. 5 Abs. 2 des Konkordats.

Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Rayonverbote entgegen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Kantons verfügt worden sind, wenn die betroffene Person im Kanton Zürich wohnt oder zu einem Klub mit Sitz im Kanton Zürich in Beziehung steht (Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 des Konkordats).

Wer eine polizeiliche Massnahme oder einen Strafentscheid gemäss

Art. 13 Abs. 3 des Konkordats trifft, meldet dies dem Bundesamt für

Polizei. Die Strafbehörde meldet den Strafentscheid zudem der Behörde, welche die polizeiliche Massnahme getroffen hat. Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion

Art. 4 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die einheitliche Umsetzung

der Massnahmen gemäss § 1, namentlich durch einen regelmässigen Erfahrungsaustausch unter den beteiligten Behörden.