Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Sportveranstaltung stattfindet, ist zuständig für
- die Erteilung von Bewilligungen und die weiteren Anordnungen gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat),
- die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen gemäss Art. 3b Abs. 2 des Konkordats.
Sie bezeichnet die zuständige Behörde. Zuständigkeit der Polizeien