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551.61

Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich

Präambel

(vom 11. Juni 2021)1, 2

Der Institutsrat,

gestützt auf § 6 Abs. 2 lit. d der Vereinbarung zwischen dem Kanton

Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)4,

beschliesst:

Zusammensetzung und

Zuständigkeit

Ernennung der

Direktorin oder

des Direktors

und stellvertretenden

Direktorin oder

stellvertretenden Direktors

a_institutsrat A. Institutsrat

Art. 1

Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Institutsrates sind in §§ 5–7 Vereinbarung FOR abschliessend geregelt.

Der Institutsrat ist Anstellungsbehörde der Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (FOR) gemäss § 12 des Personalgesetzes vom 27. September 19983.

Der Institutsrat ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die

  1. ihm gemäss der Vereinbarung FOR und dem Personalreglement FOR6 übertragen sind,
  2. gemäss dem kantonalen Personalrecht dem Regierungsrat übertragen sind.

Art. 2 Konstituierung

Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich sind gemäss § 5 lit. a Vereinbarung FOR Mitglieder des Institutsrates. Eine Wahl oder Wiederwahl ist nicht erforderlich. Ist die Kommandantin oder der Kommandant eines Polizeikorps handlungsunfähig, wird sie oder er durch ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter vertreten.

Der Einsitz der übrigen Mitglieder des Institutsrates erfolgt gemäss

Art. 5 Instanz Mitglieder des Institutsrates durch

lit. b Vereinbarung FOR durch Wahl durch die zuständige bis zur entsprechenden Abberufung. Eine Wiederwahl ist nicht erforderlich. Eine Stellvertretung dieser Dritte ist ausgeschlossen.

Der Institutsrat bezeichnet ein Mitglied der Geschäftsleitung FOR als Sekretärin oder Sekretär. Die Sekretärin oder der Sekretär führt die Anstaltsakten am Sitz des FOR. -- 1 of 4 --

Der Institutsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen, einzelnen Mitgliedern oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Institutsratssitzungen

Art. 3

Der Institutsrat versammelt sich im Auftrag der oder des Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Direktorin oder des Direktors FOR.

Jede Kommandantin oder jeder Kommandant sowie zwei Mitglieder des Institutsrates sind berechtigt, den Institutsrat zu ausserordentlichen Sitzungen einzuberufen. Die Geschäftsleitung FOR kann unter Angabe der Gründe bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden ausserordentliche Sitzungen des Institutsrates beantragen.

Die Traktanden sind zusammen mit der Sitzungseinladung den Mitgliedern des Institutsrates mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen. Die Mitglieder des Institutsrates können auf diese Einberufungsmodalitäten freiwillig verzichten.

Im Auftrag der oder des Vorsitzenden leitet die Direktorin oder der Direktor FOR die Institutsratssitzungen. Beschlussfassung

Art. 4 FOR

Der Institutsrat ist gestützt auf § 7 Abs. 1 Vereinbarung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisueller Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schriftlichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Die Direktorin oder der Direktor FOR oder weitere Mitglieder der Geschäftsleitung können an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Der Institutsrat kann für bestimmte Geschäfte die Geschäftsleitung oder weitere Personen zu den Beratungen beiziehen oder deren Stellungnahmen einholen.

Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied des Institutsrates unverzüglich die übrigen Mitglieder. Der Institutsrat entscheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.

Art. 5 Protokoll

Über die Sitzungen wird durch die vom Institutsrat bezeichnete Sekretärin oder den bezeichneten Sekretär zumindest ein Beschlussprotokoll geführt. Es ist den Mitgliedern des Institutsrates und der Direktorin oder dem Direktor FOR zuzustellen und an der folgenden Sitzung zu genehmigen. Vergütung und Spesen

Art. 6 Der Institutsrat hat keinen Anspruch auf eine Vergütung oder

Spesenentschädigung durch das FOR. -- 2 of 4 --

b_geschaeftsleitung B. Geschäftsleitung

Art. 7 Der Institutsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor

FOR und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er berücksichtigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen sowie Führungsqualitäten. Die Direktorin oder der Direktor FOR und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind zivile Mitarbeitende des FOR. Ernennung und Anzahl der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder

Art. 8 Der Institutsrat ernennt die übrigen Mitglieder der Geschäfts-

leitung, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Er berücksichtigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen und Führungsqualitäten. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sind zivile Mitarbeitende des FOR. Anforderungsprofile und Personensicherheitsüberprüfung

Art. 9

Direktor Ernennung für die Durchführung einer Personensicherheitsüberprüfung.

Der Institutsrat erstellt für die Direktorin oder den FOR und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung Anforderungsprofile. Der Institutsrat sorgt vor jeder Aufgaben und Kompetenzen

Art. 10

Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung sind in §§ 8–10 Vereinbarung FOR festgehalten. Der Institutsrat kann als oberstes Führungsorgan diese Aufgaben nach vorgängiger Anhörung der Direktorin oder des Direktors FOR durch Weisungen konkretisieren. Die Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung gemäss §§ 8–10 Vereinbarung FOR dürfen durch das Weisungsrecht des Institutsrates nicht beschnitten werden.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter kann im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR übernehmen.

Als operatives Führungsorgan des FOR kann die Geschäftsleitung in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement FOR oder der Geschäftsordnung FOR5 dem Institutsrat oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zugeteilt werden.

Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Entscheid über grundlegende Fragen der Geschäftsführung des FOR und Koordination innerhalb des Instituts,
  2. Erlass von Richtlinien und betrieblichen Weisungen, die insbesondere auch für die zum FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten gelten, -- 3 of 4 --
  3. Eröffnung von disziplinarischen oder administrativen Untersuchungen in Bezug auf zivile Mitarbeitende und Anträge für die Eröffnung disziplinarischer oder administrativer Untersuchungen in Bezug auf die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten beim jeweiligen Stammkorps,
  4. Führung des Finanzhaushalts des FOR, Erstellung des Budgets, Berichterstattung zum Leistungsauftrag, Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Institutsrates,
  5. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf Bezeichnung der Stellen, die durch abkommandierte Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich zu besetzen sind,
  6. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf kantonale oder städtische Weisungen, denen sich das FOR als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt unterstellt,
  7. Sicherstellung der Vernetzung des Instituts mit Vertreterinnen und Vertretern aus Lehre, Forschung und Praxis.

Art. 11 Organisation

Die Organisation der Geschäftsleitung wird in der Geschäftsordnung FOR5 festgelegt.

c_qualitaetsmanagement C. Qualitätsmanagement

Art. 12 Akkreditierung EN 17025 und akk Die Geschäftslei

Das FOR ist akkreditiertes Prüflaboratorium gemäss ISO reditierte Inspektionsstelle gemäss ISO EN 17020. tung sorgt für die Beibehaltung der entsprechenden Akkreditierung. Qualitätsmanagementsystem

Art. 13 Das FOR betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, in dem

die zur Dienstleistungserbringung relevanten Geschäftsprozesse gemäss

Art. 3

Vereinbarung FOR beschrieben sind.