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551.62

Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich

Präambel

(vom 15. Juni 2021)1, 2

Die Geschäftsleitung,

gestützt auf § 8 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich

und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen

Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)3,

beschliesst:

Geschäftsführung

Zugehörigkeit

zum Kader

Zugehörigkeit

zum Institutspersonal

a_geschaeftsleitung_for A. Geschäftsleitung FOR

Art. 1 Sitzungen FOR) tagt

Die Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (GL regelmässig auf Einladung der Direktorin oder des Direktors unter Angabe der Traktanden. Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz der Geschäftsleistungssitzungen. Es wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt, das der GL FOR jederzeit zugänglich ist. Beschlussfähigkeit

Art. 2 Die GL FOR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit-

glieder anwesend ist. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisueller Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schriftlichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt, bei Stimmgleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor mittels Stichentscheid.

Art. 3 Ausstand

Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied der GL FOR unverzüglich die übrigen Mitglieder. Die GL FOR entscheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.

Art. 4 Auskunftsrechte Auskunft über alle

Die GL FOR kann von der Direktorin oder dem Direktor Angelegenheiten verlangen, die in die Zuständigkeit der GL FOR fallen. Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über das Auskunftsbegehren und gewährt die Einsichtnahme. Weist die Direktorin oder der Direktor das Auskunftsbegehren ab, entscheidet auf Verlangen der Institutsrat. -- 1 of 4 --

Informationspflicht der Direktorin oder des Direktors

Art. 5 Die Direktorin oder der Direktor informiert die GL FOR ins-

besondere über die Anträge an den Institutsrat und dessen Beschlüsse.

b_aufgaben_und_kompetenzen_der_direktorin_oder_des_direktors B. Aufgaben und Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors

Art. 6 Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die Geschäftsfüh-

rung der Anstalt. Sie oder er organisiert den Betrieb und die Führung des gesamten Institutspersonals. Vertretung nach aussen

Art. 7 Die Direktorin oder der Direktor vertritt das FOR nach aus-

sen. Anstellungsbehörde

Art. 8 Die Direktorin oder der Direktor ist Anstellungsbehörde aller

zivilen Mitarbeitenden, mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder. Sie oder er ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die gemäss kantonalem Personalrecht der Direktion obliegen, soweit die Zuständigkeit gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement FOR4 oder dem Personalreglement FOR6 nicht dem Institutsrat oder der Geschäftsleitung übertragen wurden. Operative Aufgaben und Berichterstattung

Art. 9 Die Direktorin oder der Direktor vollzieht die Beschlüsse des

Institutsrates und stellt die operative Umsetzung der strategischen Ziele sicher. Sie oder er erstattet dem Institutsrat über ausserordentliche Geschäfte Bericht und stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des Institutsrates fallenden Geschäfte. Finanzkompetenzen

Art. 10 Die Finanzkompetenzen der Direktorin oder des Direktors

sind im Finanzreglement FOR5 festgelegt. Diese oder dieser ist ermächtigt, die Zeichnungsberechtigung gemäss § 17 in abgegrenzten Teilbereichen weiteren Mitarbeitenden zu delegieren.

c_aufgaben_und_kompetenzen_des_kaders C. Aufgaben und Kompetenzen des Kaders

Art. 11 Dem Kader gehören die Fachbereichsleiterinnen und Fach-

bereichsleiter, die Leiterin oder der Leiter Zürcher Entschärfungsdienst sowie weitere, direkt von der Geschäftsleitung bezeichnete Mitarbeitende an.

Art. 12 Aufgaben Organisati

Das Kader stellt die personelle und fachliche Führung der onseinheiten sicher.

Es ist verantwortlich für die regelmässige Beurteilung des Institutspersonals und stellt Antrag auf Lohnanpassungen oder weitere Zulagen in seinem Zuständigkeitsbereich. -- 2 of 4 --

Es stellt bei der Geschäftsleitung Anträge bei der Erarbeitung des Budgets.

Es ernennt die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in seinem Zuständigkeitsbereich und beantragt bei der Geschäftsleitung die Ernennung von Expertinnen und Experten.

d_aufgaben_und_kompetenzen_des_institutspersonals D. Aufgaben und Kompetenzen des Institutspersonals

Art. 13 Dem Institutspersonal gehören die zivilen Mitarbeitenden

des FOR und die in das FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich an. Dienstvorschriften und Weisungen

Art. 14 Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen des FOR

gelten für das gesamte Institutspersonal. Für die in das FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich können weitere Weisungen der jeweiligen Stammkorps gelten. Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen, die nur die zivilen Mitarbeitenden des FOR betreffen, werden entsprechend gekennzeichnet. Bestimmung von Vertrauenspersonen

Art. 15 Das Institutspersonal kann Vertrauenspersonen aus den eige-

nen Reihen bestimmen und informiert gegebenenfalls die Geschäftsleitung über deren Ernennung. Disziplinargewalt

Art. 16 Die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten unter-

stehen der Disziplinargewalt ihres Stammkorps.

e_ausgabenkompetenzen E. Ausgabenkompetenzen

Art. 17

Die Ausgabenkompetenzen werden wir folgt geregelt:

  1. einmalige Ausgaben: bis Fr. 10 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter Support, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Rechnungswesen bis Fr. 50 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale Dienste bis Fr. 250 000 Direktorin oder Direktor über Fr. 250 000 Institutsrat -- 3 of 4 --
  2. wiederkehrende Ausgaben: bis Fr. 5 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter Support bis Fr. 25 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale Dienste bis Fr. 50 000 Direktorin oder Direktor über Fr. 50 000 Institutsrat