Die Gebührenordnung regelt die Gebührenerhebung für ungen des Forensischen Instituts Zürich (FOR) zugunsten der Stammkorps sowie der anderen öffentlichen und privaten Auftraggeberinnen und Auftraggebern. Allgemeine Vorgaben
551.63
Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich
Präambel
(vom 11. Juni 2021)1, 2
Der Institutsrat,
gestützt auf § 6 Abs. 2 lit. d der Vereinbarung zwischen dem Kanton
Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)3,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand Dienstleist
Art. 2 Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach marktüblichen Krite-
rien und berücksichtigt die Wettbewerbsfähigkeit. Sie orientiert sich an kantonalen Verordnungen für vergleichbare Organisationseinheiten und den branchenüblichen Ansätzen von privaten Gutachterstellen. Vorbehalten bleiben die von Gesetzes wegen anwendbaren Gebührentarife. Gebührenfestsetzung
Art. 3
Die Gebührenfestsetzung erfolgt für Dienstleistungen des Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 1 und 2 Vereinbarung FOR kostendeckend.
Die Gebührenfestsetzung erfolgt für Dienstleistungen ausserhalb des Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 3 und 4 Vereinbarung FOR mindestens kostendeckend.
Für standardisierte Leistungen werden Gebühren gemäss Anhang erhoben. Aufträge, die vom üblichen Umfang in bedeutendem Mass abweichen, werden nach Zeitaufwand verrechnet.
Die Gebührenfestsetzung für die übrigen Leistungen erfolgt nach Zeitaufwand gemäss Ansätzen im Anhang.
Verbrauchsmaterial, Aufwendungen für die Entsorgung von sichergestellten Materialien und Transportkosten werden kostendeckend verrechnet.
Der Institutsrat überprüft die Höhe der Gebühren regelmässig. Er teilt Anpassungen den betroffenen Behörden rechtzeitig mit. -- 1 of 4 --
Rechnungstellung
Art. 4 Erbrachte Leistungen werden spätestens 30 Tage nach der
letzten Tätigkeit in Rechnung gestellt. Zugunsten der Stammkorps werden sie quartalsweise verrechnet. Verantwortlichkeiten
Art. 5 Die zuständige Fachbereichsleitung bzw. bei Gutachtertätig-
keit die ernannte sachverständige Person ist für die korrekte Leistungserfassung, Gebührenfestsetzung und Rechnungstellung verantwortlich.