Die Direktorin oder der Direktor FOR hat im Rahmen des jährlich vom Kanton und der Stadt Zürich bewilligten Kostenbeitrages sowie hinsichtlich finanzieller Entschädigungen Dritter die Ausgabenkompetenz für einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000. Entsprechende Ausgaben über Fr. 250 000 bzw. Fr. 50 000 sind durch den Institutsrat zu genehmigen.
Bei übergeordneten Verträgen und budgetierten Investitionen liegt die Ausgabenkompetenz unabhängig vom Betrag bei der Direktorin oder dem Direktor FOR. -- 3 of 4 --
Die Direktorin oder der Direktor FOR ist ermächtigt, die Zeichnungsberechtigung in abgegrenzten Teilbereichen Mitarbeitenden zu delegieren. Verwendung von Eigenmitteln