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551.64

Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

Präambel

(vom 26. Mai 2021)1, 2

Der Institutsrat,

gestützt auf § 6 Abs. 2 lit. c der Vereinbarung zwischen dem Kanton

Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)3,

beschliesst:

Budget und

Konsolidierter

Entwicklungsund Finanzplan

FOR

Dienstleistungen

im Rahmen

des Grundauftrages

Haushaltsund Rechnungs-

führung

Finanzkompetenzen

der Direktorin

oder des

Direktors FOR

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Das Finanzreglement regelt den Finanzhaushalt des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und die Finanzkompetenzen der einzelnen Organe.

Es stützt sich auf das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20064 und §§ 3 und 4, 6 Abs. 2 lit. c sowie 15–22 der Vereinbarung FOR.

b_budget_konsolidierter_entwicklungsund_finanzplan_berichterstattung B. Budget, Konsolidierter Entwicklungsund Finanzplan, Berichterstattung

Art. 2

Regie- KEF) für das FOR (Erfolgsund Investitionsrechnung).

Die Geschäftsleitung erstellt gemäss den Vorgaben des rungsrates jährlich das Budget und den Konsolidierten Entwicklungsund Finanzplan ( Budgetprozess und Prozess Jahresrechnung

Art. 3 Das Budget wird durch den Institutsrat nach Konsultation der

Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jahresrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlustdeckung. Berichterstattung

Art. 4 Die Geschäftsleitung erstellt den Bericht zum Leistungsauf-

trag, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie weitere vom Regierungsrat oder vom Stadtrat von Zürich geforderte Dokumente über die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Berichte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich. -- 1 of 4 --

Controlling und Zwischenberichterstattung

Art. 5 Die Geschäftsleitung orientiert den Institutsrat im Rahmen

eines Finanzund Leistungscontrollings gemäss den Vorgaben der kantonalen bzw. städtischen Verwaltung über die Einhaltung des Budgets, den Stand der Finanzen sowie die Einhaltung der Leistungsvereinbarung und die getroffenen Massnahmen sowie deren Auswirkungen.

c_finanzierung C. Finanzierung

Art. 6 Die Aufwendungen für die Erfüllung des Grundauftrages ge-

mäss § 3 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung FOR werden vollumfänglich durch die Kostenbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich finanziert. Die Schlussabrechnung des FOR für den Grundauftrag erfolgt per Ende Jahr. Die Leistungen der Korps, insbesondere für Personal, Logistik und Ausbildung, zugunsten des FOR werden dem FOR vierteljährlich belastet. Dienstleistungen ausserhalb des Grundauftrages

Art. 7

Dienstleistungen des FOR ausserhalb des Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung FOR sind den Auftraggebern kostendeckend in Rechnung zu stellen.

Der Institutsrat legt die Kostenansätze der Dienstleistungen für den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für andere Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte fest und überprüft sie regelmässig. Bei Anpassungen werden die Behörden rechtzeitig informiert. Kostenund Leistungsrechnung

Art. 8 Das FOR führt eine Kostenund Leistungsrechnung, die Aus-

kunft über die Kosten der im Rahmen des Grundauftrages festgelegten Dienstleistungen und weitere Dienstleistungen ausserhalb des Grundauftrages gibt. Personalaufwand der entsendenden Korps

Art. 9 Der Personalaufwand (Lohnund Sozialversicherungsauf-

wand) der entsendenden Korps werden dem FOR von der Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt. Dienstleistungen der Stammkorps

Art. 10 Erbringen die Stammkorps insbesondere logistische Dienst-

leistungen zugunsten des FOR, können diese Kosten dem FOR von der Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt werden. -- 2 of 4 --

Ausbildungen und Instruktionen von zivilen Mitarbeitenden des FOR bei den Stammkorps

Art. 11 Nehmen zivile Mitarbeitende des FOR an Ausbildungen bei

den Stammkorps teil oder instruieren sie bei den Stammkorps, können die entsprechenden Kosten gegenseitig verrechnet werden. Investitionsbeiträge

Art. 12 Die Finanzierung ausserordentlicher Investitionsvorhaben

wird bezüglich Finanzierungsschlüssel im Einzelfall geregelt. Eigentumsverhältnisse

Art. 13 Sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt oder vertraglich

vereinbart ist, sind die mit Staatsbeiträgen finanzierten Güter Eigentum des FOR. Finanzielles Risikomanagement und internes Kontrollsystem

Art. 14 Das FOR betreibt ein wirksames und angemessenes Ma-

nagement der finanziellen Risiken sowie ein internes Kontrollsystem (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

d_finanzhaushalt_rechnungsfuehrung D. Finanzhaushalt, Rechnungsführung

Art. 15 Die Haushaltsund Rechnungsführung erfolgt nach dem

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung4. Die Rechnungsführung erfolgt durch das FOR gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Eine Fremdfinanzierung erfolgt über die Tresorerie des Kantons Zürich. Zahlungsverkehr

Art. 16 Der Zahlungsverkehr wird über die Finanzverwaltung des

Kantons Zürich abgewickelt.

e_finanzkompetenzen E. Finanzkompetenzen

Art. 17

Die Direktorin oder der Direktor FOR hat im Rahmen des jährlich vom Kanton und der Stadt Zürich bewilligten Kostenbeitrages sowie hinsichtlich finanzieller Entschädigungen Dritter die Ausgabenkompetenz für einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000. Entsprechende Ausgaben über Fr. 250 000 bzw. Fr. 50 000 sind durch den Institutsrat zu genehmigen.

Bei übergeordneten Verträgen und budgetierten Investitionen liegt die Ausgabenkompetenz unabhängig vom Betrag bei der Direktorin oder dem Direktor FOR. -- 3 of 4 --

Die Direktorin oder der Direktor FOR ist ermächtigt, die Zeichnungsberechtigung in abgegrenzten Teilbereichen Mitarbeitenden zu delegieren. Verwendung von Eigenmitteln

Art. 18

Die Rechnung des FOR soll mittelfristig ausgeglichen sein. Für die Verwendung von Eigenmitteln gelten die in § 17 festgelegten Finanzkompetenzen.

f_revisionsstelle F. Revisionsstelle

Art. 19 Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanz-

kontrolle des Kantons Zürich.