Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie reicht das Bewilligungsgesuch bis 31. August des Vorjahres des vorgesehenen Durchführungsjahres ein.
Das Gesuch enthält folgende Angaben:
- Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Kleinlotterie,
- Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,
- Verwendungszweck des Reingewinns,
- Trefferplan und Lospreise,
- Organisation des Losverkaufs,
- Organisation der Gewinneinlösung und
- Massnahmen über Missbrauchsverhinderung.
Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.
Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Verkaufsschluss.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstattet der Sicherheitsdirektion spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung Bericht nach Art. 38 Abs. 1 BGS. -- 1 of 3 --