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553.1

Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

Präambel

Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

(vom 27. Oktober 2021)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 16. November 20203,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen für Kleinspiele gemäss Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS)4,
  2. das Verfahren und die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen aus dem Spielsuchtfonds.

Art. 2 Kleinlotterien

Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie reicht das Bewilligungsgesuch bis 31. August des Vorjahres des vorgesehenen Durchführungsjahres ein.

Das Gesuch enthält folgende Angaben:

  1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Kleinlotterie,
  2. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,
  3. Verwendungszweck des Reingewinns,
  4. Trefferplan und Lospreise,
  5. Organisation des Losverkaufs,
  6. Organisation der Gewinneinlösung und
  7. Massnahmen über Missbrauchsverhinderung.

Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.

Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Verkaufsschluss.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstattet der Sicherheitsdirektion spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung Bericht nach Art. 38 Abs. 1 BGS. -- 1 of 3 --

Tombolas und Lottos

Art. 3

Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Tombola oder eines Lottos muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein.

Sie oder er reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.

Das Gesuch enthält Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person. Lokale Sportwetten

Art. 4

Sportwette reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen

Das Gesuch enthält

  1. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,
  2. ein Durchführungskonzept und ein Wettreglement. Kleine Pokerturniere

Art. 5

Pokerturniers reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 60 Tage vor der Durchführung ein.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines kleinen

Das Gesuch enthält

  1. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,
  2. ein Spielkonzept, das aufzeigt, welche Massnahmen zur Spielsuchtprävention getroffen werden.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt für jede Turnierbesucherin und jeden Turnierbesucher die Turnierbewilligung und die Turnierregeln sowie Unterlagen betreffend Spielsuchtprävention frei zugänglich auf.

Art. 6 Spielsuchtfonds

Gesuche um Beiträge aus dem Spielsuchtfonds sind der Sicherheitsdirektion einzureichen.

Sie sind frühzeitig und in der Regel vor Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.

  1. Beitragsempfängerin oder -empfänger

Art. 7 Beiträge werden nur juristischen Personen nach schweizeri-

schem Recht gewährt, die im Bereich ihres Vorhabens über einen mehrjährigen, erfolgreichen Leistungsausweis verfügen.

Art. 8 c. Vorhaben

Beiträge werden nur für Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zürich gewährt.

  1. Gesuch -- 2 of 3 --

Art. 9 d. Beitrag

Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt:

  1. die Bedeutung des Vorhabens,
  2. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,
  3. die Eigenleistung,
  4. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der anderen Gesuche.