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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)

Präambel

zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)

(vom 16. November 2020)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 1. April

20203 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 29. September 2020,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom

  1. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)5. Es regelt:
  2. die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kleinspielen,
  3. die Abgabe auf Geschicklichkeitsspielen,
  4. die Verwendung der Spielsuchtabgabe,
  5. die Spielbankenabgabe.

Art. 2 Bewilligung

Die für das Lotteriewesen zuständige Direktion (Direktion) ist Bewilligungsbehörde gemäss Art. 32 BGS.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen und das Verfahren in einer Verordnung.

Art. 3 Aufsicht

Die Gemeinden beaufsichtigen die Durchführung von Kleinspielen, insbesondere die Losziehung.

Sie können Massnahmen nach Art. 40 Abs. 2 BGS treffen.

Sie haben unentgeltlich Zutritt zu den Spielveranstaltungen. Veranstaltungsverbot

Art. 4 Die Direktion kann Veranstalterinnen oder Veranstaltern die

Durchführung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagen, wenn

  1. diese bei der Vorbereitung oder der Durchführung eines Kleinspiels Vorschriften missachten oder vollstreckbare Anordnungen der Bewilligungsoder Aufsichtsbehörde nicht befolgen,
  2. diese oder ihre Organe in den vergangenen drei Jahren wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind. Tombola und Lotto

Art. 5

Wer eine Kleinlotterie gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS (Tombola oder Lotto) veranstalten will, benötigt eine Bewilligung, wenn die Summe aller Einsätze mehr als Fr. 20 000 beträgt. a. Bewilligungsund Meldepflicht -- 1 of 3 --

In den übrigen Fällen muss die Tombola oder das Lotto der Gemeinde, auf deren Gebiet sie oder es veranstaltet wird, 14 Tage vor der Veranstaltung angekündigt werden.

  1. Wert der Gewinne

Art. 6 Bei Tombolas und Lottos muss der Gesamtwert der ausge-

schriebenen Gewinne mindestens 50% der Summe aller Einsätze entsprechen.

  1. Auslagerung der Organisation

Art. 7 Wer eine Tombola oder ein Lotto veranstaltet, darf die Orga-

nisation oder Durchführung an Dritte auslagern, wenn diese daraus keinen Gewinn erzielen.

  1. Berichterstattung und Rechnungslegung

Art. 8 Veranstalterinnen und Veranstalter von bewilligten Tombolas

und Lottos stellen der Direktion innert dreier Monate nach Spielende einen Bericht zu. Dieser enthält:

  1. die Abrechnung über das Spiel,
  2. Angaben über den Spielverlauf,
  3. Angaben über die Verwendung der Erträge. Spielverbot an lokalen Sportwetten und kleinen Pokerturnieren

Art. 9

Minderjährigen ist die Teilnahme an lokalen Sportwetten und kleinen Pokerturnieren untersagt.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verantwortlich. Abgabe auf Geschicklichkeitsspielen

Art. 10

Veranstalterinnen und Veranstalter mit Ausnahme der Swisslos Interkantonale Landeslotterie melden der Direktion jährlich den im Kanton Zürich erzielten Bruttospielertrag von automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführten Geschicklichkeitsspielen.

Die Direktion erhebt von ihnen eine jährliche Abgabe von 10% des im Kanton gemeldeten Bruttospielertrags.

Die Abgabe fliesst in den Spielsuchtfonds.

Art. 11 Spielsuchtfonds

Im Kanton besteht ein Fonds zur Unterstützung von Massnahmen gemäss Art. 85 BGS (Spielsuchtfonds).

Die dem Kanton von der Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausbezahlte Präventionsabgabe fliesst in den Spielsuchtfonds.

Die Direktion verwaltet den Spielsuchtfonds.

Art. 12 b. Beiträge

Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge aus dem Spielsuchtfonds abschliessend. Er kann seine Kompetenz an die Direktion delegieren.

Auf die Ausrichtung eines Beitrags besteht kein Anspruch.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.

  1. Zweck -- 2 of 3 -- Spielbankenabgabe

Art. 13 Der Kanton erhebt von den Betreiberinnen und Betreibern

von Spielbanken mit einer Konzession B im Sinne des Geldspielgesetzes eine Spielbankenabgabe auf dem Bruttospielertrag.

  1. Höhe und Bezug

Art. 14

Die Höhe der Abgabe beträgt 40% des Gesamttotals der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe.

Die Zuständigkeit zur Veranlagung und zum Bezug der kantonalen Abgabe sowie zur Erhebung von Nachund Strafsteuern wird der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

Der Regierungsrat kann die Einzelheiten in einer Verordnung regeln. Strafbestimmungen

Art. 15 Mit Busse bis zu Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich

  1. eine bewilligungsfreie Tombola oder ein bewilligungsfreies Lotto veranstaltet und dabei gegen die Meldepflicht gemäss § 5 Abs. 2 verstösst,
  2. eine bewilligungsfreie Tombola oder ein bewilligungsfreies Lotto veranstaltet und der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne nicht mindestens 50% der Summe aller Einsätze beträgt,
  3. als Veranstalterin oder Veranstalter Minderjährige an ihren oder seinen lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilnehmen lässt,
  4. gegen Auflagen und Anordnungen der Bewilligungsoder Aufsichtsbehörden verstösst,
  5. den Aufsichtsbehörden den unentgeltlichen Zutritt zur Spielveranstaltung nicht gewährt. Änderung bisherigen Rechts

Art. 16 Das Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe vom 27. Sep-

tember 19814 wird wie folgt geändert: . . .6