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554.11

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)6

(vom 11. März 1992)1

Präambel

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)6

(vom 11. März 1992)1

Der Regierungsrat beschliesst:

A.10 Allgemeines

Art. 16 Zuständigkeit

Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung obliegt dem Veterinäramt, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Art. 2 Kommissionen

Das Sekretariat der Tierschutzund der Tierversuchskommission wird vom Veterinäramt geführt. Die Gesundheitsdirektion5 kann die Aufgaben der Kommissionen und ihrer Vorsitzenden, den Geschäftsgang sowie die Befugnisse der Kommissionsmitglieder näher umschreiben.

Das Sekretariat gewährt den Mitgliedern der Tierschutzkommission Einsicht in alle gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung erlassenen Verfügungen mit Ausnahme der Bewilligungen für Tierversuche.10

Art. 3 Kautionen

Im Zusammenhang mit Bewilligungen geschuldete Kautionen sind in bar, durch Hinterlegung eines Sparheftes oder durch eine Garantieerklärung einer Schweizer Bank zu leisten.

  1. 10 Tierhaltungen Kontrollen bei Nutztierhaltungen

Art. 410 Die Tierschutzkommission kann dem Veterinäramt zusätz-

lich zu den gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung des Bundes notwendigen Kontrollen die Kontrolle einzelner Nutztierhaltungen beantragen. Wildtierhaltungen10

Art. 5

Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung führen eine Tierbestandeskontrolle. Diese enthält Angaben über:

  1. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
  2. Geburtsoder Erwerbsdatum der Tiere,
  3. Herkunft und Abnehmer der Tiere,
  4. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
  5. Todesursache.
  6. Tierbestandeskontrollen -- 1 of 5 --

Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Bestandeskontrolle geführt werden.

Die Kontrolldaten sind drei Jahre über das Datum der Weitergabe oder des Todes eines Tieres hinaus aufzubewahren.

In die Tierbestandeskontrolle können die Gesundheitsdirektion5, das Veterinäramt und die Bezirkstierärzte jederzeit Einsicht nehmen.

  1. gefährliche wirbellose Wildtiere10

Art. 6 Die Gesundheitsdirektion5 bezeichnet die gefährlichen wir-

bellosen Wildtiere, deren Haltung eine Bewilligung erfordert. Handel mit Tieren10

Art. 7

Wer gewerbsmässig mit Tieren handelt, führt eine Tierbestandeskontrolle gemäss § 5 Abs. 1 über Hunde und Katzen sowie über diejenigen Wildtiere, deren Haltung bewilligungpflichtig ist.

§ 5 Abs. 2–4 gelten sinngemäss. Versuchstierhaltungen10

Art. 8 Wer für Versuche vorgesehene Tiere hält oder züchtet, führt

eine Tierbestandeskontrolle mit Angaben über:

  1. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
  2. Geburtsoder Erwerbsdatum der Tiere,
  3. Herkunft und Abnehmer der Tiere,
  4. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
  5. Verwendungszweck,
  6. Todesursache,
  7. die allfällige Markierung.

c_gutachten_nach_3_abs_4_des_kantonalen_tierschutzgesetzes C. Gutachten nach § 3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes9

Art. 8a9 Verfahren

Die Tierschutzkommission regelt das Verfahren zur Erstellung der Gutachten gemäss § 3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG)2 und bestellt ein vom Veterinäramt unabhängiges Sekretariat. Mitwirkung des Veterinäramts

Art. 8b9 Auf Ersuchen der Tierschutzkommission übermittelt das

Veterinäramt die seiner Verfügung zugrunde liegenden Akten und nimmt zu Fragen Stellung.

Art. 8c9 Kosten

Die Tierschutzkommission informiert das Veterinäramt und, falls gegen die Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben worden ist, die Rekursinstanz über die in Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung entstandenen Kosten. Das Veterinäramt entschädigt die Berechtigten. -- 2 of 5 --

Über die Höhe der vom Tierhalter zu tragenden Kosten für die Gutachtenserstellung entscheidet

  1. die Rekursinstanz, wenn gegen die zu begutachtende Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben worden ist,
  2. die Tierschutzkommission in den übrigen Fällen.

Die Rekursinstanz bzw. die Tierschutzkommission teilt dem Tierhalter und dem Veterinäramt den Entscheid über die Höhe der vom Tierhalter zu tragenden Kosten mit. Der Tierhalter kann den Entscheid der Tierschutzkommission mit Rekurs beim Regierungsrat anfechten.

Das Veterinäramt stellt dem Tierhalter Rechnung, sobald der Kostenentscheid rechtskräftig ist.

  1. 10 Tierversuche Bewilligungsverfahren

Art. 9

Über Gesuche betreffend bewilligungspflichtige Tierversuche wird innert drei Monaten entschieden.

In aufwendigen Bewilligungsverfahren, insbesondere bei weiteren Schriftenwechseln mit dem Gesuchsteller oder im Fall einer Begutachtung des Gesuchs durch die eidgenössische Tierversuchskommission, kann diese Frist überschritten werden.

Die Gesundheitsdirektion5 kann die Beschlussfassung in der Tierversuchskommission über eindeutig bewilligungsfähige Versuche vereinfachen, soweit das Akteneinsichtsund das Stimmrecht aller Kommissionsmitglieder gewahrt bleiben.

Art. 10 Kontrollen Stichproben

Anlässlich der Kontrollen gemäss § 13 KTSchG ist durch zu überprüfen, ob10

  1. die Versuchstiere vorschriftsgemäss gehalten werden,
  2. die Tierversuche der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden,
  3. der Versuchsleiter die vorschriftsmässige Durchführung der Tierversuche gewährleistet,
  4. die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über den Tierversuch vorschriftsgemäss geführt werden.

Die Leiter der Betriebe, Institute und Laboratorien sind in der Regel zu Beginn der Kontrollen zu orientieren. Berichterstattung

Art. 11

Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr. -- 3 of 5 --

Der Bericht hat auch Aufschluss zu geben über methodische Veränderungen bei den Tierversuchen sowie über die Anwendung von Ergänzungsund Alternativmethoden.

  1. 10 Sportanlässe mit Tieren Dopingkontrollen

Art. 12

Das Veterinäramt kann Veranstalter von Wettkämpfen mit Tieren zu einer bestimmten Anzahl Dopingkontrollen verpflichten. Es kann die zu kontrollierenden Tiere bezeichnen.

Die schriftlichen Unterlagen der Kontrollen einschliesslich der Ergebnisse sind unverzüglich dem Veterinäramt zuzustellen. Auf sein Ersuchen ist ihm das Untersuchungsmaterial auszuhändigen.

  1. 10 Parteirechte in Strafverfahren

Art. 138 Zuständigkeit

, 9 Das Veterinäramt nimmt die Parteirechte gemäss § 17 KTSchG wahr. Im Verkehr mit den Strafverfolgungsbehörden

Art. 147

Die Staatsanwaltschaften und Statthalterämter teilen dem Veterinäramt die Eröffnung einer Untersuchung wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung mit.

Dem Veterinäramt stehen ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 und die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO3 zu. Einstellungs-, Nichtanhandnahmeund Sistierungsverfügungen, Strafentscheide und Strafbefehle werden ihm zugestellt.

In Fällen gerichtlicher Zuständigkeit ist das Veterinäramt zur Hauptverhandlung einzuladen; das Urteil wird ihm zugestellt. Information des Anzeigeerstatters

Art. 157 Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige

einer Tierschutzorganisation mit Sitz im Kanton zurück, ist das Veterinäramt befugt, sie über Stand und Ausgang des Verfahrens zu informieren.

  1. 10 Schlussbestimmung

Art. 16 Inkrafttreten Bundesrat4 am 1

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den . April 1992 in Kraft.

Auf denselben Zeitpunkt wird die Tierschutzverordnung vom

  1. Februar 1986 aufgehoben. -- 4 of 5 -- Schlussbestimmung zur Änderung vom 21. März 2018 (OS 73, 175) §§ 8a–8c gelten während der Geltungsdauer von § 3 Abs. 4 und 5 KTSchG (Änderung vom 6. Februar 2017).