a. die Steuerung von staatlichen Leistungen und Finanzen (Control- ling), b. die Ausgaben und ihre Bewilligung, c. die Rechnungslegung. 2 Es gilt für den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und, soweit dies andere Gesetze vorsehen, andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.14 Allgemeine Grundsätze
611
Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
Präambel
1 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611 1. 7. 22 - 117 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) (vom 9. Januar 2006)1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Ja- nuar 20042 und in den Antrag der Spezialkommission vom 30. Septem- ber 2005, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
Art. 112 1 Dieses Gesetz regelt:
Art. 212 1 Verfassung und Gesetz binden die staatlichen Organe bei
der Steuerung von Leistungen und Finanzen. Diese erfolgt nach den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. 2 Im Besonderen gelten folgende Grundsätze: a. Ausrichtung auf Wirkungen, b. Festlegung der zu erbringenden Leistungen, c. Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln, d. Globalbudgetierung, e. Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung. b. Verursacher- prinzip
Art. 312 1 Nutzniesserinnen und Nutzniesser besonderer Leistungen
und Personen, die besondere staatliche Aufwände oder Ausgaben ver- ursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten. 2 Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht genommen. a. Grundsätze beim Controlling
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2 611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) c. Haushalts- gleichgewicht
Art. 412 1 Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen. Massgebend
ist die konsolidierte Erfolgsrechnung gemäss
Art. 54 2 Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, prüft der Regierungsrat
die Ausgabenbedürfnisse erneut auf ihre sachliche und zeitliche Dring- lichkeit. Er erstattet dem Kantonsrat Bericht und beantragt ihm Mass- nahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, insbesondere die Än- derung von gesetzlichen Verpflichtungen. 3 Weist die konsolidierte Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, wird dieser jährlich um mindestens 20 Prozent abgetragen. Die entspre- chenden Beträge werden in das Budget aufgenommen. d. Verbot der Zweckbindung von Haupt- steuern
Art. 512 Zur Deckung einzelner Ausgaben dürfen keine festen Anteile
der Einkommensund Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Ertragsund Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie der Erbschaftsund Schenkungssteuern verwendet werden. B. Controlling I. Allgemeines Controlling
Art. 612 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässi-
ges Controlling gesteuert. Dieses umfasst Zielfestlegung, Planung der Massnahmen, Steuerung und Überprüfung staatlichen Handelns. Controlling des Regierungsrates
Art. 712 Das Controlling des Regierungsrates für die kantonale Ver-
waltung erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche: a. Leistungen, b. Finanzen, c. direktionsübergreifende Aufgabenbereiche (Funktionsbereiche), d. Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, e. Staatsbeiträge, f. Umgang mit Risiken, die den Staat betreffen, g. Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens. Controlling der Verwaltung
Art. 812 Direktionen, Staatskanzlei und nachgeordnete Verwaltungs-
einheiten führen ein stufengerechtes Controlling, das auf das Cont- rolling des Regierungsrates und der anderen Verwaltungseinheiten abgestimmt ist.
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Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611 1. 7. 22 - 117 II. Konsolidierter Entwicklungsund Finanzplan Begriff
Art. 912 1 Mit dem Konsolidierten Entwicklungsund Finanzplan
(KEF) werden jährlich für die folgenden vier Jahre die zu erzielenden Wirkungen, die zu erbringenden Leistungen sowie deren Finanzierung festgelegt. 2 Der KEF dient als Grundlage für die Festlegung von Budget und Steuerfuss. Inhalt
Art. 1012 1 Der KEF enthält insbesondere:
a. die Legislaturziele, b. finanzund wirtschaftspolitische Eckdaten mit Einschluss einer Planerfolgsrechnung und einer Plangeldflussrechnung, c. eine Darstellung und Beurteilung der Entwicklung der Leistungen und Finanzen des Kantons, d. eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen der Direktionen und der Staatskanzlei sowie ihrer Leistungsgrup- pen mit Einschluss der Projekte, e. eine Übersicht über die strategischen Ziele und die finanzielle Entwicklung der Funktionsbereiche. 2 Er enthält zudem eine Übersicht über die Entwicklung von Leis- tungen und Finanzen weiterer Behörden und Organisationen gemäss besonderer Gesetzgebung. 3 Wesentliche Veränderungen gegenüber dem KEF des Vorjahres sowie innerhalb der Planperiode werden ausgewiesen und begründet. Leistungs- gruppen
Art. 1112 1 Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leis-
tungen in Leistungsgruppen ein. 2 Er berücksichtigt dabei den Zusammenhang und den Umfang der einzelnen Leistungen sowie den organisatorischen Aufbau der Ver- waltung. Darstellung der Leistungs- gruppen
Art. 1212 1 Für jede Leistungsgruppe werden dargestellt:
a. die Aufgaben der Leistungsgruppe und die Rahmenbedingungen der Aufgabenerfüllung, b. die angestrebten Wirkungen und Leistungen samt Beurteilungs- kriterien (Indikatoren), c. die Leistungen vergleichbarer Leistungserbringer, soweit dies zweck- mässig und mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, d. die Entwicklungsschwerpunkte, e. die benötigten finanziellen Mittel.
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4 611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 2 Erbringt eine Leistungsgruppe ausschliesslich finanzielle Leistun- gen, hat sie eine blosse Verrechnungsfunktion oder werden deren Wir- kungen bei anderen Leistungsgruppen dargestellt, werden einzig die benötigten finanziellen Mittel ausgewiesen. Verfahren
Art. 13 1 Der Regierungsrat beschliesst den KEF und leitet ihn dem
Kantonsrat zur Kenntnisnahme zu.12 2 . . .24 III. Budget 1. Allgemeines Begriff
Art. 1412 1 Mit dem Budget werden die Leistungen des Kantons und
deren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt. 2 Der Budgetentwurf des Regierungsrates entspricht dem ersten Planjahr des KEF. Inhalt
Art. 1512 1 Das Budget enthält die Leistungsgruppenbudgets mit je
einem Budgetkredit der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie Indikatoren. 2 Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben. Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen. Einlagen in Fonds, Entnahmen aus Fonds sowie kan- tonale Erträge zum Ausgleich der Erfolgsrechnung werden nicht ein- gerechnet. 3 Der Budgetkredit der Investitionsrechnung umfasst die Investi- tionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen. 4 Budgetkredite dürfen nur verwendet werden, um die Aufgaben der Leistungsgruppe zu erfüllen. Budgetierung noch nicht beschlossener Vorhaben
Art. 1612 1 Haben die Stimmberechtigten oder der Kantonsrat zum
Zeitpunkt der Budgetierung ein bestimmtes voraussehbares Vorhaben noch nicht beschlossen, so werden die entsprechenden Positionen auf- genommen. Ihre Höhe und ihr Zweck werden im Leistungsgruppen- budget besonders ausgewiesen (gesperrte Budgetposition). 2 Die gesperrte Budgetposition darf nur für den ursprünglichen Zweck verwendet werden.
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5 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611 1. 7. 22 - 117 2. Verfahren Budgetentwurf
Art. 1723 Der Regierungsrat erstellt den Budgetentwurf und stellt
ihn dem Kantonsrat spätestens am ersten Mittwoch des Monats Sep- tember zu. Nachträge zum Budgetentwurf
Art. 1812 1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat bis 15. Novem-
ber Nachträge zum Budgetentwurf einreichen. 2 Nachträge im Bereich der Erfolgsrechnung sind nur zulässig, sofern die Saldodifferenz je Budgetkredit folgende Beträge erreicht: a. bei Budgetkrediten mit einem ursprünglich budgetierten Aufwand bis 20 Millionen Franken: mindestens 5 Prozent, b. in den übrigen Fällen: mindestens 1 Million Franken. 3 Bei Nachträgen für Investitionsausgaben gilt Abs. 2 sinngemäss. Beschluss
Art. 1912 1 Der Kantonsrat setzt das Budget bis 31. Dezember fest.
2 Liegt am 1. Januar kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermäch- tigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. 3 Weist der Kantonsrat den Budgetentwurf zurück, so hat der Regie- rungsrat dem Kantonsrat einen überarbeiteten Budgetentwurf innert sieben Kalenderwochen zu unterbreiten.16 4 Lehnt der Kantonsrat das Budget in der Schlussabstimmung ab, so hat der Regierungsrat dem Kantonsrat einen neuen Budgetentwurf innert sieben Kalenderwochen zu unterbreiten.16 3. Nachtragskredite und Kreditüberschreitungen Grundsatz
Art. 2012 Budgetkredite dürfen grundsätzlich nicht überschritten
werden. Nachtrags- kredite
Art. 2112 1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat einen Nachtrags-
kredit beantragen, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht. 2 Nachtragskreditbegehren unterhalb der Beträge gemäss
§ 18 Abs. 2 sind nicht zulässig. Kredit- überschreitungen
Art. 2212 1 Der Regierungsrat kann in folgenden Fällen Kreditüber-
schreitungen bewilligen: a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen hätte, b. wenn das Bundesrecht eine Ausgabe zwingend vorschreibt, c. gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eines Gerichts,
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6 611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) d. für durchlaufende Beiträge, e.22 für Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen. 2 Kreditüberschreitungen sind nur zulässig, falls die Kompensation innerhalb des bewilligten Budgetkredits unverhältnismässige Folgen hätte. 3 Die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen wer- den dem Kantonsrat im Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.29 IV. Rücklagen und Kreditübertragung Rücklagen
Art. 2312 1 Schliesst eine Leistungsgruppe auf Grund effizienter Leis-
tungserbringung besser ab als budgetiert, kann der Regierungsrat für sie einen angemessenen Teil der Saldodifferenz als Rücklage beantra- gen. Entsprechende Begehren sind zu begründen. 2 Der Kantonsrat beschliesst über den Antrag des Regierungsrates im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichts. 3 Der Regierungsrat regelt die Verwendung und die Auflösung von Rücklagen. Er sorgt dafür, dass die Rücklagen eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Ausserordent- liche Rücklagen
Art. 2412 1 Setzt sich eine Leistungsgruppe aus mehreren Organisa-
tionseinheiten zusammen und erbringt eine von diesen eine besonders effiziente Leistung, so kann der Regierungsrat für sie eine ausserordent- liche Rücklage beantragen, selbst wenn die gesamte Leistungsgruppe nicht besser abschneidet als budgetiert. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 3 Der Kantonsrat beschliesst über den Antrag des Regierungsrates zusammen mit den Rücklagen gemäss
Art. 23 Kredit-
übertragung
Art. 2512 1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht
abgeschlossen werden, können die im Budgetkredit dafür eingestell- ten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertra- gen werden. 2 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden mit dem Geschäftsbericht dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht. 3 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finan- ziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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7 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611 1. 7. 22 - 117 V. Berichterstattung Zwischen- bericht
Art. 2629 1 Der Regierungsrat erstellt einen Zwischenbericht über die
finanzielle Entwicklung des Kantons, bedeutende Veränderungen in der Leistungsentwicklung und Nachtragskredite. 2 Er leitet den Zwischenbericht dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme zu. Geschäfts- bericht
Art. 2712 1 Der Regierungsrat legt im Geschäftsbericht Rechen-
schaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab. 2 Der Geschäftsbericht besteht aus: a. dem Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit, b. den Ergebnissen der Leistungsgruppen, c. der Jahresrechnung, d. Berichterstattungen weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetz- gebung, e. einer konsolidierten Rechnung. 3 Der Regierungsrat leitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht zur Genehmigung zu. VI. Kosten-Leistungs-Rechnung Allgemeines
Art. 2812 1 In den Leistungsgruppen werden Aufwände und Erträge
in einer Kosten-Leistungs-Rechnung den Leistungen zugeordnet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen. 2 Die Kosten-Leistungs-Rechnung unterstützt die operative Führung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechenschaftsablage. Interne Verrechnungen
Art. 2912 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun-
gen zwischen Leistungsgruppen für intern erbrachte Leistungen. 2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwandund Ertrags- bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung wesentlich sind.
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8 611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) VII. Sonderfragen der Leistungserbringung Gewerbliche Tätigkeiten
Art. 3012 1 Die Verwaltung darf gewerbliche Dienstleistungen nur
gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erbringen. 2 Eine Bewilligung des Regierungsrates reicht aus, wenn solche Dienstleistungen a. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem sach- lichen Zusammenhang stehen, b. keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und c. im Vergleich zu den Hauptaufgaben von geringem Umfang sind. 3 Die Verwaltungseinheit stellt marktgerechte Preise in Rechnung. VIII. Fonds Allgemeines
Art. 3112 1 Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung
der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben. 2 Das Gesetz regelt die Schaffung von Fonds sowie die Zuweisung und Verwendung der Mittel. Vorschüsse
Art. 3212 1 Vorschüsse an Fonds sind nur zulässig, wenn die zweck-
gebundenen Erträge die Aufwände vorübergehend nicht decken. 2 Fonds, die ausschliesslich auf Grund von Bundesrecht finanziert werden, dürfen höchstens für zwei Jahre bevorschusst werden. Buchführung
Art. 3312 1 Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgs-
rechnung verbucht. Ertragsoder Aufwandüberschüsse verändern die Verpflichtungen oder Vorschüsse des Staatshaushalts gegenüber den Fonds. 2 Investitionen für Zwecke eines Fonds werden vom Staat vorfinan- ziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen belastet. 3 Verpflichtungen und Vorschüsse der Fonds werden verzinst. 4 Alle Aufwände und Erträge aus der Nutzung von vorsorglich erworbenen Liegenschaften, Wertverluste oder -gewinne sowie kalku- latorische Zinsen werden den Fonds belastet oder gutgeschrieben. C. Ausgaben Begriff
Art. 3412 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
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9 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611 1. 7. 22 - 117 Voraus- setzungen
Art. 3512 1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budget-
kredit und eine Ausgabenbewilligung voraus. 2 Die Rechtsgrundlage kann bestehen in einem a. Rechtssatz, b. Gerichtsentscheid, c. referendumsfähigen Kantonsratsbeschluss oder einem Entscheid der Stimmberechtigten. Ausgaben- bewilligung
Art. 3612 Die Ausgabenbewilligung erfolgt
a.28 bei neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 4 Millionen Franken und für neue wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken durch Verpflichtungskredit des Kantonsrates, b. in den übrigen Bereichen durch Beschluss des Regierungsrates. Neue und gebundene Ausgaben
Art. 3712 1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe,
des Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Eine Ausgabe gilt jedoch als gebunden, wenn a. sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungs- aufgaben zwingend erforderlich ist und namentlich der Beschaf- fung und Erneuerung der für die Verwaltungstätigkeit erforder- lichen personellen und sachlichen Mittel dient, b. sie zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz nötig ist, c.15 sie für Mietverträge erforderlich ist, die zwecks Erfüllung staat- licher Aufgaben abgeschlossen werden; vorbehalten bleiben Finan- zierungsleasinggeschäfte, d.28 sie die Planungsund Projektierungskosten zur Vorbereitung eines Vorhabens sowie bei Hochbauvorhaben Kosten für die vorgezo- gene Ausführungsplanung bis 4 Millionen Franken betrifft. Verpflichtungs- kredit
Art. 3812 1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein
bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Ein Verpflichtungskredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtun- gen einzuholen. 3 Er kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlos- sen werden, wenn die Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finanzieller Beiträge bewil- ligt wird. 4 Verpflichtungskredite können eine Bestimmung enthalten, wonach sich die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst (Preisstandsklausel). a. Zweck
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10 611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) b. Formen
Art. 3922 1 Der Verpflichtungskredit wird beschlossen:
a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit, b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmen- kredits. Der Kantonsrat kann sich bei der Bewilligung eines Rahmen- kredits diese Kompetenz vorbehalten. c. Grundsatz der Einheit
Art. 4012 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sach-
lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen. d. Zusatzkredit
Art. 4112 1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorha-
ben zu verwirklichen, ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leistung oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein Zusatz- kredit einzuholen. 2 Über den Zusatzkredit entscheidet der Kantonsrat. Bei dringlichen Vorhaben entscheidet der Regierungsrat. Er informiert den Kantons- rat unverzüglich. e. Kürzung und Aufhebung
Art. 4212 Wird ein vom Kantonsrat oder von den Stimmberechtig-
ten bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung a. der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern die Herab- setzung die Grenze des fakultativen Finanzreferendums übersteigt, b. der Regierungsrat in den übrigen Fällen. f. Kontrolle und Abrechnung22
Art. 4322 1 Die zuständige Verwaltungseinheit führt eine Kreditkont-
rolle. 2 Verpflichtungskredite werden durch die zuständigen Verwaltungs- einheiten abgerechnet, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. 3 Der Kantonsrat genehmigt die Abrechnung. Zahlungsfristen
Art. 43a 1 Rechnungen für Leistungen werden innerhalb von 30 Ta-
gen nach Eingang bezahlt, sofern keine kürzere Zahlungsfrist verein- bart wird. Erfordert die Rechnung für eine Bauleistung eine externe Vorprüfung, beträgt die Zahlungsfrist längstens 45 Tage. 2 In Bezug auf Leistungen und Verbindlichkeiten des Kantons gegen- über den Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.
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11 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611 1. 7. 22 - 117 D. Rechnungslegung I. Zweck und Grundsätze Zweck
Art. 4412 Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Kantons. Grundsätze
Art. 4512 1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Ver-
ständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleich- barkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung. 2 Alle Aufwände und Erträge werden in der Periode ihrer Verur- sachung erfasst. Anwendbare Normen
Art. 4612 1 Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkann-
ten Normen der Rechnungslegung. 2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk in einer Verordnung und weist Abweichungen davon aus. Diese Verord- nung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen. II. Jahresrechnung Geltungsbereich
Art. 4712 Die Jahresrechnung umfasst den Regierungsrat und die
kantonale Verwaltung, ausgenommen die unselbstständigen Anstalten mit eigener Rechnung. Elemente der Jahresrechnung
Art. 4812 Die Jahresrechnung umfasst:
a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. den Eigenkapitalnachweis, d. die Geldflussrechnung unter Einschluss der Investitionsrechnung, e. den Anhang. Bilanz
Art. 4912 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögens-
werte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital. 2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanzund Verwal- tungsvermögen. Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögens- werten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. 3 Fonds werden dem Eigenoder Fremdkapital zugerechnet.
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12 611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) Erfolgs- rechnung
Art. 5012 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag
einer Rechnungsperiode. Der Saldo verändert das Eigenkapital. 2 Die Gliederung erfolgt nach Aufwandund Ertragsarten. 3 Die Erfolgsrechnung enthält: a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b. das Finanzergebnis, c. das ausserordentliche Ergebnis. 4 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Eigenkapital- nachweis
Art. 5112 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Ver-
änderung des Eigenkapitals auf. Geldfluss- rechnung
Art. 5212 1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und
Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves- titionssowie Finanzierungstätigkeit unterteilt. 2 Die Investitionsrechnung ist Bestandteil der Geldflussrechnung. Anhang
Art. 5312 1 Der Anhang der Jahresrechnung
a. nennt das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen, b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich die wesent- lichen Bilanzierungsund Bewertungsgrundsätze zusammen, c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisations- einheiten, d. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermö- gens-, Finanzund Ertragslage von Bedeutung sind. 2 Auf einen Anhang kann verzichtet werden, soweit die Angaben im Anhang zur konsolidierten Rechnung enthalten sind.21 III. Konsolidierte Rechnung
Art. 5422 1 Die konsolidierte Rechnung umfasst:
a. den Regierungsrat und die Verwaltung gemäss
Art. 47 ,
b. die Rechtspflege sowie die kantonalen Behörden, die von der Jahresrechnung nicht erfasst sind, c. Anstalten und weitere Organisationen, denen der Kanton wesent- liche Betriebsbeiträge leistet und die er gleichzeitig wesentlich beein- flussen kann.
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13 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611 1. 7. 22 - 117 2 Der Regierungsrat bezeichnet die von der konsolidierten Rech- nung erfassten Behörden und Organisationen. 3 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen, soweit das für die konsolidierte Rechnung erforderlich ist. IV. Bilanzierung und Bewertung Bilanzierungs- grundsätze
Art. 5512 1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn
a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und b. deren Wert verlässlich ermittelt werden kann. 2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn deren Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ein Mittelabfluss zur Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann. Bewertungs- grundsätze
Art. 5612 1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrs-
wert bilanziert. 2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungs- wert abzüglich der Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Ver- kehrswert bilanziert. 3 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Bei überwiegendem öffentlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert festgelegt werden. Abschreibun- gen und Wert- minderungen
Art. 5712 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nut-
zung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt. 2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungs- methoden werden periodisch überprüft. 3 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
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14 611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) E. Zuständigkeiten Regierungsrat
Art. 5812 1 Der Regierungsrat entscheidet insbesondere über:
a. den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken im Finanz- vermögen, b. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind, c. die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungsvermögens in Finanzvermögen, d. die Aufnahme von Mitteln. 2 Der Regierungsrat kann seine Kompetenzen an die Direktionen und nachgeordnete Verwaltungseinheiten delegieren. Direktionen und Staats- kanzlei
Art. 5912 Die Direktionen und die Staatskanzlei sind insbesondere
verantwortlich für: a. die bestimmungsgemässe Verwendung der Kredite, b. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten, c. die vorschriftsgemässe Belegerstellung, Belegarchivierung und In- ventarführung, soweit keine andere Stelle damit beauftragt ist, d. Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Rech- nungslegung. Einzelne Direktionen
Art. 6012 1 Die für die Finanzen zuständige Direktion ist insbeson-
dere verantwortlich für: a. die Organisation des Rechnungswesens, b. den Erlass von Richtlinien und Weisungen über die Rechnungs- legung, c. die sichere und zinsgünstige Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens, d. die Erstellung der Staatsfinanzstatistik. 2 Die Grundstücke des Strassenfonds werden von der für diesen verantwortlichen Direktion verwaltet, die übrigen Grundstücke des Finanzvermögens durch die für die Grundstücke des Verwaltungs- vermögens zuständige Direktion.13 §§ 61 und 62.27 F.26 Schlussbestimmungen17 Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 6312 Das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979 wird
aufgehoben.
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15 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611 1. 7. 22 - 117 Änderung bis- herigen Rechts
Art. 64 Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.12 Das Gemeindegesetz von 6. Juni 19264: . . .11 b.12 Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19905: . . .11 c.10 Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 19816: . . .11 d.12 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19597: . . .11 e.12 Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 19768: . . .11 f.12 Das Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 20009: . . .11 Übergangsbestimmungen zum Inkraftsetzungsbeschluss vom 12. März 2008 (OS 63, 134) Das bisherige Finanzhaushaltsrecht des Kantons gilt für den Haus- haltsvollzug 2008 (einschliesslich Kreditbewilligungen) bis Ende 2008, für die Rechnungslegung 2008 bis zur Genehmigung der Rechnung 2008 durch den Kantonsrat weiter. Die mit dem CRG, der Rechnungslegungsverordnung vom 29. Au- gust 2007 und der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 auf- gehobenen Erlasse werden am 1. Juli 2009 aus der Loseblattsammlung entfernt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2008 (OS 64, 111) Bis zur Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staats- personal (BVK) ist die für die Finanzen zuständige Direktion verant- wortlich für die Verwaltung der BVK-Grundstücke des Finanzvermö- gens.
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16 611 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014 (OS 69, 372) Entscheidet der Kantonsrat über ein Gesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Mai 2014, gilt die bisherige Zuständigkeitsord- nung. 1 OS 62, 354. 2 ABl 2004, 89. 3 In Kraft seit 1. Oktober 2007 (OS 62, 376). 4 LS 131.1. 5 LS 132.2. 6 LS 171.1. 7 LS 175.2. 8 LS 211.1. 9 LS 614. 10
Art. 34 und vorstehender Gliederungstitel in Kraft seit 1. Oktober 2007 (OS 62,
376).
Art. 49 e. in Kraft seit 1. November 2007 (OS 62, 420). Vollständig in Kraft
gesetzt auf 1. April 2008 (OS 63, 134). 11 Text siehe OS 62, 354. 12 Inkrafttreten: 1. April 2008 (OS 63, 134). 13 Eingefügt durch G vom 24. November 2008 (OS 64, 111; ABl 2008, 405). In Kraft seit 1. April 2009. 14 Fassung gemäss G vom 24. November 2008 (OS 64, 111; ABl 2008, 405). In Kraft seit 1. April 2009. 15 Fassung gemäss G vom 31. Oktober 2011 (OS 67, 136; ABl 2010, 2079). In Kraft seit 1. Mai 2012. 16 Eingefügt durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013. 17 Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 372; ABl 2013-09-20). In Kraft seit 1. November 2014. 18 Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 372; ABl 2013-09-20). In Kraft seit 1. November 2014. 19 Fassung gemäss G vom 9. März 2015 (OS 70, 271; ABl 2014-07-18). In Kraft seit 1. Januar 2016. 20 Eingefügt durch G vom 6. Juli 2015 (OS 70, 418; ABl 2014-02-07). In Kraft seit 1. Januar 2016. 21 Eingefügt durch G vom 6. Juli 2015 (OS 71, 406; ABl 2014-06-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.
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17 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611 1. 7. 22 - 117 22 Fassung gemäss G vom 6. Juli 2015 (OS 71, 406; ABl 2014-06-20). In Kraft seit 1. Januar 2017. 23 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 12. September 2016 (OS 72, 95; ABl 2016-01-22). In Kraft seit 1. April 2017. 24 Aufgehoben durch Kantonsratsgesetz vom 12. September 2016 (OS 72, 95; ABl 2016-01-22). In Kraft seit 1. April 2017. 25 Fassung gemäss G vom 4. September 2017 (OS 73, 73; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. März 2018. 26 Fassung gemäss Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (OS 75, 663; ABl 2019-02-15). In Kraft seit 1. Januar 2021. 27 Aufgehoben durch Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (OS 75, 663; ABl 2019-02-15). In Kraft seit 1. Januar 2021. 28 Fassung gemäss G vom 17. August 2020 (OS 76, 373; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Januar 2022. 29 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 (OS 77, 230; ABl 2020-05-08). In Kraft seit 1. Juli 2022.
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