Das Sportamt verwaltet den Sportfonds.
612.2
Sportfondsverordnung (SfV)
Präambel
Sportfondsverordnung (SfV)
(vom 9. Dezember 2020)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes
vom 2. November 20203,
beschliesst:
Fondsverwaltung
Art. 1
Art. 2 Vorhaben Breitensp
Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des Jugendund orts sowie des Nachwuchsund Leistungssports verwendet, insbesondere für:
- Beiträge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen,
- Beiträge an Sportveranstaltungen,
- Beiträge an Sportprojekte und -programme,
- Beiträge an Trägerschaften im Nachwuchsund Leistungssport,
- Beiträge an den Zürcher Kantonalverband für Sport zur Unterstützung der sportlichen Aktivitäten der ihm angeschlossenen Verbände und Vereine,
- die Abgeltung von Dienstleistungen in der Sportförderung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit der Sicherheitsdirektion,
- die Finanzierung von Sportprojekten und -programmen des Kantons,
- die Finanzierung von Bau, Unterhalt und Betrieb des Sportzentrums Kerenzerberg.
Ausgeschlossen sind:
- Beiträge an Sportanlagen, die ausschliesslich dem Schulsport dienen,
- Beiträge an Sportanlagen, Sportveranstaltungen, Sportprojekte und -programme mit vorwiegend kommerziellem Charakter,
- Betriebsbeiträge an Sportanlagen, mit Ausnahme des Sportzentrums Kerenzerberg,
- Beiträge an Sportveranstaltungen, Sportprojekte und -programme von ausschliesslich lokaler Bedeutung,
- Beiträge an Sportveranstaltungen, die nicht im Kanton stattfinden,
- Beiträge an Aktivitäten des kommerziellen Spitzensports. -- 1 of 2 --
Sportanlagen sowie Trägerschaften im Nachwuchsund Leistungssport, die ausserhalb des Kantons liegen, können ausnahmsweise gefördert werden, wenn sie einen engen Bezug zum Sport im Kanton aufweisen.
Art. 3 Beitrag
Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt:
- die Bedeutung des Vorhabens für die Sportförderung im Kanton,
- die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,
- die Eigenleistung,
- die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der anderen Gesuche. Beiträge an Sportanlagen
Art. 4
Die Sicherheitsdirektion bestimmt die Beitragssätze für Beiträge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen und kann Höchstund Mindestbeträge für Beiträge festlegen.
Es werden keine Beiträge von mehr als 2 Mio. Franken gewährt. Ausgenommen sind Beiträge an besonders bedeutende Sportanlagen.
Art. 5 Beitragsgesuch
Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Bemessung des Beitrags gemäss § 3, werden in der Regel elektronisch eingereicht.
Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und vor Beginn des Baus, der Veranstaltung und des Projekts oder Programms einzureichen. Auf ein verspätet eingereichtes Gesuch wird nicht eingetreten.
Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht diese im Internet.