Die Fachstelle Kultur der Direktion der Justiz und des verwaltet den Kulturfonds.
612.3
Kulturfondsverordnung (KufV)
Präambel
Kulturfondsverordnung (KufV)
(vom 24. Februar 2021)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes
vom 2. November 20205,
beschliesst:
Fondsverwaltung
Art. 1 Innern
Art. 2 Vorhaben sischen Kunst-
Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des zeitgenösund Kulturschaffens verwendet, insbesondere für
- Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gemäss § 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 19703,
- Projektbeiträge zur Förderung des Kunstund Kulturschaffens von Einzelpersonen oder Gruppen,
- Ankäufe von Werken der bildenden Kunst,
- Beiträge an Kooperationen mit öffentlichen und privaten Partnerschaften,
- Auszeichnungen für kulturell herausragende Leistungen,
- einen Beitrag von höchstens 2 Mio. Franken pro Jahr an die Bildungsdirektion zur Unterstützung von schule&kultur,
- Beiträge an Bauund Infrastrukturvorhaben von Kulturinstitutionen,
- Beiträge an Institutionen mit einem mehrjährigen Leistungsausweis für einmalige ausserordentliche kulturelle Vorhaben, die über deren gewöhnliche Tätigkeit hinausgehen.
Einer Institution wird nur einmal während vier Jahren ein Beitrag gemäss Abs. 1 lit. g und h gewährt.
Der Fonds kann ausnahmsweise Projekte unterstützen, die ausserhalb des Kantons stattfinden, wenn sie einen engen Bezug zum Kanton Zürich aufweisen. -- 1 of 2 --
Art. 3 Beitrag Beitrags
Bei der Beurteilung der Gesuche und der Bemessung eines werden insbesondere berücksichtigt:
- die Bedeutung des Vorhabens für die Kulturförderung im Kanton,
- die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,
- die Eigenleistung,
- die Angemessenheit des Beitrags der Standortgemeinde,
- die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der anderen Gesuche.
Die Fondsverwaltung kann Empfehlungen der Fachgruppen der Kulturförderungskommission gemäss § 7 der Kulturförderungsverordnung vom 26. Mai 20104 einholen.
Die Fondsverwaltung entscheidet über die Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Direktionskompetenz.
Art. 4 Beitragsgesuch
Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Bemessung des Beitrags gemäss § 3 Abs. 1, werden elektronisch eingereicht.
Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.
Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht diese im Internet.