Gesetzes noch nicht entschieden ist, werden nach neuem Recht beurteilt.
Beitragsgesuche, über die bei Inkrafttreten dieses
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden 20 Mio. Franken aus dem Gemeinnützigen Fonds in den Kulturfonds übertragen.
Bis Ende 2023 werden folgende Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds zusätzlich zugewiesen:
- dem Kulturfonds: jährlich höchstens die Differenz zwischen dem gemäss § 2 Abs. 1 lit. c zugewiesenen Betrag und 23 Mio. Franken für Projektbeiträge im Kulturbereich und Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen,
- dem Denkmalpflegefonds: jährlich höchstens die Differenz zwischen dem gemäss § 2 Abs. 1 lit. d zugewiesenen Betrag und 9,5 Mio. Franken für Beiträge an Erhaltungsund Pflegemassnahmen, Betriebsbeiträge an kulturhistorische Organisationen und Projekte sowie Rettungsgrabungen, -- 5 of 6 --
- der Bildungsdirektion: für Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinderund Jugendhilfe jährlich höchstens
Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vorhaben,
- der Volkswirtschaftsdirektion: zur Förderung des Wirtschaftsraumes und der Pflege historischer Objekte jährlich höchstens 0,5 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vorhaben,
- dem Amt für Landschaft und Natur: jährlich höchstens , Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Institutionen im Bereich Naturbildung.
Über die Verwendung der Mittel gemäss Abs. 3 entscheidet die zuständige Direktion bei Beiträgen bis zu 1 Mio. Franken. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag.
Die Beträge gemäss Abs. 3 werden anteilmässig gekürzt, wenn der Nettobestand des Gemeinnützigen Fonds sonst unter den Betrag der Mittel sinken würde, die ihm im Vorjahr zugewiesen worden sind.
Bis Ende 2023 kann der Gemeinnützige Fonds unabhängig von den Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Beiträge an Vorhaben im Kulturund Denkmalpflegebereich leisten, die keine Vorhaben gemäss Abs. 3 lit. a und b sind.