Nach Abschluss der Prüfung bespricht die Finanzkontrolle die Ergebnisse der Prüfung mit den zuständigen Personen der geprüften Einheit. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften und deren vorgesetzten Stelle die Ergebnisse der Prüfung auch schriftlich mit. Nicht berichtsrelevante Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten.
Die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung werden der Finanzkommission, den Aufsichtskommissionen des Kantonsrates, soweit es diese direkt betrifft, sowie dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten mitgeteilt. Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung der öffentlich-rechtlichen Anstalten werden auch der Anstalt und der zuständigen Direktion mitgeteilt. -- 5 of 9 --
Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Instanz der geprüften Stelle.
Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der obersten kantonalen Gerichte mitgeteilt.
Bei besonderen Aufträgen im Sinn von § 16 erfolgt die Berichterstattung an die auftraggebende Stelle. Semesterberichte