einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben.
- Fehlende Vertretung eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
631.11
(vom 1. April 1998)1
einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben.
Unterlässt es ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder Ausland auf Aufforderung hin, einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen, kann die kantonalen Amtsblatt ersetzt werden oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben.
. Protokoll
Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten werden.
Eingaben und Kopien der ausgehenden Mitteilungen an den Steuerpflichtigen werden geordnet aufbewahrt.
tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, Auflage einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten, nur ein:
Zeugen werden zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.
Sie werden unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der ZPO4 einvernommen. Vorbehalten bleibt § 249 StG2.11
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, der Zeugeneinvernahme beizuwohnen.
Soweit die Steuerbehörden Sachverständige beiziehen, fin-
–188 ZPO4 sinngemässe Anwendung. Für den Ausstand ist § 119 StG zu beachten. und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
Verfügungen und Entscheide bedürfen keiner Unterschrift. Sie können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden.
. Zustellung
Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid15
Wird die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung vom Adressaten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholungsfrist erfolgt.
Bei Adressänderungen des Steuerpflichtigen oder bevollmächtigten Vertreters während des Verfahrens sind Zustellungen an diese als erfolgt zu betrachten, wenn sie durch die Post an die zuletzt bekannte Adresse gemacht worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen sind.
Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig. Kann aber infolge Zustellung an den Steuerpflichtigen eine Frist nicht eingehalten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach § 15 vorbehalten. -- 2 of 16 --
Bekanntmachung
Ist die Zustellung unmöglich, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden.
Entscheide werden nur im Dispositiv veröffentlicht.
Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der lung einer Verfügung oder eines Entscheides wird bei der Ber der Frist nicht mitgezählt.
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt.
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein.
Trägt eine der Post übergebene Eingabe den Poststempel des auf den Ablauf der Frist folgenden Tages, ist die Frist verwirkt, sofern der Einsender nicht nachweist, dass er die Eingabe vor 24 Uhr des vorhergehenden Tages der Post übergeben hat.
. Eingaben an eine unrichtige Amtsstelle
tes wegen an die zuständige Behörde überwiesen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.
Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechtes versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.
Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innert
Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen.
Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der Sache selbst zuständig ist. -- 3 of 16 --
Ist eine Aufsichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet, werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, werden ihm die Kosten auferlegt.
wie etwa für eine Bewertung, unerlässlich, dass ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt wird, und unterlässt es der Steuerpflichtige trotz Mahnung, ein solches Gutachten einzureichen, können ihm ausnahmsweise gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG die Kosten für einen Sachverständigen auferlegt werden.
die Kosten des Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.
StG können dem unterliegenden Rekurrenten die Kosten auferlegt werden.
übliche Mass, können hiefür Kosten auferlegt werden.
Können Kosten auferlegt werden, umfassen diese, vorbehältlich von Abs. 3, eine Staatsgebühr sowie die Barauslagen.
Die Staatsgebühr beträgt, vorbehältlich von § 22, zwischen Fr. 100 und Fr. 3500. Sie richtet sich nach Umfang und Bedeutung des Verfahrens.
Soweit gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG Kosten auferlegt werden können, werden nur die Barauslagen berechnet.
Für Strafbescheide beträgt die Staatsgebühr in der bei Bussen bis 600 Fr. 100 von mehr als Fr. 600 » 1 300 » 100 bis 300 von mehr als Fr. 1 300 » 7 000 » 300 » 700 von mehr als Fr. 7 000 » 26 000 » 700 » 2 000 von mehr als Fr. 26 000 » 70 000 » 2 000 » 3 500 von mehr als Fr. 70 000 » 140 000 » 3 500 » 4 600 von mehr als Fr. 140 000 » 350 000 » 4 600 » 8 000 von mehr als Fr. 350 000 » 1 200 000 » 8 000 » 11 500 von mehr als Fr. 1 200 000 » 11 500 » 35 000
In Fällen, die besonders umfangreich oder weitläufig sind, kann der Höchstansatz der Staatsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
abgedeckt. Alle übrigen Kosten gelten als Barauslagen. Auf die Berechnung der Barauslagen kann jedoch wegen Geringfügigkeit verzichtet werden.
. Vorschuss
Wo Zweifel über die Erhältlichkeit einer Gebühr bestehen, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
Für Barauslagen kann in jedem Fall ein ausreichender Kostenvorschuss verlangt werden.
werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Begehren verursacht haben.
Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen beträgt pro Ausweis und Steuerperiode zwischen Fr. 30 und Fr. 300.
Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen, einschliesslich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden.
Die Gebühren fallen in die Kasse der politischen Gemeinde.
das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen. -- 5 of 16 --
über strafbare Handlungen
in Ausübung ihres Amtes feststellen, der Finanzdirektion. Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuerdelikten.
Das Gemeindesteueramt legt in jedem Kalenderjahr für alle Fälle, in denen die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Betracht kommt, ein Staatssteuerregister über alle sicher oder mutmasslich steuerpflichtigen Personen an.
In das Register werden eingetragen:15
Das kantonale Steueramt legt das Taxationsregister an.
amt die von diesem zu bestimmenden Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu liefern sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen, wie Wegzug aus der Gemeinde, Tod des Steuerpflichtigen, Auflösung und Liquidation einer juristischen Person, Aufgabe der steuerbaren Werte, sofort nach amtlicher Feststellung zu melden.
meine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt. -- 6 of 16 --
der Steuererklärungsformulare
Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare erfolgt jeweils spätestens bis Ende Januar an die steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode.
Ein weiteres Steuererklärungsformular wird zugestellt, wenn im laufenden Kalenderjahr die kantonale Steuerpflicht endet. Das Steuererklärungsformular bezieht sich diesfalls auf die laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der kantonalen Steuerpflicht.
Ende Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode zugestellt. Vorbehalten bleibt § 52 Abs. 1 Satz 2 StG.
Zur Vornahme der gemeinsamen Einschätzung für die ode, in der die Heirat erfolgte, wird den Ehegatten erstmals im folgenden Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular zugestellt.
periode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärungen zugestellt.
Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben ein Steuererklärungsformular für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären.
Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres ein Steuererklärungsformular zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegattens neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre.
zu verlangen.
Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist dem zuständigen Steueramt einzureichen.15
Bei Verweigerung der Fristerstreckung steht dem Steuerpflichtigen die Aufsichtsbeschwerde an die Finanzdirektion zu.
den durch das Gemeindesteueramt auf ihre Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft.
Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die vom Gemeindesteueramt zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden vom Gemeindesteueramt unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung gemahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.
Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.
Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden vom Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt zugestellt.
Beobachtungen über materiell unrichtige Steuererklärungen sind durch einen Vermerk oder in besonderen Berichten dem kantonalen Steueramt zu melden.
Ist die Steuererklärung trotz Mahnung nicht oder nicht mehr eingegangen, reicht das Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt einen summarischen Einschätzungsantrag ein.
Vorbehalten bleibt § 43 Abs. 1.
Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen das Gemeindesteueramt in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet ist. Sie bestimmt zudem, innert welcher Frist diese Einschätzungen vorzunehmen sind. Vorbehalten bleibt § 45.
Das kantonale Steueramt kann zur Mitwirkung des Gemeindesteueramtes weitere Weisungen erlassen. Es bestimmt auch in den Fällen, in denen die Einschätzung dem kantonalen Steueramt obliegt, den Termin für die Ablieferung der Steuererklärungen und Einschätzungsanträge.
tonale oder kommunale Steueramt eine spezifizierte Aufstellung über steuerbares Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital. Es unterbreitet sie dem Steuerpflichtigen als Einschätzungsvorschlag oder eröffnet sie als Einschätzungsentscheid. -- 8 of 16 --
der Einsprachen
kantonalen Steueramt.
gemeinde. Vorbehalten bleibt der Bezug der Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteuern durch das kantonale Steueramt.
Das Gemeindesteueramt legt das Bezugsregister an.
Durchführung des Steuerbezugs und setzt die Formulare für die Steuerrechnungen fest.
Das kantonale Steueramt erlässt Weisungen über die
Will ein Gemeindesteueramt eigene Formulare verwenden, bedarf es hiefür der Genehmigung des kantonalen Steueramtes.
. Verfalltag
Als Verfalltag im Sinn von § 174 Abs. 1 lit. b StG gilt für die Staatssteuer:
Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie wenn die Steuerpflicht beider Ehegatten am Todestag enden und der überlebende Ehegatte am folgenden Tag neu in die Steuerpflicht eintreten würde. -- 9 of 16 --
provisorischen Rechnung in Raten
Der Bezug des in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrags erfolgt in drei Raten per 30. Juni, 30. September und
Die Gemeinden können den in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrag auch in sieben Raten per 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember beziehen.
. . .16
Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet.
Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden.
Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen können in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden.
Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.
. Nachsteuern
Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zu verzinsen. § 51 gilt sinngemäss.
Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern werden nicht periodische Steuern (Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 37 StG, Liquidationsgewinne gemäss § 37 b StG, ergänzende Vermögenssteuern gemäss § 41 StG) mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig.15
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.
. Zinsen
Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.
Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.14
Nachsteuern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres zu verzinsen.14 -- 10 of 16 --
mässig auf Staat und Gemeinden verlegt.
Die Finanzdirektion erlässt Vorschriften über die Abrechnung der Gemeindesteuerämter mit dem Kanton und die Ablieferung der Steuerbeträge.
Bei verspäteter Ablieferung kann von der Gemeinde ein Verzugszins erhoben werden, dessen Höhe von der Finanzdirektion bestimmt wird.
schriften, kann die Finanzdirektion rückständige Arbeiten auf Kosten der Gemeinde durch das kantonale Steueramt ausführen lassen.
einfachten Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte nach den
und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die arbeit6 bezogen und an das kantonale Steueramt abgeliefert werden, werden gemäss §§ 36 und 37 der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) vom 2. Februar 19943 auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt.
kontrolle der Gemeinde. Diese informiert das Gemeindesteueramt über den Todesfall. Das Gemeindesteueramt informiert das kantonale Steueramt und, falls eine andere Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Betracht kommt, deren Steueramt über den Todesfall.
steueramt als Inventarbehörde den Erben und dem Willensvollstrecker sofort mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde keine Verfügung über das zu inventierende Vermögen getroffen werden darf. -- 11 of 16 --
. Siegelung
Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Fächern.
. Formulare
Das kantonale Steueramt setzt die für die Todesfallmeldung und für die Inventaraufnahme erforderlichen Formulare fest.
Das Inventar wird spätestens innert zwei Monaten nach der Inventaraufnahme ausgefertigt.
Das kantonale Steueramt kann ausnahmsweise die Frist zur Einreichung des Inventars erstrecken.
Mit dem Inventar sind dem kantonalen Steueramt alle zur Prüfung nötigen Belege einzureichen.
ein durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht angeordnetes Inventar unvollständig ist, macht es der Behörde oder dem Gericht Mitteilung. Zweiter Teil: Gemeindesteuern
ten des ersten Teils dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.
Vermögen wird keine Personalsteuer erhoben.
dert ausgewiesen.
Die Notariate und Grundbuchämter melden dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern jede öffentliche Beurkundung eines auf die Übereignung einer Liegenschaft gerichteten Vertrages, jede Handänderung sowie jede Errichtung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als Fr. 2000 erfolgt.15 -- 12 of 16 --
Auf besonderes Verlangen ist auch hinsichtlich früherer Beurkundungen, Handänderungen und ihnen gleichgestellter Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen.
Die Anzeigen erfolgen nach einem vom kantonalen Steueramt festzusetzenden Formular und sind unentgeltlich.
sich auch auf die Zinsen gemäss §§ 71 und 72.
Die Notariate und Grundbuchämter machen die Parteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Grundsteuern aufmerksam. Insbesondere erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche Grundsteuern haftet
Die Notariate und Grundbuchämter machen den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular beim Gemeindesteueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundsteuern verlangen kann.
Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden.
Die Notariate und Grundbuchämter übergeben dem Erwerber auf dessen Verlangen das amtliche Formular für Auskünfte. Die Gemeindesteuerämter sind dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet.
Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen. Die Notare und Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, eine Sicherstellung auf Verlangen entgegenzunehmen.15
Handänderung oder einem ihr gleichgestellten Rechtsgeschäft dem Steuerpflichtigen ein Steuererklärungsformular für die Grundstückgewinnsteuer. -- 13 of 16 --
die Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer verfällt am 90. Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung. Ab dem 91. Tag werden Zinsen erhoben.
Im Übrigen gilt
sinngemäss. Rückerstattungen aus Verlustverrechnungen gemäss § 224 Abs. 3 StG sind jedoch nicht zu verzinsen.
. Mitteilungspflicht der Grundsteuerbehörden9
kantonalen Steueramt von allen Entscheiden, einschliesslich der Einspracheentscheide und Strafbescheide, für jeden Steuerpflichtigen je eine Ausfertigung zu.
Dritter Teil: Steuerstrafrecht
Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der betreffenden Gemeinde zu.
Alle übrigen Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden durch das kantonale Steueramt bezogen und fallen in die Staatskasse.
Die Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbescheids zu entrichten. Das Ergreifen eines ordentlichen Rechtsmittels hemmt die Zahlungsfrist.9
Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf vorzeitige Zahlungen sowie auf Rückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.
Ergibt sich für eine Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, überweist sie die sachdienlichen Unterlagen mit einer begründeten Anzeige an die Strafuntersuchungsbehörde.15
Bezieht sich die strafbare Handlung gleichzeitig auf Staatsund Gemeindesteuern, erstattet das kantonale Steueramt die Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.
Bezieht sich die strafbare Handlung nur auf Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt die Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren. -- 14 of 16 --
Vierter Teil: Schlussbestimmungen
gigen Verfahren werden verfahrensrechtlich nach den Bestimmungen des neuen Rechts fortgeführt, jedoch materiell nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erledigt. Im Übrigen gelten die Übergangsbestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.
. Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 26. November 1951 aufgehoben.