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631.121

Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

Präambel

V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung 631.121

(vom 18. Oktober 2011)1, 2

Die Finanzdirektion,

gestützt auf §§ 109 c, 109 d und 133 des Steuergesetzes vom 8. Juni

19973,

verfügt:

Applikationen

zur elektronischen Ein-

Zugang zu den

Applikationen

Vertretung der

steuerpflichtigen Person

Ausführungsbestimmungen

und

Verweisungen

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 17

Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Zürich steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen über das Internet Applikationen zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung zur Verfügung.

Mit diesen Applikationen kann die Steuererklärung gemäss den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.

Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur die elektronische Einreichung. Server zur Speicherung der Steuererklärungsdaten

Art. 27 Das kantonale Steueramt speichert die mittels der Appli-

kationen erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten auf von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Servern. Datenschutz und Informationssicherheit

Art. 37

Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen,

  1. damit die zuständigen Steuerämter jederzeit auf die gemäss § 8 elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten zugreifen können,
  2. damit die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten nicht verändert oder gelöscht werden können,
  3. damit das Steuergeheimnis gemäss § 120 StG3 gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben und
  4. damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten zugegriffen haben. -- 1 of 4 --

631.121 V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

Die Steuerämter dürfen die Steuererklärungsdaten erst einsehen und bearbeiten, wenn die steuerpflichtige Person sie gemäss § 8 eingereicht hat. Die erfassten Daten werden verschlüsselt übermittelt und auf dem Server abgelegt.

b_ablauf_der_elektronischen_einreichung_der_steuererklaerung B. Ablauf der elektronischen Einreichung der Steuererklärung

Art. 47

Das zuständige Steueramt sendet der steuerpflichtigen Person die zur Einreichung der Steuererklärung erforderlichen Angaben. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten eine gemeinsame Information.

Das kantonale Steueramt veröffentlicht die Voraussetzungen für den Zugang zu den Applikationen auf seiner Webseite. Authentifizierung

Art. 57 Für den Zugang zur Applikation muss sich die steuerpflich-

tige Person gemäss den auf der Webseite des kantonalen Steueramtes veröffentlichten Vorgaben authentifizieren.

Art. 66

Erfassung der Steuererklärung

Art. 77

Nach erfolgter Authentifizierung kann die steuerpflichtige Person ihre Steuererklärungsdaten mittels der Applikation elektronisch erfassen.

Die Applikationen erlauben die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.

Bis zur elektronischen Einreichung gemäss § 8 kann die steuerpflichtige Person die erfassten Daten jederzeit ändern oder löschen.5 Einreichung der Steuererklärung

Art. 87

Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die auf der Applikation erfasste Steuererklärung elektronisch an den Server übermittelt und dabei elektronisch bestätigt hat, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist.

Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner geben die elektronische Bestätigung gemeinsam ab.

Juristische Personen führen in der Bestätigung die natürlichen Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abgeben.

Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen. -- 2 of 4 --

V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung 631.121 Weitere Erfassungen

Art. 97 Nach der elektronischen Übermittlung gemäss § 8 kann die

steuerpflichtige Person in der Applikation eine berichtigte Steuererklärung eröffnen, ausfüllen und gemäss § 8 einreichen. Weiterbearbeitung der Steuererklärungsdaten

Art. 105 Die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten wer-

den zusammen mit den Beilagen im Steuererklärungsverfahren weiterbearbeitet und in elektronischer Form aufbewahrt.

c_vertretung_und_treuhaender_register C. Vertretung und Treuhänder-Register

Art. 11

Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe der Zugangsdaten bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über die Applikation zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch einzureichen.7

Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt. Treuhänder- Register

Art. 127

Unternehmen, welche über eine Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 18. Juni 20104 verfügen und gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, können über die Transaktionsplattform ZHservices ihre Aufnahme in ein Register gewerbsmässiger Steuervertreter (Treuhänder-Register) beantragen.

Das kantonale Steueramt überprüft die Unternehmens-Identifikationsnummer. Es verweigert Unternehmen, welche offensichtlich nicht gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, die Aufnahme in das Register. Weitere Abklärungen werden nicht vorgenommen.

Die im Register eingetragenen Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten umgehend im Register einzutragen.

Das Register ist nicht öffentlich. Die Aufnahme in das Register darf Dritten in Inseraten, auf Websites, Briefpapier oder in anderer werbewirksamer Form nicht bekannt gegeben werden.

Unternehmen, welche die vorstehenden Bestimmungen nicht einhalten, werden aus dem Register gestrichen. -- 3 of 4 --

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d_schlussbestimmungen D. Schlussbestimmungen

Art. 13

Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen an die Gemeindesteuerämter oder als Nutzungsvorschriften für die Steuerpflichtigen und deren Vertreter erlassen werden.

Für die Erfassung und Aufbewahrung der gemäss dieser Verordnung übermittelten Daten gilt die Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 148