Die Verordnung regelt
- die elektronische Zustellung von Verfügungen (insbesondere Einschätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen) sowie von Mitteilungen (insbesondere Einschätzungsvorschlägen und Veranlagungsvorschlägen) und Rechnungen des kantonalen Steueramtes sowie der Gemeindesteuerämter,
- die Abwicklung der Zahlung durch die steuerpflichtige Person auf dem Weg des E-Banking,
- die Beziehungen zwischen den steuerpflichtigen Personen, dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern sowie den E-Dienstleistern und den von diesen beigezogenen Dritten.
Die Verordnung gilt für das Verfahren der Staatsund Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer.
Vorbehalten bleiben darüber hinausgehende Regeln des Gesetzes über die Information und den Datenschutz3 sowie der auf diesem beruhenden Erlasse.
Die Verordnung regelt nicht den von der steuerpflichtigen Person ausgehenden Verkehr mit dem kantonalen Steueramt, den Gemeindesteuerämtern oder anderen kantonalen Behörden, ausgenommen den Zahlungsverkehr.