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631.19

Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes

Präambel

(vom 3. November 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden (StHG)4,

beschliesst:

Art. 15

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ab der Steuerperiode 2011 getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)3 sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der Betrag der realisierten Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG3 nachweist, wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss § 37 StG3 besteuert. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls gemäss § 37 StG3 besteuert.

Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

Art. 2

Im Übrigen gilt Art. 72 h StHG4.