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631.32

Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026 (Weisung 2026)

Präambel

Bewertung von Liegenschaften, Festsetzung der Eigenmietwerte 631.32

(vom 28. August 2024)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 21 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 4 sowie 40 des Steuergesetzes3,

beschliesst:

Die Steuerbehörden werden angewiesen, die Vermögenssteuerwerte

und Eigenmietwerte von Liegenschaften nach Massgabe der folgenden Vorschriften festzusetzen:

1 Landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich beworbene Liegenschaften werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertrags-

wert bewertet.

2 Als landwirtschaftlich beworbene Liegenschaften gelten ausser den

bäuerlichen Heimwesen insbesondere Kleinheimwesen sowie Liegenschaften mit den erforderlichen Gebäuden, die Baumschulen, Blumen-

gärtnereien, Gemüsegärtnereien oder Hühnerfarmen dienen. Auch

einzelne landoder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden

zum Ertragswert bewertet.

3 Die Schätzung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Liegenschaften erfolgt nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das bäuer-

liche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) und den dazu erlassenen

Ausführungsvorschriften. Bei der Bewertung von anderen zum Ertragswert zu bewertenden Liegenschaften sind diese Normen sinngemäss

anwendbar.

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631.32 Bewertung von Liegenschaften, Festsetzung der Eigenmietwerte

II. Steuerlich massgebende Werte für unüberbautes Land

1. Allgemeines

4 Bauland, das landwirtschaftlich beworben wird, ist nach Ziff. 1–3

zu bewerten. Eine Bewertung zum Verkehrswert gemäss den folgenden Ziff. greift nur Platz, wenn feststeht, dass das Land unmittelbar

vor der Überbauung steht, z.B. wenn bisher landwirtschaftlich beworbenes Bauland veräussert wird und der neue Eigentümer ein Gesuch

um Baubewilligung einreicht.

5 Der Verkehrswert von Bauland richtet sich im Allgemeinen nach

den örtlichen Verhältnissen (Grösse, Entwicklungsfähigkeit der Gemeinde, Verkehrsverhältnisse) und im Besonderen nach der Lage der

Liegenschaft, ihrer Erschliessung und Überbauungsmöglichkeit usw.

2. Bauland-Kategorien

6 Vorbehältlich Ziff. 16 und 17 wird unüberbautes, nicht landwirt-

schaftlich beworbenes Land aufgrund der Zonenordnung folgenden

Bauland-Kategorien zugeordnet:

– Bauland für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum, d.h.

Bauland für Wohnbauten, jedoch ohne solches, auf dem vorwiegend Einfamilienhäuser erstellt werden können,

– Bauland für Einfamilienhäuser, d.h. Bauland, auf dem vorwiegend

Einfamilienhäuser erstellt werden können,

– Bauland für Geschäftshäuser, d.h. Bauland, auf dem vorwiegend

zur geschäftlichen Nutzung bestimmte Bauten (Geschäftshäuser

im Sinne von Ziff. 37) errichtet werden können,

– Bauland für industrielle oder gewerbliche Bauten.

3. Festlegung der steuerlich massgebenden Landwerte

7 Die steuerlich massgebenden Landwerte werden durch Sachver-

ständige, die von der Finanzdirektion beauftragt wurden, ermittelt und

sind im Anhang zur Weisung enthalten.

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8 Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass

– eine ausreichende Zahl von Vergleichshandänderungen in den ein-

zelnen Gemeinden fehlt, weshalb die steuerlich massgebenden

Landwerte auf indirektem Weg zu ermitteln sind,

– die festzulegenden Werte, trotz der nachstehenden Differenzierun-

gen, auf eine Vielzahl von Fällen zur Anwendung gelangen, weshalb Zurückhaltung geboten ist.

9 Im Übrigen hängt die Ermittlung der steuerlich massgebenden

Landwerte von der Bauland-Kategorie ab.

Bauland für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum

10 Für jede Gemeinde wird eine Preisbandbreite festgelegt.

11 Innerhalb einer Gemeinde werden die Grundstücke bestimmten

Lageklassen zugeordnet. Im Rahmen der Preisbandbreite wird für jede

Lageklasse der steuerlich massgebende Landwert festgelegt.

12 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

– Lage der Gemeinde innerhalb des Kantons,

– Vergleichspreise für überbaute Grundstücke in der Gemeinde,

– Lage der Grundstücke innerhalb der Gemeinde,

– mittlere bauliche Dichte in der Gemeinde,

– mittlere Preise für überbaute Grundstücke im ganzen Kanton.

Bauland für Einfamilienhäuser

13 Der Landwert wird nach dem Vorgehen gemäss Ziff. 10–12 ermittelt.

Bauland für Geschäftshäuser

14 Mit einem Zentrum-Peripherie-Modell werden die Gemeinden

bestimmten Gemeindetypen zugeteilt. Aufgrund von Vergleichshandänderungen werden für die einzelnen Gemeindetypen in der Regel

einheitliche Landwerte festgelegt.

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631.32 Bewertung von Liegenschaften, Festsetzung der Eigenmietwerte

Bauland für industrielle und gewerbliche Bauten

15 Es ist gemäss Ziff. 14 vorzugehen.

4. Kiesland

16 Kiesland, das ausgebeutet wird oder zur unmittelbaren Ausbeutung

erworben wurde, wird bis zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung zum Verkehrswert besteuert. Als Verkehrswert gilt der

Preis, der im betreffenden Gebiet für unausgebeutetes bzw. teilweise

oder ganz ausgebeutetes Kiesland bezahlt wird.

5. Anderes unüberbautes, nicht landwirtschaftlich beworbenes Land

17 Anderes unüberbautes, auf längere Sicht nicht landwirtschaftlich

beworbenes Land, wie Lagerplätze, Campingplätze usw., wird zum

Verkehrswert besteuert. Soweit das Land in der Bauzone liegt, sind

Ziff. 7 ff. sinngemäss anwendbar.

6. Besondere Verhältnisse

18 Liegt im Einzelfall der tatsächliche Landwert wesentlich tiefer als

der steuerlich massgebende Wert gemäss Ziff. 7 ff., wie z.B. bei:

– ausserordentlichen Lärmoder anderen Immissionen, denen nicht

schon bei der Zuteilung zur betreffenden Lageklasse Rechnung

getragen wurde,

– entsprechenden privatoder öffentlich-rechtlichen Baubeschrän-

kungen,

so wird, vorbehältlich des Nachweises, eine entsprechende Reduktion

vorgenommen.

III. Grenzfälle

19 Ist fraglich, ob eine Landparzelle als landwirtschaftlich beworben

betrachtet werden kann, z.B. bei Restgrundstücken aus dem früheren

Landwirtschaftsbetrieb des Pflichtigen, bei über einen angemessenen

Umschwung von Wohnhäusern, insbesondere von Einfamilienhäusern

und Ferienhäusern, hinausgehenden Landflächen grösseren Ausmasses,

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Parkanlagen, ausgeschiedenen Gartenparzellen (Pünten) und landwirtschaftlichen Charakter aufweisenden Landreserven von Industrie-

und Gewerbebetrieben, so wird auf Begehren des Pflichtigen die Bewertung zum Ertragswert vorgenommen, sofern dieser nach Orientierung

über die Vermögensnachbesteuerung durch unterschriftliche Protokollerklärung die Bewertung und für den Fall der Veräusserung, Über-

bauung oder Belastung mit Eigentumsbeschränkungen auch die Vermögensnachbesteuerung anerkennt.

IV. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken

1. Allgemeine Grundsätze

20 Der Verkehrswert von Einfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken ist nach den folgenden Formeln zu berechnen:

Einfamilienhäuser: Landwert + Zeitbauwert

Stockwerkeigentum: Landwertanteil + Zeitbauwertanteil

Bei Stockwerkeigentum in Hochhäusern (Wohngebäuden mit mehr

als acht Stockwerken) ist eine individuelle Schätzung nach Ziff. 79 ff.

vorzunehmen. Beträgt der Formelwert zwischen 70% und 100% des

individuellen Schätzwerts, ist der Formelwert massgebend.

21 Als Einfamilienhäuser gelten Gebäude, deren Installationen sowie

Zugang zu den Räumen eine getrennte Nutzung durch mehr als einen

Haushalt ausschliessen. In bestehende Wohneinheiten eingebaute zusätzliche Kleinwohnungen (nicht grösser als drei Zimmer) gelten nicht

als selbstständige Haushalte.

22 Für die Bewertung von Stockwerkeigentum werden der Landwert

und der Basiswert der Baute im Verhältnis der Wertquoten aufgeteilt

1. Allgemeine Grundsätze

36 Mehrfamilienund Geschäftshäuser sowie Stockwerkeigentum zu

Geschäftszwecken sind zum Ertragswert zu bewerten. Als Mehrfamilienhäuser im Sinne dieser Weisung gelten Liegenschaften mit mehr als zwei

Wohneinheiten. Für Zweifamilienhäuser, die nicht als Stockwerkeigentum ausgestaltet sind, gelten die Regeln für Einfamilienhäuser.

37 Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, deren Ertrag über-

wiegend durch die geschäftliche Nutzung bestimmt wird (Bank-, Büround Ladengebäude mit kleinem Wohnanteil usw.).

2. Ertragswert

Ertragswert von Mehrfamilienhäusern

38 Zur Ermittlung des Ertragswerts von Mehrfamilienhäusern ist der

Ertrag der Liegenschaft zu kapitalisieren.

39 Der Ertrag bestimmt sich nach der Gesamtheit der von den Mietern

geleisteten Entschädigungen. Bei vom Eigentümer und von zu seinem

Haushalt gehörenden Personen selbst genutzten Räumen ist die erzielbare Marktmiete zum Mietertrag hinzuzuzählen. Wurden Mieter vertrag-

lich zur Übernahme von üblicherweise vom Eigentümer zu tragenden

Unterhaltskosten und Abgaben verpflichtet, so ist der Wert dieser

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Leistungen zum vereinbarten Mietzins hinzuzuzählen. Ausser Betracht

fallen Vergütungen der Mieter für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen, Gebühren

für die Kehrichtentsorgung sowie Gebühren für Wasser, Abwasser

und für die Abwasserreinigung.

40 Bei nicht, nur teilweise vermieteten Objekten oder bei offenkundig zu Vorzugsbedingungen vermieteten Objekten ist der erzielbare

Ertrag in die Berechnung einzubeziehen.

41 Die Kapitalisierungssätze wurden durch Sachverständige, die von

der Finanzdirektion beauftragt wurden, ermittelt. Sie berücksichtigen

die aktuelle Zinssituation und die Zinserwartungen der Zukunft sowie

die Verwaltungsund Betriebskosten und die Bildung angemessener

Rücklagen für den Unterhalt der Bauten.

42 Die Kapitalisierungssätze sind im Anhang dieser Weisung aufgeführt.

Ertragswert von Geschäftshäusern

43 Zur Ermittlung des Ertragswerts ist der Ertrag der Liegenschaft zu

kapitalisieren. Es gelten die Kapitalisierungssätze für Mehrfamilienhäuser (Ziff. 41 und 42).

44 Ziff. 39 und 40 gelten sinngemäss.

VI. Industrielle oder gewerbliche Liegenschaften

1. Allgemeine Grundsätze

45 Als industriell oder gewerblich gelten unter Einschluss von Lagerhäusern diejenigen Liegenschaften, die ausschliesslich einem Fabri-

kationsoder Gewerbebetrieb dienen und deren Wert durch diese

Benutzungsart bestimmt wird.

46 Der Verkehrswert von industriellen oder gewerblichen Bauten ist

nach folgender Formel zu berechnen:

Landwert + Zeitbauwert

47 Gehört Industriegelände (Lagerplätze, Werkplätze, Werkhöfe) zu

industriellen Anlagen, so ist es zusammen mit diesen zu bewerten.

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48 Als Landreserve dienendes, unüberbautes Industriegelände ist nach

den für landwirtschaftliches Land geltenden Grundsätzen zu bewerten, wenn es landoder forstwirtschaftlich genutzt wird.

2. Landwert

49 Bei der Bewertung von mit industriellen oder gewerblichen Bauten

überbautem Land ist auszugehen von:

– der Bauland-Kategorie (Bauland für industrielle oder gewerbliche

Bauten) gemäss Ziff. 15,

– den steuerlich massgebenden Werten, wie sie für entsprechendes

Land gelten.

50 Die Zuordnung zur Bauland-Kategorie gemäss Ziff. 15 erfolgt auf-

grund der Art der Baute, und nicht wie bei unüberbautem Land nach

Massgabe der Zonenordnung.

3. Zeitbauwert

51 Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem

Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung.

52 Der Neubauwert ist auf 1120% des von der Gebäudeversicherung

Kanton Zürich festgelegten Basiswerts festzusetzen.

53 Die Altersentwertung wird bei der allgemeinen Neubewertung in

der Regel berechnet vom Erstellungsjahr bis zum Kalenderjahr 2026.

Sie beträgt bei:

normaler Abnützung: 2% pro Jahr bis zum Restwert von 30%,

besonders

starker Abnützung: 3% pro Jahr bis zum Restwert von 0%.

54 Der Ansatz für besonders starke Abnützung ist in erster Linie

Betrieben der chemischen Industrie und der Schwerindustrie zu gewähren.

55 Als Erstellungsjahr des Gebäudes ist in der Regel das Erstellungs-

jahr gemäss Gebäudeversicherungsschätzung massgebend. Bei späterer umfassender Totalrenovation ist für die Berechnung der Alters-

entwertung der Zeitpunkt dieser Investitionen als Erstellungsjahr

massgebend.

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4. Neu hinzugekommene Gebäudeteile

56 Als Grundlage für die Berechnung des massgebenden Bauwerts

von neu hinzugekommenen Gebäudeteilen (Anbauten, Aufbauten

usw.) dient die Erhöhung des von der Gebäudeversicherung Kanton

Zürich geschätzten Basiswerts. Dem geringeren Alter solcher Gebäudeteile wird durch Anwendung der entsprechenden prozentualen Alters-

entwertung Rechnung getragen.

5. Bürohäuser und Personalwohnungen

57 Bürohäuser und Personalwohnhäuser, die im Fabrikareal liegen,

werden zusammen mit den Fabrikgebäuden nach den für diese geltenden Regeln bewertet. Bilden sie räumlich mit dem Fabrikareal

keine Einheit, so findet eine getrennte Bewertung nach den für Geschäftshäuser geltenden Grundsätzen statt (Ziff. 36 ff.).

6. Besondere Verhältnisse

58 Ziff. 35 gilt sinngemäss.

59 Die Eigenmietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörende Personen genutzten Einfamilienhäusern und Stock-

werkeigentum bestimmen sich durch die Multiplikation der im Anhang dieser Weisung aufgeführten Ableitungssätze mit dem Landund

Zeitbauwert bzw. Landund Zeitbauwertanteil. Für Zweifamilienhäuser,

die nicht als Stockwerkeigentum ausgestaltet sind, gelten die Regeln

für Einfamilienhäuser analog.

Bei Stockwerkeigentum in Hochhäusern (Wohngebäuden mit mehr

als acht Stockwerken) ist eine individuelle Schätzung nach Ziff. 83 ff. vorzunehmen, falls für die Ermittlung des Vermögenssteuerwerts nach

Ziff. 20 nicht auf den Formelwert abgestellt werden kann. Beträgt der

vom Formelwert abgeleitete Eigenmietwert zwischen 60% und 70%

des individuellen Schätzwerts, ist der vom Formelwert abgeleitete

Eigenmietwert massgebend.

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60 Übersteigt der Basiswert bzw. Basiswertanteil

– bei Einfamilienhäusern Fr. 120 000,

– bei Stockwerkeigentum Fr. 40 000,

so ist bei der Ermittlung des Eigenmietwerts der diese Beträge übersteigende Teil bei der Berechnung nur mit 1% zu berücksichtigen. Bei

dieser Berechnung des Eigenmietwerts kann der Zeitbauwert nicht

gleichzeitig noch nach Ziff. 35 korrigiert werden.

60a Landwertanteile gemäss Ziff. 29 werden bei der Ermittlung des

Eigenmietwerts nur mit einem Ableitungssatz von 0,2% berücksichtigt.

61 Auf Verlangen des Steuerpflichtigen werden bei der Berechnung

des Eigenmietwerts, vorbehältlich des entsprechenden Nachweises,

auch folgende Korrekturen vorgenommen:

– beim Landwert, soweit sich dieser auch bei einer Vermietung nicht

in einem entsprechenden Mietzins niederschlagen würde und diesem Umstand nicht schon durch Anwendung von Ziff. 18, 19, 26–29

oder 35 Rechnung getragen wurde,

– beim Zeitbauwert, wenn dieser wesentlich durch Elemente erhöht

wird, die sich auch bei einer Vermietung nicht in einem entsprechenden Mietzins niederschlagen würden, und diesem Um-

stand nicht schon durch Anwendung von Ziff. 35 oder 60 Rechnung

getragen wurde.

62 Darüber hinaus kann auf dem Eigenmietwert ein angemessener

Einschlag gewährt werden, wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Stockwerkeigentums wegen Verminderung des Wohn-

bedürfnisses seiner Familie (wie Wegzug der Kinder) nur noch einen

II. Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ohne Stockwerkeigentum

63 Die Mietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt

gehörende Personen genutzten Wohnungen sind durch Vergleich mit

für gleiche oder ähnliche Objekte bezahlten Mieten zu ermitteln.

64 Zum Vergleich sind in erster Linie die von Dritten für Wohnungen

im gleichen Haus im Bemessungsjahr bezahlten Mieten heranzuziehen.

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65 Unterschieden bezüglich Wohnungsgrösse und Lage innerhalb des

Gebäudes sowie im Ausbauund Komfortstand ist bei der Schätzung

angemessen Rechnung zu tragen. Besondere Einrichtungen und Anlagen und Stockwerkunterschiede sind nach den örtlichen Verhältnis-

sen zu bewerten.

66 Von den so ermittelten Ausgangswerten wird ein Einschlag von

30% abgezogen. Dieser Einschlag wird zwecks durchschnittlich gleichmässiger Bemessung der Eigenmietwerte selbst genutzter Liegenschaf-

ten und Wohnungen gewährt; gleichzeitig wird damit Unterschieden

zu den Vergleichsobjekten Rechnung getragen.

67 Ziff. 62 ist sinngemäss auch bei der Festsetzung der Mietwerte von

Wohnungen anwendbar.

III. Wohnungen in Geschäftshäusern

68 Für die Mietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörende Personen genutzten Wohnungen in Geschäftshäusern

gelten Ziff. 63 ff. sinngemäss.

IV. Geschäftsräume

69 Der bei eigener Nutzung von Geschäftsräumen im eigenen Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum oder Mehrfamilienhaus im Berech-

nungsjahr anzurechnende Mietwert soll dem Mietzins entsprechen,

den der Pflichtige bei Vermietung von einem Dritten erhalten würde.

70 Die zur Berechnung des Verkehrswerts heranzuziehenden Bruttomietwerte sind durch Vergleich mit den Mieterträgen gleichartiger

Räume zu ermitteln. Dabei sind die bestehenden Erfahrungszahlen zu

berücksichtigen.

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71 Üblich sind folgende Ansätze:

Branche durchschnittlicher Mietwert

in Prozenten des Umsatzes

Lebensmittel / Food / Detailhandel 3,0%

Restaurant / Bar / Take-away 9,0%

Bäckerei / Confiserie 3,0%

Wohnen / Haushalt 13,0%

Blumen / Garten / DIY / Bau / Tierbedarf 6,5%

Kleider / Mode 8,5%

Schuhe 8,0%

Uhren / Schmuck 10,0%

Lederwaren / Accessoires 10,0%

Bücher / Medien / Papeterie 12,0%

Mobiltelefonie / Kommunikation / Elektronik 8,0%

Spiele / Sport / Hobby 10,0%

DL Schlüssel / Schuh / Textil 6,5%

Reisebüro 6,5%

Arztpraxen 10,0%

Zahnarztpraxen 12,0%

Therapie (z.B. Physio, Massage usw.) 8,0%

Apotheke / Drogerie / Parfums 8,0%

Optiker / Hörgeräte 8,0%

Fitness / Wellness 8,0%

DL Coiffeur / Körperpflege 6,5%

DL Finanzen / Bank / Post 6,5%

72 Für Räume, die übungsgemäss nach einem Einheitssatz pro Qua-

dratmeter Nutzfläche (ohne Treppenhäuser und WC) vermietet werden, bestimmen sich die Mietwerte entsprechend.

73 Der bei eigener Nutzung von anderen Liegenschaften und Räumen

wie ehemaligen, nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Scheunen, freistehenden Garagen, Sportund Reithallen und dergleichen anzurech-

nende Mietwert soll dem Mietzins entsprechen, den der Pflichtige bei

Vermietung von einem Dritten erhalten würde.

74 Die Mietwerte solcher Liegenschaften und Räume sind unter Be-

rücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu schätzen.

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Bewertung von Liegenschaften, Festsetzung der Eigenmietwerte 631.32

1. Vermögenssteuerwert

75 Ist das Baurechtsgrundstück mit einem Einfamilienhaus oder

Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken bzw. mit einer industriellen

oder gewerblichen Baute überbaut, so bildet der gemäss Ziff. 30 ff.

bzw. 51 ff. ermittelte Zeitbauwert den Vermögenssteuerwert.

76 Ist das Baurechtsgrundstück mit einem Mehrfamilienoder Geschäftshaus überbaut, bildet die Differenz zwischen kapitalisiertem

Ertragswert (Ziff. 38 ff. und 43 f.) und kapitalisierten Baurechtszinsen

den Vermögenssteuerwert. Der Baurechtszins ist in Anwendung der

Sätze gemäss Ziff. 42, jeweils vermindert um 2 Prozentpunkte, zu kapitalisieren.

2. Eigenmietwert

77 Die Eigenmietwerte von Gebäuden, die vom Baurechtsnehmer

und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzt werden,

werden gemäss Ziff. 59 ff. ermittelt.

II. Baurechtsgeber

78 Für den Baurechtsgeber bilden die kapitalisierten Baurechtszinsen

den Vermögenssteuerwert. Der Baurechtszins ist in Anwendung der

Sätze gemäss Ziff. 42, jeweils vermindert um 2 Prozentpunkte, zu kapitalisieren.

79 Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der über 100% des Verkehrswerts oder unter 70%

desselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwerts vorzunehmen.

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631.32 Bewertung von Liegenschaften, Festsetzung der Eigenmietwerte

80 Bei der individuellen Schätzung des Verkehrswerts ist in einem ers-

ten Schritt auf folgende Grundlagen abzustellen:

– auf den Kaufpreis der Liegenschaft,

– auf den Anlagewert der Liegenschaft,

– auf ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privat-

gutachten.

81 Ist aufgrund vorstehender Grundlagen keine gesicherte Individual-

schätzung möglich, ist der Verkehrswert vom kantonalen Steueramt

durch eine individuelle Schätzung zu ermitteln. Dabei kann auch eine

hedonische Methode angewendet oder ein amtliches Gutachten in Auftrag gegeben werden.

Für die Ermittlung des Verkehrswerts haben die Steuerpflichtigen

mitzuwirken. Werden die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht

eingereicht, ist der Vermögenssteuerwert nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§§ 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 StG).

82 Wird der Verkehrswert aufgrund einer individuellen Schätzung

ermittelt, ist der Vermögenssteuerwert

– auf 70% des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen, wenn der For-

melwert weniger als 70% des Verkehrswerts beträgt,

– auf 90% des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen, wenn der For-

melwert mehr als 100% des Verkehrswerts beträgt.

II. Eigenmietwert

83 Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Eigen-

mietwert, der über 70% der Marktmiete oder unter 60% derselben liegt,

so ist eine individuelle Schätzung des Eigenmietwerts vorzunehmen.

84 Bei der individuellen Schätzung des Eigenmietwerts ist in einem

ersten Schritt auf folgende Grundlagen abzustellen:

– auf für vergleichbare Objekte an ähnlicher Lage bezahlte Miet-

preise,

– auf ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privat-

gutachten über die erzielbare Marktmiete.

85 Ist aufgrund vorstehender Grundlagen keine gesicherte Individual-

schätzung möglich, ist der Marktmietwert vom kantonalen Steueramt

durch eine individuelle Schätzung zu ermitteln. Dabei kann auch eine

hedonische Methode angewendet oder ein amtliches Gutachten in Auftrag gegeben werden.

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Bewertung von Liegenschaften, Festsetzung der Eigenmietwerte 631.32

Für die Ermittlung des Marktmietwerts haben die Steuerpflichtigen

mitzuwirken. Werden die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht

eingereicht, ist der Marktmietwert nach pflichtgemässem Ermessen zu

schätzen (§§ 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 StG).

86 Wird der Eigenmietwert aufgrund einer individuellen Schätzung

ermittelt, ist er

– auf 60% des Marktmietwerts festzulegen, wenn der Formelwert

weniger als 60% des Marktmietwerts beträgt,

– auf 70% des Marktmietwerts festzusetzen, wenn der Formelwert

mehr als 70% des Marktmietwerts beträgt.

1. Allgemeine Neubewertung

87 Die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte sind für die Steuerperiode 2026 allgemein nach dieser Weisung neu festzulegen.

88 Unter Vorbehalt von Ziff. 89–91 bleiben die Vermögenssteuerwerte

und Eigenmietwerte bis zu einer späteren allgemeinen Neubewertung

in den nachfolgenden Steuerperioden unverändert.

2. Ausserordentliche Neubewertung einzelner Liegenschaften

89 Eine ausserordentliche Neufestsetzung der Vermögenssteuerwerte

und Eigenmietwerte von Liegenschaften erfolgt:

– für neu erstellte Gebäude oder Gebäudeerweiterungen sowie neue

Liegenschaften,

– nach umfassender Totalrenovation von Gebäuden (Ziff. 33),

– nach Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen,

– nach entgeltlichen Handänderungen unter unabhängigen Dritten.

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90 Massgebend für ausserordentliche Neubewertungen sind die Land-

werte gemäss Ziff. 23 und 24 sowie 49 und 50, der neue Basiswert, das

Alter des Gebäudes im Zeitpunkt der ausserordentlichen Neubewertung sowie der Jahresertrag der Liegenschaft, ermittelt im Zeit-

punkt der ausserordentlichen Neubewertung. Im Übrigen gelten die

Regeln dieser Weisung.

91 Die in Bau begriffenen Bauten sind mit 60% der investierten Bau-

kosten zu dem nach dieser Weisung zu ermittelnden Vermögenssteuerwert der Liegenschaft hinzuzuzählen.

II. Mehrfamilienund Geschäftshäuser

92 Die Vermögenssteuerwerte von Mehrfamilienund Geschäfts-

häusern sowie die Mietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem

Haushalt gehörende Personen genutzten Wohnungen in Mehrfamilienund Geschäftshäusern sind ab Steuerperiode 2026 in jeder Steuer-

periode nach den Bestimmungen dieser Weisung neu festzulegen.

93 Ziff. 91 gilt sinngemäss.

94 Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2026.

a_vermoegenssteuerwerte A. Vermögenssteuerwerte

i_landwirtschaftliche_liegenschaften I. Landwirtschaftliche Liegenschaften

Art. 712 (

e ZGB).

  1. Landwert

Bei der Bewertung von mit einem Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken überbautem Land ist auszugehen von:

  1. den Bauland-Kategorien (Bauland für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum bzw. Bauland für Einfamilienhäuser) gemäss Ziff. 10–13,
  2. den steuerlich massgebenden Werten, wie sie für entsprechendes Land gelten. -- 5 of 39 --

631.32 Bewertung von Liegenschaften, Festsetzung der Eigenmietwerte

Die Zuordnung zu den Bauland-Kategorien gemäss Ziff. 10–13 erfolgt aufgrund der Art der Baute, und nicht wie bei unüberbautem Land nach Massgabe der Zonenordnung.

Mit Einfamilienhäusern oder Stockwerkeigentum überbautes Land, das ausserhalb der Bauzone liegt, wird ebenfalls einer bestimmten Lageklasse im Sinne von Ziff. 10–12 zugeordnet.

Übersteigt die Landfläche einen angemessenen Umschwung, ist bei der Berechnung des Vermögenssteuerwerts eine vom Basiswert des Gebäudes abhängige Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Es gelten dabei die nachfolgenden Ansätze: Anrechenbare Grundstücksfläche zum steuerlich massgebenden Landwert:

Für Einfamilienhäuser: bis Basiswert Fr. 30 000 effektive Grundstücksfläche, höchstens jedoch 400 m2, Basiswert zwischen Fr. 30 000 effektive Grundstücksfläche, und Fr. 120 000 höchstens jedoch 400 m2 + (Basiswert – 30 000)/225, Basiswert über Fr. 120 000 effektive Grundstücksfläche, höchstens jedoch 800 m2 zuzüglich 100 m2 pro volle Fr. 30 000 Basiswert (oder Bewertung entsprechend den konkreten Verhältnissen).

Für Stockwerkeigentum: bis Basiswert Fr. 10 000 effektive Grundstücksfläche, höchstens jedoch 100 m2, Basiswert zwischen Fr. 10 000 effektive Grundstücksfläche, und Fr. 40 000 höchstens jedoch 100 m2 + (Basiswert – 10 000)/300, Basiswert über Fr. 40 000 effektive Grundstücksfläche, höchstens jedoch 200 m2 zuzüglich

m2 pro volle Fr. 10 000 Basiswert (oder Bewertung entsprechend den konkreten Verhältnissen). -- 6 of 39 --

Bewertung von Liegenschaften, Festsetzung der Eigenmietwerte 631.32

Landflächenanteile, welche die gemäss Ziff. 26–28 anrechenbare Grundstücksfläche übersteigen, werden folgendermassen bewertet: Für Einfamilienhäuser:

  1. bis höchstens 1200 m2: zu 30% des steuerlich massgebenden Landwerts
  2. über 1200 m2: zu 5% des steuerlich massgebenden Landwerts Für Stockwerkeigentum:
  3. bis höchstens 200 m2: zu 30% des steuerlich massgebenden Landwerts
  4. über 200 m2: zu 5% des steuerlich massgebenden Landwerts
    1. Zeitbauwert

Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung.

Der Neubauwert ist auf 1120% des von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich festgelegten Basiswerts festzusetzen.

Die Altersentwertung wird bei der allgemeinen Neubewertung in der Regel berechnet vom Erstellungsjahr bis zum Kalenderjahr 2026. Sie beträgt pro Jahr 1% des Neubauwerts, jedoch höchstens 40%.

Als Erstellungsjahr des Gebäudes ist in der Regel das Erstellungsjahr gemäss Gebäudeversicherungsschätzung massgebend. Bei späterer umfassender Totalrenovation ist für die Berechnung der Altersentwertung der Zeitpunkt dieser Investitionen als Erstellungsjahr massgebend.

Befinden sich in einem Gebäude gemeinschaftlich genutzte, mehreren Gebäuden dienende Anlagen und Einrichtungen, wie Heizungen, Schutzräume, Autoeinstellplätze usw., so ist der Wert dieser gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen auf die beteiligten Bauten aufzuteilen. -- 7 of 39 --

631.32 Bewertung von Liegenschaften, Festsetzung der Eigenmietwerte

  1. Besondere Verhältnisse

Auf Verlangen des Steuerpflichtigen können bei der Berechnung des Verkehrswerts von Einfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken, vorbehältlich des entsprechenden Nachweises, folgende Korrekturen vorgenommen werden:

  1. beim Landwert, soweit sich dieser bei einer Veräusserung nicht in einem entsprechenden Erlös niederschlagen würde und diesem Umstand nicht schon durch Anwendung von Ziff. 18, 19, 26–29 Rechnung getragen wurde,
  2. beim Zeitbauwert, wenn dieser wesentlich durch Elemente erhöht wird, die sich bei einer Veräusserung nicht in einem entsprechenden Erlös niederschlagen würden.

v_mehrfamilienund_geschaeftshaeuser V. Mehrfamilienund Geschäftshäuser

b_eigenmietwerte B. Eigenmietwerte

i_einfamilienhaeuser_und_stockwerkeigentum I. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum

teil_seines_wohneigentums_tatsaechlich_nutzt Teil seines Wohneigentums tatsächlich nutzt.

v_andere_liegenschaften_und_raeume V. Andere Liegenschaften und Räume

c_liegenschaften_im_baurecht C. Liegenschaften im Baurecht

i_baurechtsnehmer I. Baurechtsnehmer

d_individuelle_schaetzung_des_verkehrswerts_und_des_eigenmietwerts_von_liegenschaften D. Individuelle Schätzung des Verkehrswerts und des Eigenmietwerts von Liegenschaften

i_vermoegenssteuerwert I. Vermögenssteuerwert

e_neufestsetzung_von_vermoegenssteuerwerten_und_eigenmietwerten E. Neufestsetzung von Vermögenssteuerwerten und Eigenmietwerten

i_einfamilienhaeuser_und_stockwerkeigentum_zu_wohnzwecken_sowie_industrielle_oder_gewerbliche_liegenschaften I. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (zu Wohnzwecken) sowie industrielle oder gewerbliche Liegenschaften

f_inkrafttreten F. Inkrafttreten