Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Quellensteuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere
- vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen,
- im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,
- Im Allgemeinen -- 5 of 12 --
631.41 Quellensteuerverordnung I
- mit dem kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern abzuliefern,
- dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung bzw. eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges auszustellen und den Quellensteuerabzug im Lohnausweis aufzuführen. e.10 f.7
Zur Kontrolle der Steuererhebung gewährt der Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt Einblick in alle Unterlagen und erteilt diesem sowie dem Gemeindesteueramt auf Verlangen Auskunft.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung teilt die Anstellung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern dem kantonalen Steueramt innert acht Tagen seit Stellenantritt mittels Anmeldeformular mit. Übermittelt der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnungen elektronisch, kann die Meldung über Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung erfolgen. Diese Fristen gelten ebenfalls für die Meldung von Mutationen.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuerabrechnung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem kantonalen Steueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können, unabhängig von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen berechnet werden.
Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung oder bei fehlerhafter Anwendung des Quellensteuertarifs kann der Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt bis spätestens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine korrigierte Abrechnung übermitteln.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die für die Überprüfung der Quellenbesteuerung notwendigen Unterlagen während zehn Jahren aufzubewahren und diese dem kantonalen Steueramt bei einer Kontrolle vorzulegen.