funkoder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
- Steuerbare Einkünfte
631.42
(vom 2. Februar 1994)1
Quellensteuerverordnung II 631.42
(vom 2. Februar 1994)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Sportler und
Referenten
Leistung
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Steuerpflichtigen von einer Besteuerung in der Schweiz befreit.
Personen
Allgemeinen
Allgemeinen
Verzugszinsen
Bund, Kanton
und Gemeinde
funkoder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten gelten alle Einkünfte gemäss § 95 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)4, geteilt durch die Anzahl Auftrittsund Probetage. Tageseinkünfte sind insbesondere:
Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen.
Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, sind die durchschnittlichen Tageseinkünfte pro Kopf massgebend.
Als Gewinnungskosten gelten die Pauschalabzüge gemäss § 95 Abs. 3 StG. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben unberücksichtigt.
631.42 Quellensteuerverordnung II
Die Steuer beträgt 10% der steuerbaren Einkünfte.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte insgesamt eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unterschreiten. II. Organe juristischer Personen
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen, die ihnen ausgerichtet werden:
Zusätzliches Einkommen der quellensteuerpflichtigen Person aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss § 94 StG quellensteuerpflichtig. Die Entschädigung für das Verwaltungsratsmandat wird bei der Bestimmung des auf dem zusätzlichen Einkommen anwendbaren Quellensteuersatzes nicht berücksichtigt.8
schliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.
Die Steuer beträgt 20% der steuerbaren Einkünfte.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unterschreiten. III. Hypothekargläubiger
Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grundoder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
gehören auch die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.
Quellensteuerverordnung II 631.42
Die Steuer beträgt 14% der steuerbaren Einkünfte.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unterschreiten. IV. Empfänger von Vorsorgeleistungen
abzug an der Quelle, wenn sie folgende Leistungen erhalten:
Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
Die Steuer beträgt 6% der steuerbaren Einkünfte.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unterschreiten.
werden besteuert:
für die direkte Bundessteuer.
631.42 Quellensteuerverordnung II
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere:
Zur Kontrolle der Steuererhebung hat der Schuldner der steuerbaren Leistung dem Gemeindesteueramt sowie dem kantonalen Steueramt Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuerabrechnung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Leistung dem Gemeindesteueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können, unabhängig von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen berechnet werden.8
Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung oder fehlerhafter Anwendung des Quellensteuersatzes kann der Schuldner der steuerbaren Leistung dem Gemeindesteueramt bis spätestens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine korrigierte Abrechnung übermitteln.8
sorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige keine schlüssigen Angaben darüber macht, ob er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung in der Schweiz oder im Ausland hat. § 27 bleibt vorbehalten.
Quellensteuerverordnung II 631.42
Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn sie aufgrund eines Abkommens des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat steuerbar sind. § 32 bleibt vorbehalten.
In den übrigen Fällen quellenbesteuerter Einkünfte gemäss dem
. Haftung
Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
Der mit der Organisation der Darbietung eines Künstlers, Sportlers oder Referenten im Kanton beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer. II. Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person
steueramt, dem kantonalen Steueramt und dem Schuldner der steuerbaren Leistung Auskunft über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse.
. Direktbezug Nachzahlung der
Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt zur von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. III. Pflichten des Gemeindesteueramtes
dem kantonalen Steueramt die Kontrolle der Quellensteuererhebung.
steuerpflichtige Personen abgerechnete Quellensteuern dem Pflichtigen oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder überweist sie dem zur Besteuerung befugten Kanton. II. Ausserkantonale Schuldner der steuerbaren Leistung7
nen die Quellensteuern mit dem zuständigen Gemeindesteueramt ab.
631.42 Quellensteuerverordnung II
verordnung zum Steuergesetz5 über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuerund Rechtsmittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung. II. Durchführung
Gemeindesteueramt in Zusammenarbeit mit dem Schuldner der steuerbaren Leistung sowie dem kantonalen Steueramt. Dieses kann entsprechende Weisungen erlassen. III. Zuständigkeit
Zuständig ist das Steueramt der Gemeinde, in der:
In allen übrigen Fällen ist das Steueramt der Gemeinde zuständig, in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz, tatsächliche Verwaltung oder Betriebsstätte hat.
In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt das zuständige Gemeindesteueramt.
Verlangt die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen Entscheid gemäss § 144 Abs. 1 und 2 StG, ist der Antrag dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Dieses leitet den Antrag mit den Akten an das kantonale Steueramt zum Entscheid weiter. Das kantonale Steueramt kann den Entscheid dem zuständigen Gemeindesteueramt übertragen.
Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der e, der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Quellensteuerabzug
rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet. VII. Nachforderung
abzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das Gemeindesteueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. -- 6 of 9 --
Quellensteuerverordnung II 631.42 VIII. Rückerstattung
Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
Das Gemeindesteueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten oder ihm, wenn er weiterhin in der Gemeinde steuerpflichtig ist, den Betrag gutschreiben.
Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, kann die quellensteuerpflichtige Person beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Rückerstattung beantragen.
Der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge wird gutgeheissen, wenn die quellensteuerpflichtige Person
Lehnt das Gemeindesteueramt die Rückerstattung ab, kann innert 30 Tagen ab Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht beantragt werden. Der Antrag ist dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Dieses leitet den Antrag samt Akten zum Entscheid an das kantonale Steueramt weiter. Das kantonale Steueramt kann den Entscheid dem zuständigen Gemeindesteueramt übertragen. IX. Bezugsprovision
Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.
Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden. Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermessenseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.
631.42 Quellensteuerverordnung II
Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.
Die Quellensteuern werden durch das Gemeindesteueramt bezogen.
Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der eisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
die Fälligkeit folgenden Monats vom Schuldner der steuerbaren Leistung dem Gemeindesteueramt zu überweisen.
Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können Ausgleichszinsen und für verspätet bezahlte Quellensteuern Verzugszinsen berechnet werden.
Der Regierungsrat legt den Ausgleichsund den Verzugszins gemäss § 176 StG fest.
Die Gemeinden führen die Quellensteuerbuchhaltung nach den massgebenden Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 20073.
Der Steuerbetrag fällt nach Abzug des Anteils für die direkte Bundessteuer zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die politische Gemeinde. II. Abrechnung durch das Gemeindesteueramt
über die Abrechnung erlassen.
sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen. -- 8 of 9 --
Quellensteuerverordnung II 631.42
Die Verordnung tritt nach Genehmigung2 durch den Kantonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft.
OS 52, 769.
Genehmigt am 4. Juli 1994.
LS 611.1.
LS 631.1.
LS 631.11.
LS 631.41. Kraft seit 1. Januar 2021. Kraft seit 1. Januar 2021. -- 9 of 9 --