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631.421

Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Präambel

Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen 631.421

(vom 10. September 2020)1, 2

Die Finanzdirektion,

gestützt auf §§ 89 und 90 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)3,

verfügt:

Ordentliche

Quellensteuertarife

Art. 1

Für die Besteuerung von Personen, deren Einkünfte nach der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I)4 dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen sind, werden folgende Tarife gebildet:

  1. Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben,
  2. Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,
  3. Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind,
  4. Tarif E für Personen mit Einkünften, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (§ 37 a StG3,
  5. Tarif G für Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden,
  6. Tarif H für ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,
  7. Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D)6, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif A erfüllen würden,
  8. Tarif M für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif B erfüllen würden,
  9. Tarif N für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif C erfüllen würden,
  10. Tarifarten -- 1 of 4 --

631.421 Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen

  1. Tarif P für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif H erfüllen würden,
  2. Tarif Q für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif G erfüllen würden. Die Tarife B, C, M und N gelten sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.

Beim Tarif C wird das Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten für die Bestimmung des Steuersatzes pauschal berücksichtigt.

Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mehrere Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, muss jede Schuldnerin und jeder Schuldner der steuerbaren Leistung den nach dem massgebenden Quellensteuertarif anwendbaren Steuersatz aufgrund des tatsächlichen Gesamteinkommens, des tatsächlichen Gesamtbeschäftigungsgrades oder unter Hochrechnung auf ein 100%-Pensum festlegen. Ist eine solche Hochrechnung nicht möglich, ist das satzbestimmende Einkommen durch Hinzurechnung des im Anhang dieser Verordnung publizierten Betrags zu ermitteln.

  1. Grundlagen der Tarifberechnung

Art. 2

Innerhalb der Tarife A, B, C und H sind die Ansätze abgestuft nach der Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen.

In diesen Tarifen sind insbesondere berücksichtigt:

  1. der Abzug für Kinder, deren Unterhalt die steuerpflichtige Person bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind oder noch in der beruflichen Ausbildung stehen,
  2. die Versicherungsprämien in Form von Beiträgen an die Altersund Hinterlassenenvorsorge, die Invalidenversicherung, die Erwerbsausfallordnung, die Arbeitslosenversicherung, die berufliche Vorsorge und die Nichtbetriebsunfallversicherung,
  3. pauschalisierte Abzüge für die Berufskosten,
  4. der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeiten beider Ehegatten,
  5. die Abzüge für Einlagen und Prämien für die Lebensund Krankenversicherung sowie für Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen.

Art. 3 c. Kirchensteuer

Für kirchensteuerpflichtige Personen werden die Quellensteuertarife A, B, C und H mit Kirchensteuer und für nicht kirchensteuerpflichtige Personen die Quellensteuertarife A, B, C und H ohne Kirchensteuer festgelegt. -- 2 of 4 --

Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen 631.421

  1. Veröffentlichung der Quellensteuertarife

Art. 4 Die Quellensteuertarife A, B, C, G und H werden im Anhang

dieser Verordnung durch Verweisung publiziert. Die in den Tarifen gemäss § 2 eingerechneten Pauschalen werden zusammen mit den Tarifen veröffentlicht.

Art. 58 Spezialtarife Abs. 1 StG ber Abzüge in der Kirchensteuern

Der Tarif G wird auf der Basis des Grundtarifs nach § 35 echnet. Er ist ein Pauschaltarif, bei dem pauschalisierte Höhe von Fr. 6300 einberechnet werden, aber keine enthalten sind. Für die Staatssteuern wird der massgebende Steuerfuss und für die Gemeindesteuern das gewogene Mittel der Gemeindesteuerfüsse im Kanton eingerechnet.

  1. Grenzgängertarif Deutschland

Art. 6 Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenz-

gänger beträgt für die Tarife L, M, N, P und Q je fix 4,5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,45%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.

  1. Tarif im vereinfachten Abrechnungsverfahren

Art. 7 Die Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-

mer, die gemäss dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit5 im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (Tarif E), beträgt 5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,5%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.