Für die Besteuerung von Personen, deren Einkünfte nach der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I)4 dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen sind, werden folgende Tarife gebildet:
- Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben,
- Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,
- Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind,
- Tarif E für Personen mit Einkünften, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (§ 37 a StG3,
- Tarif G für Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden,
- Tarif H für ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,
- Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D)6, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif A erfüllen würden,
- Tarif M für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif B erfüllen würden,
- Tarif N für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif C erfüllen würden,
- Tarifarten -- 1 of 4 --
631.421 Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen
- Tarif P für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif H erfüllen würden,
- Tarif Q für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif G erfüllen würden. Die Tarife B, C, M und N gelten sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.
Beim Tarif C wird das Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten für die Bestimmung des Steuersatzes pauschal berücksichtigt.
Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mehrere Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, muss jede Schuldnerin und jeder Schuldner der steuerbaren Leistung den nach dem massgebenden Quellensteuertarif anwendbaren Steuersatz aufgrund des tatsächlichen Gesamteinkommens, des tatsächlichen Gesamtbeschäftigungsgrades oder unter Hochrechnung auf ein 100%-Pensum festlegen. Ist eine solche Hochrechnung nicht möglich, ist das satzbestimmende Einkommen durch Hinzurechnung des im Anhang dieser Verordnung publizierten Betrags zu ermitteln.
- Grundlagen der Tarifberechnung