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631.423

Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Präambel

(vom 10. September 2020)1, 2

Die Finanzdirektion,

gestützt auf §§ 3, 6, 9 und 12 der Verordnung über die Quellensteuer

für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 2. Februar 19944,

verfügt:

Art. 1 Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen

ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:

  1. bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referentinnen und Referenten (§ 95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG]3): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung pro Veranstaltung ausgerichteten Leistungen,
  2. bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (§ 96 StG): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuerjahr ausgerichteten Leistungen,
  3. bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (§ 97 StG): Fr. 300 im Steuerjahr,
  4. bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorgeeinrichtungen (§§ 98 und 99 StG): Fr. 1000 im Steuerjahr.