ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:
- bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referentinnen und Referenten (§ 95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG]3): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung pro Veranstaltung ausgerichteten Leistungen,
- bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (§ 96 StG): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuerjahr ausgerichteten Leistungen,
- bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (§ 97 StG): Fr. 300 im Steuerjahr,
- bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorgeeinrichtungen (§§ 98 und 99 StG): Fr. 1000 im Steuerjahr.