und § 113 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 19974 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Verwaltungsgerichts vom
- August 20102 und der Justizkommission vom 30. November 20103, beschliesst:
631.531
(vom 13. Dezember 2010)1
(vom 13. Dezember 2010)1
Der Kantonsrat,
II. Die Zahl der Stellen für die vollund teilamtlichen Mitglieder
des Steuerrekursgerichts wird auf 600 Stellenprozente festgesetzt. Der
Kantonsrat bestimmt bei der Wahl der Mitglieder deren Beschäftigungsgrad.
III. Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf zwölf festgesetzt.
und § 113 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 19974 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Verwaltungsgerichts vom