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631.531

Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder

(vom 13. Dezember 2010)1

Präambel

(vom 13. Dezember 2010)1

Der Kantonsrat,

II. Die Zahl der Stellen für die vollund teilamtlichen Mitglieder

des Steuerrekursgerichts wird auf 600 Stellenprozente festgesetzt. Der

Kantonsrat bestimmt bei der Wahl der Mitglieder deren Beschäftigungsgrad.

III. Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf zwölf festgesetzt.

Art. 112 gestützt auf

und § 113 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 19974 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Verwaltungsgerichts vom

  1. August 20102 und der Justizkommission vom 30. November 20103, beschliesst:

i_das_steuerrekursgericht_hat_seinen_sitz_in_zuerich I. Das Steuerrekursgericht hat seinen Sitz in Zürich.