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631.55

Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte

Präambel

1 1.1.00 - 27 Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden 631.55 Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte (vom 29. November 1999)1 A. Gesetzliche Grundlagen 1 Den Steuerbehörden haben nach

§ 121 Abs. 1 Steuergesetz2 Ver- waltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte unge- achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen sowie von sich aus Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahr- scheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht. Die von der Anwendung der Bestimmung ausgenommenen Personen und Behör- den sind in

§ 121 Abs. 2 Steuergesetz2 aufgezählt. 2 Gemäss

Art. 27 der Verordnung zum Steuergesetz3 ist die Finanz-

direktion befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Ge- richte und Beamten zu erlassen. B. Pflicht zur Auskunft und Anzeige I. Auskunftsund anzeigepflichtige Personen 1. Grundsatz 3 Die unentgeltliche Auskunftsund Anzeigepflicht besteht für alle Mitglieder und Angestellten von kantonalen und kommunalen Ver- waltungs-, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten, ungeachtet der rechtlichen Organisation der Behörde.

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2 631.55 Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden 2. Ausnahmen 4 Von der Auskunftsund Anzeigepflicht ausgenommen sind die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Mitglieder der Be- hörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure. II. Umfang der Auskunftsund Anzeigepflicht 1. Auskunftspflicht 5 Die Auskunftspflicht bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel, die den auskunftspflichtigen Verwaltungsbehörden und Angestellten in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangt sind. 6 Sie haben über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die steuer- lich von Bedeutung und zweckdienlich sein können. 2. Anzeigepflicht 7 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben den Steuerbehörden unaufgefordert Meldung zu machen, wenn sie in Erfüllung amtlicher oder anderer öffentlichrechtlicher Pflichten von Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erhalten, die auf eine unvollständige Besteuerung schliessen lassen. 8 Die Anzeigepflicht besteht für die kantonalen und kommunalen Einkommensund Vermögenssteuern natürlicher Personen, für die Gewinnund Kapitalsteuern juristischer Personen, für die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie für die von den Gemeinden erhobenen Grundstückgewinnund Handänderungssteuern. C. Verfahren I. Auskunftspflicht 9 Zur Einholung von Auskünften sind alle kantonalen und kommu- nalen Veranlagungsund Steuerbezugssowie die Steuerjustizbehör- den berechtigt.

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3 1.1.00 - 27 Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden 631.55 10 Das Auskunftsbegehren kann von den Steuerbehörden mündlich oder schriftlich gestellt werden. Diese sind berechtigt, schriftliche Be- richte und Auszüge aus amtlichen Akten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen. II. Anzeigepflicht 11 Die Anzeige ist bei kantonalen Steuern dem kantonalen Steuer- amt, Abteilung Spezialdienste, 8090 Zürich, bei kommunalen Steuern dem Steueramt der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die Anzeige soll die genauen Personalangaben des Steuerpflichtigen und eine kurze Darstellung der festgestellten Tatsachen enthalten. Zweckdienliche Un- terlagen sind der Anzeige beizulegen. D. Schlussbestimmungen 12 Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 12. Oktober 1978 und tritt sofort in Kraft. 13 Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1 OS 55, 588. 2 LS 631.1. 3 LS 631.11.

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