Das kantonale Steueramt vollzieht das Erbschaftsund teuergesetz (ESchG) vom 28. September 19864, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Finanzdirektion entscheidet über Rekurse gemäss §§ 61 Abs. 2 und 64 Abs. 2 ESchG4.
632.11
(vom 12. November 1986)1
(vom 12. November 1986)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Das kantonale Steueramt vollzieht das Erbschaftsund teuergesetz (ESchG) vom 28. September 19864, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Finanzdirektion entscheidet über Rekurse gemäss §§ 61 Abs. 2 und 64 Abs. 2 ESchG4.
Es gelten sinngemäss:
Ausgleichsund Nachsteuerzinsen werden wie Steuern behandelt und im Veranlagungsverfahren festgesetzt. II. Ausgleichszins
Hat der Empfänger einer steuerbaren Schenkung die Steuererklärung für die Schenkungssteuer nicht oder verspätet eingereicht, wird ein Ausgleichszins erhoben, wenn die Steuererklärung bis 31. März des auf den Vollzug der Schenkung folgenden Kalenderjahres nicht eingereicht wird.6
Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn Personen, denen eine Steuerermässigung im Sinn von § 25 a des Gesetzes4 gewährt wurde, nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung nicht innert Frist eine Steuererklärung einreichen.5
. Berechnung Schenkung oder
Der Ausgleichszins wird ab 1. April des auf den Vollzug der den Eintritt der Voraussetzungen für die Nachveranlagung folgenden Kalenderjahres bis zum Eingangsdatum der Steuererklärung oder bei unterlassener Einreichung bis zum Tag der Veranlagung berechnet.
Rechtskraft der Veranlagung bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens berechnet. Bei Selbstanzeige wird der Nachsteuerzins nur bis zum Datum ihres Eingangs berechnet.
Die Zinssätze für Ausgleichsund Nachsteuerzinsen werden durch die Finanzdirektion festgesetzt.
Die Finanzdirektion bestimmt, inwieweit wegen Geringfügigkeit auf die Erhebung von Ausgleichsund Nachsteuerzinsen verzichtet wird.
Vergütungszinsen auf Erbschaftsund Schenkungssteuervorauszahlungen werden im Umfang der veranlagten Steuer ausgerichtet.
Die Vorauszahlung wird vom Tag der Steuerzahlung an bis zum Tag der Veranlagung zu den in den jeweiligen Zeiträumen gültigen Sätzen verzinst. II. Steuerrückerstattungen
betrags im Rechtsmittelverfahren werden vom Tag der Zahlung an, frühestens aber nach Ablauf der Zahlungsfrist, bis zum Tag der Steuerrückerstattung verzinst.
Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze für Vergütungsund Verzugszinsen sowie für Zinsen auf Steuerrückerstattungen fest. IV. Zahlungserleichterungen
Stundung und Ratenzahlungen sind nur zu bewilligen, wenn die Zahlung des Steuerbetrags für den Steuerpflichtigen eine Härte bedeutet und ausreichende Sicherheit durch Hinterlegen guter Wertpapiere, Grundpfandverschreibung oder Solidarbürgschaft geleistet wird.
Auf Sicherstellung kann verzichtet werden, wenn das der Erbschaftsoder Schenkungssteuer unterliegende Vermögen seit dem Übergang auf den Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden einen erheblichen Wertzerfall erfahren hat und der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel verfügt.
Dem Empfänger einer periodischen Leistung, ausgenommen Nutzniessungsberechtigten, sind Ratenzahlungen zu bewilligen, wenn der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel für die Zahlung des Steuerbetrags verfügt.7 -- 2 of 3 --
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nach ihrem Inkrafttreten auf sämtliche Erbschaftsund Schenkungssteuerverfahren Anwendung.
Ausgleichszinsen werden frühestens ab 1. April 1989 berechnet.
Nachsteuerzinsen werden nur bei den nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Nachsteuerverfahren und frühestens ab
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.