Das Steueramt ist:
- kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)4,
- Erlassbehörde im Sinne von Art. 167 b Abs. 1 DBG.
634.1
(vom 4. November 1998)1
Das Steueramt ist:
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird folgenden Organen übertragen:
geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, des Steuerrekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden anwendbar. -- 1 of 9 --
634.1 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer II. Steueramt Geschäftsleitung12
Der Geschäftsleitung kommen zu:
. . .13 Abteilung Steuerbezug20
Der Abteilung Steuerbezug20 kommen zu:
ff. DBG),
Der Abteilung Bezugsdienst20 kommen zu:15
Der Abteilung Bezugsdienst20 können weitere Aufgaben im Bereiche des Steuerbezugs zugewiesen werden. -- 2 of 9 --
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1 Abteilung Register20
Der Abteilung Register20 kommen zu:
men zu:
Quellensteuer, Nachlass, Bau, Dienstleistungen und Konsum sowie Bücherrevision kommen zu20:
Der Abteilung Spezialdienst20 kommen zu:
634.1 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
Der Abteilung Rechtsdienst20 kommen zu:
DBG),
Aufgaben gemäss § 7 zu:
amtes stehen den in §§ 6–10 aufgeführten Organisationseinheiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Belange der direkten Bundessteuer zur Verfügung. III. Gemeinden
Den Gemeindesteuerämtern kommen zu:
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1
Das Steuerrekursgericht ist erste Beschwerdeinstanz.
Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen, Sicherstellung sowie Steuererlass. Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz.
Für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen sowie Sicherstellung ist allein das Verwaltungsgericht zuständig.12 Rechtsmittelverfahren bei Steuererlass
tion und gegen Rekursentscheide der Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 167 g Abs. 1 DBG).
Die Meldungen über Mutationen werden für die steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeindesteuerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Abteilung Register20 erstellt. -- 5 of 9 --
634.1 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer Meldepflicht der Grundbuchämter
Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen. II. Steuererklärung Öffentliche Aufforderung
reichung der Steuererklärung. Zustellung der Formulare
stellt:
Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurückzugeben, welche die Formulare versandt hat.
Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstreckung und mahnt säumige Steuerpflichtige. III. Veranlagung
Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabteilung oder das Gemeindesteueramt eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergebnis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Steuersätze, Beteiligungsabzug und Steuerbeträge). IV. Einsprache Verfahren und Register
Einsprachen sind bei der Abteilung Register einzureichen.
Die Abteilung Register führt das Register über Einsprachen und übermittelt sie der Veranlagungsabteilung zur Prüfung und Entscheidung.
Erhebt die einsprechende Person eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranlagungsabteilung zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, holt die Veranlagungsabteilung die erforderliche Zustimmung ein und leitet die Sache an das Steuerrekursgericht weiter (Art. 132 Abs. 2 DBG). -- 6 of 9 --
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1 Einspracheentscheid
Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabteilung eröffnet der einsprechenden Person den Einspracheentscheid.20
Sie stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine weitere Ausfertigung des Entscheids zu, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt hat (Art. 135 Abs. 2 DBG). D.8 §§ 23 und 24.8
Das Veranlagungsund Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG).
Die direkte Bundessteuer wird durch die Abteilung Steuerbezug20 bezogen. Sie kann die Gemeindesteuerämter zur Mitwirkung heranziehen. Aufforderung zur Zahlung
ligkeit der Steuer die allgemeinen Fälligkeitsund Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG).
Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filialen und die Poststellen (Art. 163 Abs. 3 DBG). Eintrag im Grundbuch
Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Abteilung Bezugsdienst vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG).
Die Abteilung Bezugsdienst bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ablehnung (Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG). -- 7 of 9 --
634.1 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer Löschung einer Firma im Handelsregister
Das Handelsregisteramt gibt der Abteilung Register20 von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis
DBG).
Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handelsregisteramt erst löschen, wenn ihm die Abteilung Register20 angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).
Die Abteilung Rechnungswesen und Controlling20 schliesst ihre Rechnung auf Jahresende ab.
nung über die Durchführung der direkten Bundessteuer vom 25. Mai 1994 aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.