Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den uar 1999 in Kraft.
Die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1966 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. -- 4 of 5 --
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2015 (OS 71, 96)
Mit den Staatsund Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 werden verrechnet:
- die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2017,
- die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016, soweit sich diese Verrechnung gemäss der Verordnung in der bisherigen Fassung ergibt.
Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung.
Bei Wegzug im Jahr 2017 in eine andere zürcherische Gemeinde werden Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b in der Wegzugsgemeinde zurückerstattet.