Lexipedia

634.2

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

(vom 17. Dezember 1997)1

Präambel

(vom 17. Dezember 1997)1

Der Regierungsrat beschliesst:

i_behoerden I. Behörden

Art. 1 Organisation

Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)3 wird dem Kantonalen Steueramt, den Gemeindesteuerämtern und dem Steuerrekursgericht übertragen.8

Die Aufsicht richtet sich nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 19972. Kantonales Steueramt

Art. 2

Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Es ist insbesondere zuständig für:

  1. den Erlass der erforderlichen Anweisungen sowie die Festsetzung der Register und Formulare,
  2. die Kontrolle über die Registerführung und über die Verrechnung und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter,
  3. die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Im Weiteren kommen dem kantonalen Steueramt und, im Rahmen von § 107 Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 19972, auch den Gemeindesteuerämtern alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bundesrecht dem kantonalen Verrechnungssteueramt zugewiesen sind. Gemeindesteuerämter

Art. 3 Die Gemeindesteuerämter vollziehen die Verrechnung und

Barrückerstattung. Sie rechnen mit dem kantonalen Steueramt ab. Steuerrekursgericht

Art. 47 Das Steuerrekursgericht ist die kantonale Rekurskommis-

sion für die Verrechnungssteuer. II. Rückerstattung durch Verrechnung Steuern zur Verrechnung

Art. 58 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staatsund Ge-

meindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet. -- 1 of 5 --

Art. 6

Eintritt der Mündigkeit

Art. 7 Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Voll-

jährigkeit6 vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Gewalt geltend zu machen.

Art. 8 Antrag

Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular beim Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 108 Abs. 1 Steuergesetz vom 8. Juni 19972 für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode einzureichen.

Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode. Zeitpunkt der Verrechnung

Art. 98

Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.

In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.

  1. Änderung gegenüber dem Antrag auf Rückerstattung

Art. 10 Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu

einer Änderung gegenüber der ursprünglichen Gutschrift, ist die Differenz zu korrigieren:

  1. bei einer Herabsetzung rückwirkend auf den Tag der ursprünglichen Gutschrift,
  2. bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss § 9 ergibt. Rückerstattung in bar

Art. 11

Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staatsund Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt den Mehrbetrag in bar zurück.

Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung für die Staatsund Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staatsund Gemeindesteuern übersteigen wird.

Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen noch offenen provisorischen oder definitiven Staatsund Gemeindesteuern verrechnet werden.

§§ 179 und 180 Steuergesetz vom 8. Juni 19972 sind sinngemäss anwendbar.

  1. Rückerstattungsanspruch gemäss Antrag -- 2 of 5 -- Entscheid über den Rückerstattungsanspruch

Art. 12

Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Einschätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.

Der Entscheid wird eröffnet

  1. mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode,
  2. mit der Schlussrechnung in den Fällen, in denen kein Einschätzungsentscheid zugestellt wird.

. . .9 Verfahrensvorschriften

Art. 137 Für das Verfahren, einschliesslich eines an den Entscheid

anschliessenden Einspracheverfahrens und des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom

  1. Juni 19972 sinngemäss anwendbar. Besonderer Entscheid

Art. 14 Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise

auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.

  1. Einsprache und Beschwerde

Art. 15

Eine Einsprache gegen einen besonderen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim kantonalen Steueramt einzureichen. Über die Einsprache entscheidet das kantonale Steueramt.

Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim Steuerrekursgericht einzureichen.7 III. Vorzeitige Rückerstattung

Art. 168 Grundsatz

Ist eine vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG zulässig, erfolgt die Rückerstattung, vorbehältlich von § 18 Abs. 2, in bar.

  1. Vorbehalt eines besonderen Entscheids -- 3 of 5 --

Art. 17 Zuständigkeit

Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung ist beim kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses entscheidet über den Antrag.

Die §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 18 Vollzug

Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rückerstattung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids.

Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit noch offenen provisorischen oder definitiven Staatsund Gemeindesteuern verrechnet werden. IV. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern Kürzungsverfahren

Art. 19

Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert das kantonale Steueramt innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.

Das dem Kanton zustehende Recht zur Klage beim Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird durch das kantonale Steueramt ausgeübt.5

v_schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen

Art. 20

Art. 21 Inkrafttreten Bund4 am 1. Jan

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den uar 1999 in Kraft.

Die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1966 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. -- 4 of 5 --

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2015 (OS 71, 96)

Mit den Staatsund Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 werden verrechnet:

  1. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2017,
  2. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016, soweit sich diese Verrechnung gemäss der Verordnung in der bisherigen Fassung ergibt.

Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung.

Bei Wegzug im Jahr 2017 in eine andere zürcherische Gemeinde werden Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b in der Wegzugsgemeinde zurückerstattet.