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672.603

Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Uri über die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer

Präambel

1 672.603 1. 1. 16 - 91 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Uri über die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer (vom 21. Mai / 2. Juni 1980)1 I. Die Regierungen der Kantone Zürich und Uri vereinbaren, dass Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten a. des andern Kantons, b. der Gemeinden des andern Kantons, c. der juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken des andern Kantons gemacht werden, am Wohnort des Erblassers oder Schenkgebers von der Erbschaftsund Schenkungssteuer befreit sein sollen. II. Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. III. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beob- achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegen- den Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 47, 460 und GS IV, 524.

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