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672.612

Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer

Präambel

1 672.612 1. 1. 16 - 91 Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 25. Januar / 7. Februar 1952)1 Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Zürich erklä- ren, gegenseitig Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erb- schaftsund Schenkungssteuer zu befreien. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten. 1 OS 39, 11 und GS IV, 529.

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