672.615
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Appenzell I. Rh. über die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer
Präambel
1 1. 7. 97 - 18 672.615 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Appenzell I. Rh. über die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer (vom 14. Oktober / 3. November 1981)1 1. Die Regierungen der Kantone Appenzell I. Rh. und Zürich vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an a. die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlich-recht- lichen Anstalten und Institutionen; b. juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohl- tätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen; in dem Masse von der Erbschaftsund Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschaftsund Schenkungssteuer- pflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde. 2. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar a. im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschaftsund Schenkungssteuer; b.2 im Kanton Appenzell I. Rh. auf die vom Kanton erhobene Erb- schaftsund Schenkungssteuer. 3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierun- gen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen. 4. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beob- achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegen- den Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 48, 304. 2 Fassung gemäss B vom 15./17. März 1997 (OS 54, 101). In Kraft seit 17. März 1997.
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