672.616
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke
Präambel
1 672.616 1. 1. 16 - 91 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke (vom 30. Juni / 23. Juli 1964)1 1. Die Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letzt- willige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschaftsbeziehungsweise Vermächtnisund Schenkungs- steuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. 2. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegen- seitiger Benachrichtigung, sofern im einen oder andern Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Grün- den die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die vorliegende Vereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfah- ren. 3. Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben; auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zü- rich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen ander- seits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke vom 17. April / 12. Mai 1926 aufgehoben. 4. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 41, 757 und GS IV, 532.
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