Diese Verordnung setzt für die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen gemäss Anhang 1 und 2 provisorische kantonale Nutzungszonen fest. Sie regelt die Verfahrensvorschriften für das Baubewilligungsverfahren und die Bauund Nutzungsvorschriften für den Zeitraum gemäss § 15.
Nicht Gegenstand dieser Verordnung bilden die Kleinsiedlungen innerhalb der Bauzonen gemäss Anhang 3.