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700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Präambel

1 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 Besondere Bauverordnung I (BBV I)67 (vom 6. Mai 1981)1 Der Regierungsrat, gestützt auf

Art. 359 des Planungsund Baugesetzes (PBG) vom 7. Sep-

tember 19753 und auf

Art. 17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni

19837,67 beschliesst: I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Geltung

Art. 1 1 Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hin-

sichtlich der konstruktiven, technischen und hygienischen Beschaffen- heit von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, bleiben die einschlägigen Vorschriften des Planungsund Baugesetzes (PBG) unmittelbar anwendbar. 2 Vorbehalten bleiben die Besondere Bauverordnung II5 sowie die Vorschriften über den Brandschutz und die Ausführung von Bauarbei- ten. Fachgerechtheit

Art. 2 Als fachgerecht gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Tech-

nik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Unter- suchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien, Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter Fachverbände werden bei der Beurteilung mit berücksichtigt. Richtlinien und Normalien

Art. 3 1 Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verord-

nungsbestimmungen befolgt oder als Richtlinien und Normalien im Sinne von

Art. 360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur

Verordnung aufgeführt. 2 Als Verordnungsbestimmungen gelten jene, die für verbindlich, als Richtlinien und Normalien jene, die für beachtlich erklärt werden. 3 Weiterverweisungen in Richtlinien, Normalien und Empfehlungen werden von einer Verbindlichoder Beachtlicherklärung nur erfasst, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird. 4 Abweichungen von beachtlich erklärten Richtlinien und Norma- lien werden im baurechtlichen Entscheid kurz begründet; sieht der Anhang eine Orientierungspflicht vor, wird der bezeichneten Amts- stelle eine Kopie der Bewilligung zugestellt.

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2 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Private Kontrolle

Art. 486 1 Im Anhang zur Verordnung werden Bereiche bezeichnet,

die primär der privaten Kontrolle unterstehen. 2 Die fachkundigen Kontrollpersonen bestätigen in einem Bericht, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vor- schriftsgemäss betrieben werden kann. Der Bericht hat das Ergebnis der Prüfung darzulegen und ist der Baubewilligungsbehörde elektronisch über die Plattform gemäss §§ 19 a–19 c der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)6 einzureichen. 3 Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungs- dienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwen- dungen digitaler Zertifikate23 zu versehen. 4 Wird bei einem Bauvorhaben das Minergie-Label zugesichert und erteilt, gelten die in Ziff. 3.2, 3.3, 3.4.1 und 3.4.2 des Anhangs genann- ten Rechtsnormen, soweit sie energetische Anforderungen betreffen, als erfüllt.83 5 Wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von

Art. 220 PBG bean-

sprucht oder wird aus wichtigen Gründen von beachtlich erklärten Richtlinien, Normalien und Empfehlungen im Sinne von

§ 360 Abs. 3 PBG abgewichen, ist die Bewilligungsbehörde55 auf dem Plan oder im Bericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen. 6 Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Bewilligungs- behörde55 zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet. B. Erteilung der Befugnis

Art. 5 1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird jenen natürlichen

oder juristischen Personen erteilt, die oder deren Mitarbeiter über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und einen guten Leumund besitzen; bei Missbrauch, bei grober Unsorgfältigkeit oder bei Wegfall der Eig- nungsvoraussetzungen kann die Befugnis entzogen werden. 2 Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zu- erkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.48 3 Die Erteilung der Befugnis setzt in der Regel den Besuch eines Einführungskurses voraus.48 4 Zur Deckung des Aufwandes für Administration, Information und Vollzugshilfen erhebt die Baudirektion pro Fachbereich eine Auf- nahmeund eine Jahresgebühr. Werden die Gebühren nicht bezahlt, wird die Erteilung der Befugnis verweigert oder die erteilte Befugnis entzogen.39 A. Geltungs- bereich und Grundsatz I. Voraus- setzungen

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Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 II. Verfahren

Art. 6 1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird durch Aufnahme

des Gesuchstellers in eine Liste erteilt, die ständig nachgeführt wird und in die jedermann bei den kantonalen und den kommunalen Bewil- ligungsbehörden Einblick nehmen kann.55 2 Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf Antrag der Kommisssion.48 3 Sofern nötig, überprüft die Kommission Gesuchsteller auf ihre fachtechnische Eignung; sie kann damit im Einverständnis mit der Baudirektion aussenstehende Experten beauftragen. C. Kommission

Art. 748 Die Baudirektion wird in den Belangen der Privaten Kont-

rolle von einer Kommission beraten, der auch Vertreter von Gemein- den, Berufsverbänden und gewerblichen Fachverbänden angehören. Die Baudirektion bestellt die Kommission. II. Teil: Hygiene 1. Abschnitt: Anforderungen29 Beleuchtung und Belüftung

Art. 8 Künstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind

insbesondere zulässig, wenn a. hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht; b. die Arbeit nicht an einem festen Sitzoder Standort, überwiegend in Kontakt mit Publikum und in einem Raum mit den folgenden Mindestflächen verrichtet wird: 100 m2 bei vorwiegendem Aufenthalt des Personals, 50 m2 in allen anderen Fällen; c. ein Verbot wegen besonderer örtlicher Verhältnisse (z. B. Fussgän- gerpassagen) oder besonderer Zweckbestimmung (z.B. Theater) sinnwidrig wäre. Ausrüstungen

Art. 9 1 Wohnungen müssen ausser Wohnund Schlafräumen eigene

Räume mit den üblichen sanitären Einrichtungen enthalten; Wohn- küchen sind zulässig. 2 Für Appartements und Einzimmerwohnungen können unter Be- rücksichtigung der Bedürfnisse Erleichterungen gewährt werden. A. Wohnungen I. Allgemein

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4 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) II. Gemein- schafts- unterkünfte

Art. 10 1 Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit

einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten: a. Kochgelegenheiten mit Wasseranschluss, sofern keine Gemein- schaftsverpflegung abgegeben wird, b. nach Geschlechtern getrennte Waschgelegenheiten und Abort- anlagen, c. Aufenthaltsräume. 2 Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden. B. Arbeitsräume

Art. 11 Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen müssen

in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten: a. künstliche Belüftungen oder Klimaanlagen, sofern sonst polizei- widrige hygienische oder klimatische Bedingungen oder unzumut- bare Geruchsbildungen entstünden, b. Abortanlagen, c. zweckmässige Waschgelegenheiten mit fliessendem kaltem und warmem Wasser und überdies Duschen, sofern die Arbeit mit gros- ser Hitze verbunden ist oder starke Beschmutzung oder Verun- reinigung mit schädlichen oder übelriechenden Stoffen mit sich bringt. C. Bauten und Anlagen mit Publikums- verkehr

Art. 12 1 Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Ver-

waltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Gross- läden und Sportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereit- zustellen. 2 In Gastwirtschaftsbetrieben sind ab 50 Plätzen nach Geschlech- tern getrennte Abortanlagen erforderlich.70 2. Abschnitt: Bezug neuerstellter Wohnund Arbeitsräume29 Grundsatz

Art. 12a Wohnund Arbeitsräume in Neubauten, An-, Aufund

Umbauten dürfen erst bezogen werden, nachdem die Gemeindebehörde sie besichtigt und als bezugsfähig erklärt hat. Das Bauwerk muss genü- gend ausgetrocknet und die sanitären Einrichtungen müssen benützbar sein.

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5 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 III. Teil: Abschirmung vor äussern und innern Einflüssen 1. Abschnitt: Lärm Einbezug des Umweltschutz- rechts

Art. 1333 Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der

Anwendung des PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz11 und seinen Ausführungsbestimmungen. Vollzug der Schallschutz- massnahmen

Art. 13a Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden wer-

den durch die Gemeindebehörde im baurechtlichen Verfahren voll- zogen. Empfindlich- keitsstufen und weitere Zuständigkeiten

Art. 1433 1 Solange die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen

im Verfahren der Nutzungsplanung noch nicht zugeordnet worden sind, werden sie, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, durch die Gemeinde- behörde bestimmt. 2 Erfordern Bau-, Ausbauoder Sanierungsprojekte für National- und Staatsstrassen oder für Anlagen, bei denen eine Bundesbehörde für den Vollzug zuständig ist, die Bestimmung von Empfindlichkeits- stufen im Einzelfall, wird diese von der Baudirektion vorgenommen. Der Regierungsrat kann die Befugnis, allenfalls unter Genehmigungs- vorbehalten oder anderen sichernden Bedingungen, Gemeinden über- tragen. 3 Sind für den Vollzug der Lärmschutzverordnung14 weitere für Grundeigentümer oder andere Betroffene verbindliche Anordnungen erforderlich, werden sie, soweit der Vollzug im kommunalen Zustän- digkeitsbereich liegt, von der Gemeindebehörde, im übrigen von der zuständigen Direktion des Regierungsrates getroffen. 4 Der Regierungsrat kann im Projektgenehmigungsverfahren an- stelle der Baudirektion beschliessen. Vollzug des NISSG bei Veranstaltun- gen mit Schall

Art. 14a 1 Das Tiefbauamt vollzieht das Bundesgesetz vom 16. Juni

2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- lung und Schall (NISSG)19 bei Veranstaltungen mit Schall. Die Baudirek- tion kann den Vollzug einvernehmlich Städten und Gemeinden übertra- gen. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem NISSG19 und der Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr- dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall21 sowie dem Ver- waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19592.

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6 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 2. Abschnitt: Energienutzung59

Art. 1559 Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszufüh-

ren, dass sie mit möglichst wenig Energie genutzt werden können. Die Anforderungen guter Raumlufthygiene sind dabei zu berücksichtigen. Wärmedämm- vorschriften

Art. 1659 1 Die Baudirektion erlässt Wärmedämmvorschriften. Diese

gelten für a. Bauten und Anlagen, die beheizt oder gekühlt werden, b. Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme und Brauchwarmwasser, soweit diese nicht durch das Bundesrecht geregelt sind, c. lüftungstechnische Anlagen. 2 Die Baubewilligungsbehörde kann Erleichterungen von den Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den winterlichen Wärmeschutz gewähren für Bauten und Anlagen, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden oder die für höchstens drei Jahre bewilligt werden. 3 Die Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den som- merlichen Wärmeschutz gelten nicht für a. Bauten und Anlagen, die für höchstens drei Jahre bewilligt werden, b. Bauvorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass durch das Abweichen von diesen Bestim- mungen der Energieverbrauch insgesamt nicht ansteigt.

Art. 1760 B. Abweichun-

gen59

Art. 1830 Andere Vorkehren sind zulässig, wenn mit einer fach-

gerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt. 3. Abschnitt: Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung50 Einbezug des Umweltschutz- rechts

Art. 1975 Der Schutz vor Luftverunreinigungen und nichtionisieren-

der Strahlung, einschliesslich Licht, bei der Anwendung von

Art. 226 PBG3

richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz11 und seinen Ausführungs- bestimmungen. A. Allgemein

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7 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 Luftreinhaltung

Art. 19a 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von stationären

Anlagen mit Auswirkungen auf die Lufthygiene bezüglich ihrer Über- einstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung richtet sich nach Ziff. 4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV. Die für die Bewilligung zuständige Stelle ist auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung von lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes. 2 Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von Bauten und Anlagen nach Ziff. 4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV eigene Fachstellen. Sie werden für die Bewilligungsund Kontrolltätigkeit vom Kanton angemessen entschädigt. 3 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt im Rahmen der Aufsicht sicher, dass der Vollzug der Städte Zürich und Winterthur dem kantonalen Vollzug entspricht. Es erlässt die erforder- lichen Weisungen. B. Landwirt- schaftliche Tierhaltung

Art. 19b 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bauten und

Anlagen der landwirtschaftlichen Tierhaltung richtet sich nach Ziff. 4.3 des Anhangs zur BVV. Das AWEL sorgt in Absprache mit dem Amt für Landschaft und Natur für die Kontrolle, die Behandlung von luft- hygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 2 Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von Bauten und Anlagen nach Ziff. 4.3 des Anhangs zur BVV eigene Fach- stellen. Diese sind auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung von lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes. Die Städte werden für die Bewilligungsund Kontroll- tätigkeit vom Kanton angemessen entschädigt. Nichtionisie- rende Strahlung

Art. 19c 1 Die Gemeinden vollziehen die Verordnung vom 23. De-

zember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung20 im Rah- men der Richtund Nutzungsplanung sowie des Baubewilligungsverfah- rens. 2 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für nichtionisierende Strah- lung. Ihm obliegen insbesondere a. die fachliche Beratung der Gemeinden, b. die Kontrolle der Betriebsdaten von Sendeanlagen für Mobilfunk. 3 Die Städte Zürich und Winterthur bezeichnen eigene Fachstellen. A. Stationäre Anlagen A. Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nicht- ionisierender Strahlung

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8 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) B. Licht

Art. 19d 1 Die Baubewilligungsbehörde sorgt dafür, dass unnötige

Lichtemissionen vermieden werden. 2 Meldungen über schädliche oder lästige Lichtimmissionen werden von der Gemeinde behandelt. 3 Das AWEL stellt den Gemeinden Vollzugsgrundlagen zur Verfü- gung. Radon

Art. 19e 1 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon. Es

a. sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach

Art. 164 Abs. 1–3 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)15,

b. ordnet Radonsanierungen nach

Art. 166 Abs. 2 und 3 StSV15 an.

2 Das Amt für Wirtschaft (AWI)85 ist zuständig bei Industrieund Gewerbebetrieben, die dem Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 unter- stehen. Das AWEL unterstützt das AWI85 beim Vollzug. B. Kosten

Art. 19f Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radon-

messungen und der Sanierungsmassnahmen. IV. Teil: Abschrankungen Grundsatz

Art. 2030 Zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone,

Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, sind so zu sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht. V. Teil: Technische Ausrüstungen 1. Abschnitt: Heizungsanlagen und Wassererwärmung50 Begriffe

Art. 2130 1 Feuerungen sind alle Anlagen, mit denen feste, flüssige

oder gasförmige Stoffe zur Wärmebzw. Krafterzeugung oder Abfall- beseitigung verbrannt werden; als solche gelten auch stationäre Ver- brennungsmotoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen. 2 Grossfeuerungsanlagen sind Feuerungen mit einer Feuerungs- wärmeleistung von mehr als 1000 kW.55 Betriebs- kontrolle

Art. 2230 1 Feuerungen werden kurz nach ihrer Inbetriebnahme und

hierauf regelmässig kontrolliert. 2 Für die Durchführung der Feuerungskontrolle ist die eidgenös- sische Berufsprüfung als Feuerungskontrolleur erforderlich. Die Bau- direktion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.39 A. Zuständig- keiten

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9 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 3 Die Feuerungen werden überdies vom Kaminfeger bei jeder Kaminreinigung auf Russund Rauchbildung visuell überprüft.40 Heizkessel mit fossilen Brennstoffen

Art. 22a 1 Wird bei einer Neubaute ein mit fossilen Brennstoffen

betriebener Heizkessel eingebaut, der eine Absicherungstemperatur unter 110 °C aufweist, muss der Kessel die Kondensationswärme aus- nützen. 2 Beim Einbau eines solchen Kessels in eine bestehende Baute gilt diese Anforderung, wenn dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Technische Anforderungen

Art. 2359 1 Wird ein Wärmeabgabesystem neu eingebaut oder ersetzt,

darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Bandstrahlern und Heizungs- systeme für Spezialbauten wie Gewächshäuser, die nachgewiesener- massen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. 2 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst- tätig zu regeln. Werden Räume überwiegend mittels träger Flächenhei- zungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt, ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohnoder Nutzeinheit zu installieren.83 Instrumentie- rung

Art. 2450 Grossfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brenn-

stoffe müssen mindestens mit einem Mengenzähler für die Erfassung des gesamten Brennstoffverbrauchs ausgerüstet sein.

Art. 2576 Brauch-

warmwasser

Art. 2630 1 Die Temperatur des Brauchwarmwassers darf 60 °C nicht

übersteigen, ausser wenn höhere Werte aus betrieblichen Gründen unerlässlich sind. 2 Beim Neubau oder beim vollständigen Ersatz einer Anlage zur Versorgung von Wohnbauten mit Brauchwarmwasser darf das Wasser nur dann direkt-elektrisch erwärmt werden, wenn es58 a. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raum- heizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b. zu einem wesentlichen Anteil mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt oder vorgewärmt wird.

Art. 2738

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10 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Überprüfungs- grundlagen

Art. 2830 1 Als Grundlage für die Überprüfung der Lufthygiene und

der energetischen Massnahmen führt die Baudirektion über das ganze Kantonsgebiet einen Gebäudekataster (Emissionsund Wärmever- brauchskataster). 2 Die Grundeigentümer haben auf Verlangen die erforderlichen Angaben abzugeben. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs können auch die Eintragungen im Hauskontrollheft und die Erfassungen der Energieversorgungsunternehmungen herangezogen werden. 2. Abschnitt: Klima-, Belüftungsund Beleuchtungsanlagen, Anlagen zur Abwärmenutzung34 Grundsatz

Art. 29 1 Klima-, Belüftungsund Beleuchtungsanlagen sind so zu

erstellen und zu unterhalten, dass baurechtlich einwandfreie Verhält- nisse herrschen. 2 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenund Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur-Ände- rungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen getrennten Betrieb ermöglichen.59 3 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer Anlage zur Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluft- volumenstrom mehr als 1000 m3/h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte ein- fache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.59 4 Die Luftgeschwindigkeiten in Lüftungsund Klimaanlagen von Bauten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu wählen. Sie dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und in Kanä- len folgende Werte nicht überschreiten: bis 1 000 m3/h 3 m/s, bis 2 000 m3/h 4 m/s, bis 4 000 m3/h 5 m/s, bis 10 000 m3/h 6 m/s, über 10 000 m3/h 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fach- gerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jah- resbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hinder- nisse nicht vermeidbar sind.36 A. Anfor- derungen

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11 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 B. Kontrolle

Art. 30 1 Für baurechtlich notwendige Klimaund Belüftungsanla-

gen können periodische Kontrollen angeordnet werden. 2 . . .28 Abwärme- nutzung

Art. 30a 1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus

Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist.59 2 Können bei Neubauten oder bei bestehenden Bauten nach Er- neuerungen und Umbauten der Kälteerzeugung mehr als zwei Giga- wattstunden der Abwärme nicht selbst genutzt werden, ist diese in geeig- neter Form Dritten zu den Gestehungskosten zur Nutzung zur Ver- fügung zu stellen.76, 82 3. Abschnitt: Beförderungsanlagen Begriff

Art. 31 1 Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen För-

dereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Platt- form, Treppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehreren Führungen bewegt wird. 2 Ausgenommen sind: a. Bauaufzüge für den Materialtransport auf Bauplätzen, b. Schiffshebewerke, c. Automobilheber für Reparaturund Wartungsarbeiten, d. Materialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschi- ckung von Behältern, Maschinen, Öfen und dergleichen, e. Standund Luftseilbahnen sowie Skilifte, f.39 automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen, g.39 kombinierte Transportsysteme, h.39 Hubarbeitsbühnen, i.39 Hochregallager mit Regalförderzeugen, j.39 Aussenund Innenbefahreinrichtungen, k.39 hebund versenkbare Podien für ausschliesslich szenische Ver- wendung in Bühnenbauten. Kontrollen

Art. 3250 1 Für die Erstellung, den Ersatz oder den Umbau einer

Beförderungsanlage gelten folgende Anforderungen: a. Vorgängig sind die technischen Unterlagen sowie eine Erklärung beizubringen, welche die gemäss dem Stand der Technik angewen- deten technischen Vorschriften, Normen oder Spezifikationen ver- bindlich aufführt.

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12 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) b. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Kopie der Konformitäts- erklärung oder eine Bestätigung einzureichen, welche die einwand- freie Ausführung gemäss der Erklärung und die sichere Funktion der Anlage nachweist. c. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn zusätz- lich die Einhaltung der übrigen Bauvorschriften überprüft worden ist. 2 Die Anlagen werden periodisch, mindestens alle fünf Jahre, in anlagetechnischer und baurechtlicher Hinsicht kontrolliert. Die An- lageneigentümer haben auf Verlangen zur Mithilfe bei der Kontrolle fachkundige Personen zu stellen. 3 Das Hochbauamt führt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Sie wird in der Regel einmal jährlich nachgeführt. Anpassung bestehender Anlagen

Art. 33 1 Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind die-

sen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen. 2 Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellun- gen bei den periodischen Kontrollen verfügt. 4. Abschnitt: Hauskontrollheft29 Eintragungen

Art. 33a Die Kontrollen gemäss dieser Verordnung werden im

Hauskontrollheft eingetragen, in das die Behörden jederzeit Einblick nehmen können. VI. Teil: Behindertengerechtes Bauen55 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen; Wohn- und Geschäfts- häuser

Art. 3455 1 Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem

Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungs- vorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. 2 Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beach- ten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.

Art. 3556

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13 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 VII. Teil: Besondere Bestimmungen Küchen

Art. 36 1 Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwoh-

nungen 4 m2 und in Mehrzimmerwohnungen 6 m2. 2 In Wohnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilien- häusern müssen die Küchen hinsichtlich Belichtung und Belüftung den Anforderungen für Wohnund Schlafräume entsprechen. Räume für Fahrzeuge

Art. 37 1 Einstellräume für Motorfahrzeuge sind so zu belüften,

dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nöti- genfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten. 2 . . .51 Kehricht- beseitigung

Art. 38 1 Anlagen für die Kehrichtabfuhr sind so zu situieren und

auszuführen, dass Geruchseinwirkungen möglichst vermieden werden und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird. 2 Containerräume im Gebäudeinnern und Kehrichtabwurfschächte sind geeignet zu entlüften. Einstell- gelegenheiten für Vorräte und Hausrat

Art. 39 Die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat müssen

pro Wohnung eine Grundfläche von wenigstens 8 m2 aufweisen; für Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m2 reduziert werden. Gebäude mit mehr als sechs Geschossen

Art. 40 1 Gebäude, die über oder unter dem Eingangsgeschoss mehr

als fünf anrechenbare Geschosse aufweisen, sind je nach der vorge- sehenen oder gesetzlich erlaubten Bewerbungsart mit einem auch für Krankentransporte geeigneten und zugänglichen Aufzug auszurüsten. Die lichten Innenmasse im geschlossenen Zustand müssen wenigstens 210×110 cm und die Türbreite mindestens 80 cm betragen. 2 Weist ein Gebäude im Sinne von Abs. 1 mehr als neun anrechen- bare Geschosse auf, sind diese mit mindestens zwei Aufzügen zu er- schliessen. Gastwirtschafts- räume

Art. 41 1 Gastwirtschaftsräume für die Bewirtung von Gästen, Wirt-

schaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräume in Betrieben, die dem Gastwirtschaftsgesetz unterstehen, sind mit einer künstlichen Belüftung auszurüsten. 2 Erleichterungen sind in begründeten Fällen zulässig. Es dürfen dadurch keine hygienischen Missstände auftreten.

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14 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Gebäude- automation

Art. 41a 1 Neubauten der Gebäudekategorien III–XII mit mindes-

tens 5000 m2 Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäude- automation auszurüsten, die folgende Überwachungsfunktionen aufwei- sen: a. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergie- träger, b. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen, c. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Anlagen zur Wärme- rückgewinnung oder Abwärmenutzung, d. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Auf- bereitung und Verteilung von Wärme, Kälte und Luft, e. Erfassung der massgebenden Vorund Rücklauftemperaturen, der Raumtemperatur an den erforderlichen Stellen und der Aussen- temperatur. 2 Die in Abs. 1 erwähnten Daten sind zentral und benutzerfreundlich darzustellen. Die Darstellung muss aussagekräftige Vergleiche mit Vor- perioden für mindestens folgende Zeiträume ermöglichen: a. Jahr, b. Monat oder Woche und c. für jeden Tag mindestens eine Periode während und eine ausserhalb der Nutzungszeit. VIII. Teil: Energierechtliche Bestimmungen26 Verbrauchs- abhängige Heizund Warmwasser- kosten- abrechnung

Art. 4265 1 Dauert die Miete in der Regel mehr als ein Jahr, gelten

als Nutzeinheit: a. Wohnungen mit eigener Kücheneinrichtung, b. Betriebe, Büros, Verkaufsläden und dergleichen mit eigenem Strom- zähler. 2 Alterssiedlungen mit einem überwiegenden Anteil an Gemein- schaftsräumen gelten als eine Nutzeinheit.

Art. 42a B. Befreiung

Art. 4379 Von der Ausrüstungsund Abrechnungspflicht des Heiz-

wärmeverbrauchs pro Nutzeinheit gemäss

§ 9 Abs. 3 EnerG7 befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, a. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (einschliesslich Warmwas- ser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt, A. Installations- pflicht 79

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15 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 b. die den Minergie-Standard einhalten, c. die mit einem Luftheizsystem beheizt werden, d. wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80% der beheizten Fläche belegt und die separate Erfassung ihres Verbrauchs zu unverhält- nismässigen Kosten führen würde. C. Individuelle Abrechnung79

Art. 44 1 Sind Gebäude und Gebäudegruppen mit den messtechni-

schen Einrichtungen gemäss

Art. 9 des Energiegesetzes7 auszurüsten, wer-

den mindestens 60% der Wärmekosten dem einzelnen Nutzer entspre- chend dem tatsächlichen Verbrauch belastet.65 2 Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Abrechnungspflicht bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. 3 Die Wärmekosten umfassen die anrechenbaren Heizund Warm- wasserkosten gemäss den Bestimmungen über den Mietvertrag im Schweizerischen Obligationenrecht. Klimaanlagen

Art. 4579 1 Anlagen, mit denen die Raumlufttemperatur herabge-

setzt oder mit denen ausschliesslich oder zusammen mit der Raumluft- temperatur die Raumluftfeuchtigkeit beeinflusst werden kann, gelten als Klimaanlagen. 2 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in be- stehenden Bauten so zu erstellen, dass a. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Ent- feuchtung und Wasseraufbereitung 12 Watt pro m2 nicht überschrei- tet, b. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälte- erzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Pla- nung und der Betrieb einer Befeuchtung nach dem Stand der Tech- nik erfolgen oder c. eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird, deren elektrische Leistung jener zur Deckung des Kältebedarfs ent- spricht. Beleuchtungs- anlagen

Art. 45a Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer

Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m2 müssen die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung nach dem Stand der Technik eingehalten werden. Ausgenommen sind Wohnnutzungen. Zusatzoder Notheizungen

Art. 45b 1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Haupt-

heizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann. 2 Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandshei- zungen als Notheizungen insbesondere bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.

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16 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 3 Bei handbeschickten Holzheizungen sind ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von 50% des Leistungsbedarfs zulässig. Ausnahme von der Pflicht zum Ersatz von Elektro- heizungen

Art. 45c Von der Pflicht zum Ersatz von Elektroheizungen gemäss

Art. 10 b. Abs. 3 EnerG ausgenommen sind:

a. zentrale elektrische Widerstandsheizungen, die als Notheizungen zu Wärmepumpen oder zu Holzheizungen eingebaut sind, b. dezentrale elektrische Widerstandsheizungen 1. für Nasszellen und WC-Anlagen, 2. in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchs- tens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m2 ist, 3. für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen, 4. in Gebäuden mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10% mehr Elektrizität erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benö- tigt wird, c. elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen, d. elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines ande- ren Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumut- bar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Beheizte Freiluftbäder65

Art. 4644 Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt

von mehr als 8 m3. Heizungen im Freien

Art. 46a 1 Mobile Heizungen im Freien dürfen ohne Bewilligung

eingesetzt werden bei Anlässen von kurzer Dauer, insbesondere bei Marktständen, Gewerbeausstellungen, Festanlässen und Sportveran- staltungen. 2 Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien kann für den Betrieb mit nicht erneuerbaren Energien bewilligt werden, wenn a. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien mit nicht erneuerbaren Energien erfordert, b. bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Mass- nahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhält- nismässig sind und c. die Heizung im Freien mit einer temperaturund feuchteabhängi- gen Regelung ausgerüstet ist.

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17 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132

Art. 4742 Deckung des

Wärmebedarfs von Neubauten

Art. 47a 1 Für den gewichteten Energiebedarf pro Jahr für Heizung,

Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten sind folgende Grenzwerte massgebend: Gebäudekategorie: Grenzwert: I Wohnen MFH 35 kWh/m2 II Wohnen EFH 35 kWh/m2 III Verwaltung 40 kWh/m2 IV Schulen 35 kWh/m2 V Verkauf 40 kWh/m2 VI Restaurants 45 kWh/m2 VII Versammlungslokale 40 kWh/m2 VIII Spitäler 70 kWh/m2 IX Industrie 20 kWh/m2 X Lager 20 kWh/m2 XI Sportbauten 25 kWh/m2 XII Hallenbäder keine Anforderung 2 Bei den Gebäudekategorien VI und XI wird der Bedarf für Warm- wasser bei der Berechnung des gewichteten Energiebedarfs nicht be- rücksichtigt. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Badeund Duschwasser zu optimieren. 3 Grenzwerte gemäss Abs. 1 müssen bei Erweiterungen von beste- henden Gebäuden nicht eingehalten werden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche a. weniger als 50 m2 beträgt oder b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude- teiles und nicht mehr als 1000 m2 beträgt. 4 Die Baudirektion regelt das Berechnungsverfahren. Sie kann für einen vereinfachten Nachweis Kombinationen von Standardlösungen festlegen. Sie kann vorsehen, dass bei bestimmten Gebäudekategorien der Energiebedarf für die Klimatisierung bis zu einem gewissen Um- fang nicht eingerechnet werden muss, wenn die dafür benötigte Elek- trizität mit einer Photovoltaikanlage im Umfang der elektrischen Leis- tung für die Kälteerzeugung erzeugt wird. Eigenstrom- erzeugung bei Neubauten

Art. 47b 1 Die Anlage zur Elektrizitätserzeugung gemäss

Art. 10 c. EnerG muss mindestens eine Leistung von 10 Watt pro m2 Energie-

bezugsfläche aufweisen. Für Photovoltaikanlagen wird eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt.

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18 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 2 Die Leistung von Anlagen auf dem Grundstück oder in einem Zu- sammenschluss zum Eigenverbrauch wird angerechnet, sofern die An- lagen nicht älter als acht Jahre sind. 3 Von der Anforderung gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugs- fläche a. weniger als 50 m2 beträgt oder b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude- teiles und nicht mehr als 1000 m2 beträgt. 4 Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen kann berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen gemäss

Art. 47 a. eingerechnet wird.

5 Auf die Eigenstromerzeugung gemäss Abs. 1 kann verzichtet wer- den, wenn der Grenzwert gemäss

Art. 47 a. um 20% unterschritten wird.

Wärmeerzeuger

Art. 47c Bei Neubauten ist der Einsatz fossiler Brennstoffe in fol-

genden Fällen zulässig: a. für die Abdeckung von Spitzenlasten im Umfang von höchstens 10% des jährlichen Gesamtwärmebedarfs, b. bei wärmegeführten Wärmekraftkopplungsanlagen. B. Bestehende Bauten

Art. 47d 1 Die Beurteilung der Lebenszykluskosten erfolgt durch

einen Vergleich der Jahreskosten eines mit fossilen Brennstoffen betrie- benen Wärmeerzeugers mit einem Anschluss an eine Fernwärmever- sorgung mit erneuerbaren Energien und einer Luft/Wasser-Wärme- pumpe oder einer Erdsonden-Wärmepumpe, sofern diese Systeme ver- fügbar, zulässig und technisch möglich sind. 2 Die Jahreskosten der Wärmeerzeugungsanlagen ergeben sich aus der Summe der jährlichen Energieund Betriebskosten sowie der An- nuität der Investitionskosten. Förderbeiträge sind zu berücksichtigen. Für die Berechnung gelten folgende Regeln: a. Die Abschreibung richtet sich nach der paritätischen Lebensdauer- tabelle. b. Für die Kosten der elektrischen Energie gilt der von der Eidgenös- sischen Elektrizitätskommission publizierte Durchschnittsstrompreis für den Kanton Zürich für das Standardprodukt des zutreffenden Verbraucherprofils. c. Für die Kosten von Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des Bundesamtes für Statistik. d. Für die Teuerung gilt der Landesindex der Konsumentenpreise. e. Die Grundlage für die Werte gemäss lit. b–d bildet der Durchschnitt der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre. A. Ausnahmen bei Neubauten 1. Lebenszyklus- kosten

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19 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 f. Als Diskontsatz gilt der Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss

Art. 12 a der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht

von Wohnund Geschäftsräumen8. g. Die Mehrwertsteuer wird zum im Jahr der Bewilligung der Wärme- erzeugungsanlage geltenden Satz berücksichtigt. Für die CO2-Ab- gabe gilt der Mittelwert zwischen dem Abgabesatz im Jahr der Bewil- ligung und dem Höchstsatz gemäss dem CO2-Gesetz vom 23. De- zember 20119. 3 Die Baudirektion publiziert die nach Abs. 2 zu verwendenden Werte und stellt eine Rechenhilfe zur Verfügung. 2. Anteil nicht- erneuerbarer Energien

Art. 47e 1 Mit dem Gesuch für den Ersatz eines Wärmeerzeugers

gemäss

§ 11 Abs. 4 EnerG ist nachzuweisen, dass a. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist, b. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder c. die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergie- ausweises der Kantone (GEAK) erreicht ist. 2 Für ab 1990 erstellte Bauten ist kein Nachweis gemäss Abs. 1 lit. c erforderlich. 3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. Ersatzweise können Zertifikate gemäss

Art. 11 a. EnerG verwen-

det werden. 3. Ausnahmen

Art. 47f Von den Anforderungen gemäss

§ 11 Abs. 4 EnerG befreit sind Wärmeerzeuger, die zu mehr als 50% für die Erzeugung von Pro- zesswärme eingesetzt werden, wenn Temperaturen von mehr als 60° C erreicht werden müssen und eine Abtrennung des Prozesswärmeverteil- netzes vom Heizungsverteilnetz nicht möglich ist. C. Wärme- verbund

Art. 47g Bei Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen

gemäss

§ 11 Abs. 1–4 EnerG erfüllt, wenn mindestens 70% der Wärme ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird. D. Zertifikate gemäss

Art. 11 a. EnerG

Art. 47h Die Zertifikate können im Jahr der Ausstellung oder in

den beiden Folgejahren angerechnet werden. 1. Anforderun- gen an die Zertifikate

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20 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 2. Bezugs- vereinbarung

Art. 47i Die Bezugsvereinbarung regelt insbesondere

a. die Vertragsdauer und die Voraussetzungen für die Auflösung des Vertrags, b. die Vorgaben an den Anteil erneuerbarer Energie, c. die Zustimmung zur Lieferung der für den Vollzug erforderlichen Daten an Dritte, d. die Deckung der Vollzugskosten durch den Energielieferanten, e. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zer- tifikate nicht vorliegen. 3. Gasnetz- betreiber

Art. 47j Der Gasnetzbetreiber

a. beschafft die erforderlichen Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Auskünfte für den Vollzug, b. gilt im Fall von

Art. 11 a. Abs. 2 lit. a EnerG als Energielieferant.

4. Energie- lieferant

Art. 47k Der Energielieferant

a. schliesst die Bezugsvereinbarung ab, beschafft die erforderlichen Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Aus- künfte für den Vollzug, b. bezahlt die Vollzugskosten, c. sorgt für die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforder- lichen Zertifikate nicht vorliegen, d. lässt seine Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit. 5. Register- führende Stelle

Art. 47l Die registerführende Stelle

a. stellt sicher, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager übereinstimmen, b. meldet fehlbare Energielieferanten unverzüglich der Gemeinde und der Baudirektion, c. bestätigt der Gemeinde und der Baudirektion jährlich für jeden Energielieferanten die Erfüllung der Vorgaben unter Angabe der gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe pro Gemeinde, d. lässt ihre Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit, e. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stel- len.

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21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 6. Bewilligungs- behörde

Art. 47m Die Bewilligungsbehörde

a. erfasst jede erteilte Bewilligung und lässt die Bezugsverpflichtung im Grundbuch anmerken, b. prüft die jährlichen Meldungen des Energielieferanten, c. verfügt die Aufhebung von Bezugsvereinbarungen, falls die erfor- derlichen Zertifikate nicht vorliegen, d. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stel- len. Härtefall gemäss

Art. 11 b. EnerG

Art. 47n Ein Aufschub gemäss

Art. 11 b. Abs. 1 EnerG wird gewährt

für selbstgenutztes Eigentum, wenn eine Finanzierung der erforder- lichen Zusatzinvestitionen mit Fremdkapital oder durch Dritte zu markt- üblichen Bedingungen nicht möglich ist.

Art. 4880 Gross-

verbraucher65

Art. 48a Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden

Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen ver- bunden sind. B. Vereinbarung von Verbrauchs- zielen

Art. 48b 1 Die Baudirektion kann im Rahmen der vom Regierungs-

rat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Gross- verbrauchern mittelund langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Bei der Festlegung der Ziele werden die aktuelle Effizienz des Energieein- satzes und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher berücksichtigt. 2 Die Grossverbraucher sind für die Dauer der Vereinbarung von der Einhaltung der Vorgaben in §§ 22 a, 23, 26, 29 Abs. 2–4, 30 a, 45 und 45 a entbunden. Die Baudirektion kann in die Vereinbarung wei- tere Befreiungen aufnehmen. 3 Die Baudirektion kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Ver- brauchsziele nicht eingehalten werden. 4 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Aus- schluss von Mitgliedern. Betriebs- optimierung

Art. 48c 1 Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung

befreit sind Betriebsstätten a. mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200 000 kWh pro Jahr, b. für die eine Zielvereinbarung als Grossverbraucher abgeschlossen wurde oder A. Zumutbare Massnahmen 79

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22 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) c. für die eine freiwillige Zielvereinbarung abgeschlossen wurde (KMU- Modell). 2 Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär-, Elektround Gebäudeautomationsanlagen. Besteht Optimierungsbedarf, werden die Anlagen neu eingestellt. 3 Die durchgeführten Arbeiten werden in einem Bericht festgehalten. Der Bericht enthält Angaben über den Planungswert und den Energie- verbrauch in den ersten zwei Betriebsjahren. 4 Die Betreiber bewahren den Bericht zur Betriebsoptimierung wäh- rend zehn Jahren auf. Vollzug und Übergangs- bestimmungen65

Art. 4979 Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach §§ 309 ff.

PBG3.

Art. 220 PBG und die Übergangsbestimmungen gemäss §§ 353 ff.

PBG sind sinngemäss anwendbar. IX. Teil: Schlussbestimmungen27 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 50 Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

a. Übergangsbestimmungen für Mindestflächen für Küchen gemäss

Art. 303 PBG vom 21. Juni 1978,

b. Verordnung über die Personenund Warenaufzüge vom 11. Mai 1967, c. Verordnung über die Feuerungsabgase vom 12. April 1972, d. Verordnung betreffend Beleuchtungs-, Heizund Kocheinrich- ungen mit Verwendung von Petroleum-Essenzen und Petroleum unter Druck vom 6. April 1905, e. Verordnung über den feuerpolizeilichen Schutz im Betrieb von Grossladengeschäften vom 17. März 1930, f. Verordnung über die Unterbringung von Motorfahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotoren sowie über die Lagerung der für sie bestimmten Treibstoffe (Garagenverordnung) vom 20. März 1969. Änderung bisherigen Rechts

Art. 51 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geän-

dert: . . .24

Art. 52 Diese Verordnung tritt auf den gleichen Zeitpunkt wie die

Besondere Bauverordnung II in Kraft25.

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23 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2005 (OS 60, 135) Feuerungen mit einer Leistung von 350 kW bis 1000 kW, die bis 31. Dezember 2004 der Bewilligungsund Kontrollpflicht der Bau- direktion unterstanden, werden nach Durchführung und Abschluss der Feuerungskontrollen der Baudirektion in den Jahren 2005 und 2006 den Gemeinden zur Kontrolle und Bewilligung übertragen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024 (OS 79, 74) Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Ver- fahren in Papierform durchgeführt wird, bleibt für dieses Verfahren

Art. 4

in der vor Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung anwendbar.

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24 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Anhang zur Besonderen Bauverordnung I 1. Als Verordnungsbestimmungen gelten30 1.1 Wärmedämmung 1.1183 Wärmedämmvorschriften der Baudirektion4 1.1228 . . . 1.284 1.2184 2. Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten30 2.0 Hygiene 2.0169 . . . 2.131 . . . 2.2 Feuerungen 2.2160 . . . 2.2237 Richtlinien der Baudirektion über die Abgasverluste von Feue- rungsanlagen mit Prozesstemperaturen über 110 °C, Ausgabe 1992 2.2371 Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Emissionsmes- sung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz, Ausgabe 2013 2.2460 . . . 2.2575 Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Ausgabe 2018 2.3 Klima-, Belüftungsund Beleuchtungsanlagen 2.3175 Richtlinie SWKI VA103-01 Lüftungsanlagen für Parkhäuser (Mittelund Grossgaragen) mit folgender Ergänzung: a. Fahrzeugeinstellräume, die nichtgewerblichen Zwecken die- nen, dürfen nur mit Abwärme, die nicht anderweitig genutzt werden kann, beheizt werden. 2.3274 Norm SIA 491: 2013, Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (Norm SN 586 491) 2.3382 Norm SIA 387/4 Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Be- rechnung und Anforderungen, Ausgabe 2017, mit folgender Ergänzung: a. Die Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL eingehalten wird.

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25 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 2.451 . . . 2.540 Behindertenund betagtengerechtes Bauen 2.5159 Norm SIA 500:2009, Hindernisfreie Bauten 2.5239 Empfehlung Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar, Schwei- zerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992 2.641 Abfallentsorgung 2.6141 Empfehlung SIA 430, Ausgabe 1993, Entsorgung von Bau- abfällen bei Neubau-, Umbauund Abbrucharbeiten (Norm SN 509 430) 2.6273 Richtlinie des Kantons Zürich, Behandlungsregel für ver- schmutzte Bauabfälle und Aushubund Ausbruchmaterial im Hinblick auf die Verwertung, Ausgabe Februar 2017 2.747 Abwasserentsorgung 2.7147 Empfehlung SIA 431, Ausgabe 1997, Entwässerung von Bau- stellen (Norm SN 509 431) 2.7268 Norm VSA/suissetec, Anlagen für die Liegenschaftsentwäs- serung – Planung und Ausführung, Ausgabe 2012 (Norm SN 592 000) 2.7362 Richtlinie VSA, Regenwasserentsorgung, Ausgabe 2002, mit Update 2008 2.853 Luftreinhaltung 2.8175 Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft), Ausgabe 2016 2.961 Erdbebenvorsorge 2.9.175 Normen SIA 260–267, Tragwerksnormen 2.9.275 Norm SIA 269/8, Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben 3. Private Kontrolle40 Der privaten Kontrolle werden hinsichtlich Projekt und Ausführung unterstellt: 3.146 (im Fachbereich Schutz vor Lärm) a. die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäu- den gegen äusseren und inneren Lärm (§§ 13–14), b.70 die Bestimmungen über den Lärm von Luft/Wasser- Wärmepumpen (

Art. 7 Abs. 1,

Art. 32 und Anhang 6 der

Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 198614);

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26 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 3.283 (im Fachbereich Wärmedämmung) a. die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten und Anlagen (§§ 15, 16 Abs. 1 lit. a, 18 und die entspre- chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), b. die Bestimmungen über die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (

Art. 47 a. sowie

Art. 10 a. EnerG7 und die ent-

sprechenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschrif- ten), sofern die Zielerreichung ausschliesslich mit Mass- nahmen zur Wärmedämmung der Gebäudehülle erfolgt; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erfor- derlich, gilt die Bestätigung nur in Kombination mit der Bestätigung der entsprechenden Fachbereiche, c. die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei Neubauten (

Art. 47 b. sowie

Art. 10 c. EnerG);

3.383 (im Fachbereich Heizungsanlagen) a. die Bestimmungen über die Luftreinhaltung (§§ 19, 21 und Anhang Ziff. 2.22, 2.23, 2.25) (ohne Vorhaben, die gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung6 der Zu- ständigkeit des Staates unterstehen), b. die Bestimmungen über Heizungsanlagen und Wasser- erwärmung (§§ 22 a, 23–26, 30 a, 41 a), c. die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten und Anlagen (§§ 15, 16 Abs. 1 lit. b, 18 und die entspre- chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), d.67 die Bestimmungen über die Installationspflicht von Mess- geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs (§§ 42–43 sowie

Art. 9 EnerG7),

e. die Bestimmungen über ortsfeste elektrische Widerstands- heizungen (

Art. 45 b. sowie

Art. 10 b. EnerG), beheizte Freiluft-

schwimmbäder (

Art. 46 sowie

§ 12 Abs. 3 und 4 EnerG), Hei- zungen im Freien (

Art. 46 a. sowie

§ 12 Abs. 1 und 2 EnerG) und Elektrizitätserzeugungsanlagen (

Art. 12 b. EnerG),

f. die Bestimmungen über die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (

Art. 47 a. sowie

Art. 10 a. EnerG und die entspre-

chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels heizungs- technischer Massnahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestäti- gung nur in Kombination mit der Bestätigung der ent- sprechenden Fachbereiche,

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27 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 g.70 die Bestimmungen über den Lärm von Luft/Wasser- Wärmepumpen (

Art. 7 Abs. 1,

Art. 32 und Anhang 6

LSV14), sofern sie mittels einfacher Massnahmen gemäss Formular der Fachstelle Lärmschutz eingehalten werden können, h. die Bestimmungen über Wärmeerzeuger (§§ 47 c–47 g sowie

Art. 11 EnerG),

i. die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei Neubauten (

Art. 47 b. sowie

Art. 10 c. EnerG);

3.4.183 (im Fachbereich Klimaund Belüftungsanlagen) a. die Bestimmungen über Klimaund Belüftungsanlagen (§§ 29, 30, 37, 41 a, 45 sowie Anhang Ziff. 2.31), b. die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten und Anlagen (§§ 15, 16 Abs. 1 lit. c, 18 und die entspre- chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), c. die Bestimmungen über die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (

Art. 47 a. sowie

Art. 10 a. EnerG und die entspre-

chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels lüftungs- technischer Massnahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestäti- gung nur in Kombination mit der Bestätigung der ent- sprechenden Fachbereiche, d. die Bestimmungen über Abluftanlagen von Wirtschafts- küchen (

Art. 41 sowie Anhang Ziff. 2.25),

e. die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei Neubauten (

Art. 47 b. sowie

Art. 10 c. EnerG);

3.4.283 (im Fachbereich Beleuchtungsanlagen) a. die Bestimmungen über Beleuchtungsanlagen (§§ 29 Abs. 1 und 45 a sowie Anhang Ziff. 2.33), b. die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei Neubauten (

Art. 47 b. sowie

Art. 10 c. EnerG);

3.563 . . . 3.688 3.788 3.888 3.988

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28 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 3.1061 (Fachbereich Entsorgung beim Bauen auf belasteten Stand- orten) a.73 die Bestimmungen über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie über die Behandlung und Verwertung bestimmter Abfälle (

Art. 30 ff. Bundesgesetz vom 7. Ok-

tober 1983 über den Umweltschutz, USG11,

Art. 9 ,

Art. 16

20, Anhang 3 und 5 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen16,

Art. 4 ff. und Anhang 1 Verordnung vom 22. Juni 2005

über den Verkehr mit Abfällen17,

Art. 15 Abs. 2 und 3 so-

wie

Art. 52 Abs. 1 Freisetzungsverordnung vom 10. Sep-

tember 200822,

§ 1 Abs. 2 Abfallgesetz vom 25. September 1994), b. die Bestimmungen über Erstellung und Änderungen von Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten (

Art. 3 , 5

und 24 Altlasten-Verordnung vom 26. August 199818,

§ 236 Abs. 1 PBG3 sowie Anhang Ziff. 1.7 Bauverfahrensver- ordnung vom 3. Dezember 19976). 3.1172 (Fachbereich Rückund Umbau von Bauten und Anlagen) a. die Bestimmungen über die Ermittlung, Vermeidung und Entsorgung von Bauabfällen aus dem Rückund Umbau von Bauten und Anlagen (

Art. 30 ff. USG11,

Art. 9 ,

Art. 16

20, Anhang 3 und 5 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen16,

Art. 4 ff. und Anhang 1 Verordnung vom 22. Juni 2005

über den Verkehr mit Abfällen17,

§ 236 Abs. 1 und

§ 239 Abs. 2 PBG3). 1 OS 48, 184. 2 LS 175.2. 3 LS 700.1. 4 LS 700.211. 5 LS 700.22. 6 LS 700.6. 7 LS 730.1.

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29 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 8 SR 221.213.11. 9 SR 641.71. 10 SR 730.01. 11 SR 814.01. 12 SR 814.20. 13 SR 814.201. 14 SR 814.41. 15 SR 814.501. 16 SR 814.600. 17 SR 814.610. 18 SR 814.680. 19 SR 814.71. 20 SR 814.710. 21 SR 814.711. 22 SR 814.911. 23 SR 943.03. 24 Text siehe OS 48, 193 und 194. 25 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303). 26 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). Bisherige §§ 42– 44 werden §§ 50–52. 27 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 557). Bisher VIII. Teil, §§ 42–44. 28 Aufgehoben durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596). 29 Eingefügt durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596). 30 Fassung gemäss RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596). 31 Aufgehoben durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988. 32 Eingefügt durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988. 33 Fassung gemäss RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988. 34 Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633). 35 Eingefügt durch RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 208). In Kraft seit 1. Januar 1991. 36 Fassung gemäss RRB vom 7. November 1990 (OS 51, 285). In Kraft seit 1. April 1991. 37 Fassung gemäss RRB vom 4. März 1992 (OS 52, 78). In Kraft seit 1. Juli 1992. 38 Aufgehoben durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994.

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30 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 39 Eingefügt durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994. 40 Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994. 41 Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 307). In Kraft seit 1. Januar 1996. 42 Aufgehoben durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 43 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 44 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 45 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober 1997. 46 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober 1997. 47 Eingefügt durch RRB vom 2. Juli 1997 (OS 54, 132). In Kraft seit 1. August 1997. 48 Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 (OS 55, 108). In Kraft seit 1. April 1999. 49 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit 1. März 2002. 50 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit 1. März 2002. 51 Aufgehoben durch RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit 1. März 2002. 52 Aufgehoben durch RRB vom 27. März 2002 (OS 57, 159). In Kraft seit 1. Mai 2002. 53 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 177). In Kraft seit 1. Juli 2004. 54 Eingefügt durch RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli 2005. 55 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli 2005. 56 Aufgehoben durch RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli 2005. 57 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 450; ABl 2007, 1999). In Kraft seit 1. Januar 2008. 58 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In Kraft seit 1. Juli 2009. 59 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In Kraft seit 1. Juli 2009. 60 Aufgehoben durch RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In Kraft seit 1. Juli 2009. 61 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

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31 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 1. 4. 26 - 132 62 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 63 Aufgehoben durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 64 Eingefügt durch RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 183; ABl 2012, 733). In Kraft seit 1. Juni 2013. 65 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 183; ABl 2012, 733). In Kraft seit 1. Juni 2013. 66 Eingefügt durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 192; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013. 67 Fassung gemäss RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 192; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013. 68 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 236; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013. 69 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2014 (OS 69, 352; ABl 2014-06-20). In Kraft seit 1. Oktober 2014. 70 Eingefügt durch RRB vom 29. Oktober 2014 (OS 70, 1; ABl 2014-11-07). In Kraft seit 1. März 2015. 71 Fassung gemäss RRB vom 29. Oktober 2014 (OS 70, 1; ABl 2014-11-07). In Kraft seit 1. März 2015. 72 Eingefügt durch RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 185; ABl 2018-04-20). In Kraft seit 1. Juni 2018. 73 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 185; ABl 2018-04-20). In Kraft seit 1. Juni 2018. 74 Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 500; ABl 2019-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2019. 75 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 500; ABl 2019-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2019. 76 Aufgehoben durch RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 500; ABl 2019-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2019. 77 Fassung gemäss RRB vom 2. September 2020 (OS 75, 463; ABl 2020-09-11). In Kraft seit 1. November 2020. 78 Eingefügt durch RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. September 2022. 79 Fassung gemäss RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. September 2022. 80 Aufgehoben durch RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. September 2022. 81 Nummerierung gemäss RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. September 2022. 82 Eingefügt durch RRB vom 8. Juni 2022 (OS 77, 378; ABl 2022-06-10). In Kraft seit 1. September 2022. 83 Fassung gemäss RRB vom 8. Juni 2022 (OS 77, 378; ABl 2022-06-10). In Kraft seit 1. September 2022.

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32 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 84 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juni 2022 (OS 77, 378; ABl 2022-06-10). In Kraft seit 1. September 2022. 85 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 550; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024. 86 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 74; ABl 2024-02-09). In Kraft seit 1. April 2024. 87 Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2024 (OS 79, 462; ABl 2024-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2025. 88 Aufgehoben durch RRB vom 17. Dezember 2025 (OS 81, 103; ABl 2026-01-16). In Kraft seit 1. April 2026.

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