Die Anforderung gemäss § 11 Abs. 4 EnerG ist erfüllt, wenn eine der Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird: SL Bezeichnung Gebäudekategorie Beschreibung
Thermische Solaranlage I–XII Solaranlage für Heizung und/oder Warmwasser mit einer Aperturfläche von mindestens 2% der EBF
Holzfeuerung als Hauptwärme- I–XII Holzfeuerung als Haupterzeugung wärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser
Wärmepumpe mit Erdsonde, I–XII elektrisch angetriebene Wasser oder Aussenluft Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig
mit Erdgas angetriebene I–XII für Heizung und Warm- Wärmepumpe wasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit mindestens
% des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120%
Fernwärmeanschluss I–XII Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
Wärmekraftkopplung I–XII elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser
Warmwasserwärmepumpe I, II, IV, VI, Wärmepumpenboiler mit Photovoltaikanlage VIII, XI, XII und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 WP pro m EBF
Ersatz der Fenster entlang der I–XII U-Wert Glas neue Fenster thermischen Gebäudehülle 0,7 W/(m·K) und U-Wert bestehende Fenster ≥ ,0 W/(m·K) -- 7 of 9 --
SL Bezeichnung Gebäudekategorie Beschreibung
Wärmedämmung von Fassade I–XII U-Wert neue Fassade/ und/oder Dach Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/(m·K), Fläche mindestens 0,5 m pro m EBF und U-Wert bestehende Fassade/ Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/(m·K)
Grundlast-Wärmeerzeuger I–XII Mit erneuerbaren Energien erneuerbar mit bivalent betriebener automatischer betriebenem fossilem Grundlast-Wärmeerzeuger Spitzenlastkessel für Heizung und Warmwasser ganzjährig mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebenem Spitzenlast- Wärmeerzeuger
Kontrollierte Wohnungslüftung I–II Neu-Einbau einer kontrol- (KWL) lierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%
Weicht die individuelle Nutzung wesentlich von den Standardnutzungen I–XII gemäss Norm SIA 380/1 ab, kann anstelle der Umsetzung einer Standardlösung gemäss Abs. 1 eine Verbrauchsminderung von
% nachgewiesen werden.
- Ausnützungsbefreiung für Wintergarten Ausnützungsbefreiung für Wintergarten