1975 (PBG)2, beschliesst: Geltungsbereich
700.22
Besondere Bauverordnung II (BBV II)
Präambel
1 Besondere Bauverordnung II (BBV II) 700.22 1. 4. 17 - 96 Besondere Bauverordnung II (BBV II)13 (vom 26. August 1981)1 Der Regierungsrat, gestützt auf
Art. 359 des Planungsund Baugesetzes vom 7. September
Art. 1 1 Diese Verordnung trifft Verschärfungen oder Milderungen
von Bauvorschriften.10 2 Soweit diese Verordnung einen Sachbereich regelt, sind Verschär- fungen der Bauvorschriften im Einzelfall gemäss
Art. 219 PBG unzu-
lässig. Begriffe
Art. 29 B. Verkaufs-
geschäfte
Art. 3 1 Verkaufsgeschäfte sind dem Publikum offenstehende Be-
triebe für die Gütergrossverteilung und den Detailhandel, in denen Waren angeboten werden. 2 Verkaufsgeschäften gleichgestellt sind Dienstleistungsbetriebe und Teile davon, wie Reisebüros und Schalterhallen von Banken, soweit nach ihrer Art in ihnen Dienstleistungen wie Waren angeboten werden und damit ein entsprechender Publikumsverkehr ausgelöst wird. 3 Als Verkaufsflächen gelten die Flächen der Räume, in denen regel- mässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter Ein- schluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Nicht angerechnet werden Räume, die für die Lagerung oder in Dienstleistungsbetrieben nicht für die Bedienung des Publikums bestimmt sind.8 II. Grossläden
Art. 4 1 Grossläden sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassun-
gen von solchen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 1000 m2.7 2 Nicht als Grossläden gelten Verkaufsgeschäfte, die zwar die Min- destfläche gemäss Absatz 1 aufweisen, zufolge ihres sperrigen Waren- angebots, wie Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine entsprechende Personenbelegung nach sich ziehen. I. Allgemein
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2 700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) III. Einkaufs- zentren
Art. 5 1 Einkaufszentren sind Verkaufsgeschäfte des Detailhandels
oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 2000 m2. 2 Grosszentren sind Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mindestens 15 000 m2. C. Begegnungs- stätten mit gros- sem Publikums- verkehr
Art. 6 Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind Kul-
tusund Kulturstätten, Ausstellungshallen, Sportstadien und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen Veranstaltungen durchgeführt werden können, an welchen gleichzeitig mehr als 3000 Personen teil- nehmen. D. Räume mit grosser Personen- belegung
Art. 710 Räume mit grosser Personenbelegung sind solche, für die
aufgrund der zugelassenen Nutzweise damit gerechnet werden muss, dass sich in ihnen in der Regel mehr als 100 Personen gleichzeitig auf- halten; für Vorführräume in Theatern, Kinos und ähnlichen Betrieben sowie für Gastwirtschaftsräume beträgt die massgebliche Personen- belegung 50 Plätze. E. Familien- gartenhäuser
Art. 8 Familiengartenhäuser sind Gartenhäuser, die der Freizeit-
gärtnerei dienen, nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und in eigens dafür vorgesehenen Gebieten nach einer feststehenden Ordnung errichtet werden. Verschärfungen
Art. 99 II. Rauminhalt
Art. 1010 1 Verkaufsgeschäfte, Begegnungsstätten mit grossem Pub-
likumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung haben einen von der Bodenfläche abhängigen Mindestinhalt aufzuweisen. Dieser beträgt 2,40 m3 je Quadratmeter für Bodenflächen bis zu 200 m2 und erhöht sich um 0,002 m3 für jeden zusätzlichen Quadratmeter; ab 500 m2 Bodenfläche bleibt der Mindestinhalt von 3,0 m3 je Quadratmeter kon- stant. 2 Die mittlere Höhe, die erforderlich ist, um den Mindestinhalt zu erreichen, muss wenigstens über einem Drittel der Bodenfläche ein- gehalten werden. 3 Die Flächen von Räumen werden zusammengerechnet, wenn die zugehörige feste Trennwand über mehr als einen Drittel ihrer Fläche, jedenfalls aber um mehr als 4 m2 unterbrochen ist. III. Abwei- chungen und Vorbehalt
Art. 11 1 Von den Verschärfungen der Raummasse kann in begrün-
deten Fällen abgewichen werden; vom vorgeschriebenen Rauminhalt insbesondere dann, wenn auf andere Weise einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden. 2 . . .9 A. Raummasse
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Besondere Bauverordnung II (BBV II) 700.22 1. 4. 17 - 96 B. Erschlies- sung
Art. 12 1 Der gesetzliche Zugang von Einkaufszentren darf in Wohn-
zonen nur über Strassen führen, die mindestens als Sammelstrassen ausgebaut sind; im Übrigen gilt
Art. 237 PBG.
2 Grosszentren und Begegnungsstätten mit grossem Publikumsver- kehr sind nur zulässig, a. wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind oder b. wenn bei vorwiegender Erschliessung mit privaten Motorfahrzeu- gen der Benützerverkehr direkt oder ohne für die Wohnnutzung vorgesehene Zonen – mit Ausnahme der Zentrumszone – zu be- rühren in Strassen für den grossen Durchgangsverkehr abgeleitet wird; vorbehalten bleiben zonenbedingte Immissionsvorschriften. II. Interne Erschliessung
Art. 1310 1 Für Grossläden, Begegnungsstätten mit grossem Publi-
kumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung gelten die Be- stimmungen der Verordnung über den baulichen Brandschutz3 über Einund Ausgänge auch dann, wenn diesen die Funktion einer Haus- türe zukommt; vorbehalten bleibt das Mindestmass von
Art. 305 PBG2
für mindestens eine Türe. 2 Das Lichtmass für Treppen und Gänge, die als Fluchtwege die- nen, ist so festzulegen, dass im Notfall eine rasche Entleerung des Betriebs und der übrigen Räume des Gebäudes gewährleistet ist. C. Gebäude- abstand
Art. 14 1 Soweit nicht das Gesetz von der Beachtung eines Ge-
bäudeabstands befreit, beträgt dieser mindestens 10 m, wenn eines der Gebäude brennbare Aussenwände aufweist. 2 Die Bauund Zonenordnung kann für Gebiete mit ländlichem Baucharakter und für Kernzonen Erleichterungen vorsehen. II. Bei feuer- oder explosions- gefährlichen Nutzungen
Art. 15 1 Bauten und Anlagen, in denen feueroder explosions-
gefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden oder die dem Transport solcher Stoffe dienen, haben unter sich und gegenüber be- nachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, erhöhte Abstände einzuhalten. 2 Die Sicherheitsabstände werden durch die kantonale Feuerpoli- zei im Verfahren festgesetzt, das für Bauten und Anlagen mit erhöh- tem Brandrisiko gilt; es werden dabei die einschlägigen Richtlinien und Normalien anerkannter Fachstellen mitberücksichtigt.
Art. 179 I. Zugänglich-
keit I. Bei brenn- baren Aussen- wänden
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4 700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) Milderungen
Art. 18 1 Gartenhäuser und Schöpfe, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie überdeckte, seitlich mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze sind von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstückinternen Gebäu- den befreit, wenn ihre Grundfläche 10 m2, ihre Fassadenlänge mit Ein- schluss allfälliger Pergolen 6 m und ihre Gesamthöhe 3 m nicht über- steigen.13 2 Familiengartenhäuser samt den zugehörigen gemeinschaftlichen Nebenbauten, wie Waschund Abortanlagen, sind von den Bestim- mungen über die Grenzabstände von Nachbargrundstücken und über die Gebäudeabstände befreit, von den Abständen gegenüber Gebäu- den und Grundstücken Dritter aber nur, wenn letztere der Baubehörde ihr schriftliches Einverständnis abgegeben haben. 3 Solche Bauten sind dem verschärften Abstand zwischen Gebäu- den mit brennbaren Aussenwänden nicht unterstellt. B. Hohe Bauwerke
Art. 1914 1 Gebäude oder Teile davon, deren Gesamthöhe und Stand-
ort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamtund Fas- sadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hoch- häuser.13 2 Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden. C. Liftanbauten
Art. 19a Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestim-
mungen über die Geschosszahl, die Gesamtund Fassadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn13 a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient, b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind, c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist. D. Bau- baracken12
Art. 20 Baubaracken sind für die Dauer der Bauarbeiten von den
Bestimmungen über die Ausnützung befreit, soweit dadurch keine we- sentlichen Interessen der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft ver- letzt werden. A. Garten- häuser
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5 Besondere Bauverordnung II (BBV II) 700.22 1. 4. 17 - 96 Schluss- bestimmungen
Art. 21 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt ge-
ändert: . . .5 B. Inkrafttreten
Art. 22 1 Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den
Kantonsrat6. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016 (OS 72, 91) Bis zur Anpassung der Bauund Zonenordnung an die Änderung vom 14. September 2015 des Planungsund Baugesetzes bleiben die folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§ 19, 19 a. 1 OS 48, 297. 2 LS 700.1. 3 Aufgehoben durch die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (LS 861.12). 4 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303). 5 Text siehe OS 48, 297. 6 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. September 1981. 7 Fassung gemäss RRB vom 18. März 1987 (OS 50, 148). In Kraft seit 1. Mai 1987. 8 Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48). 9 Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 145). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 146). 10 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 145). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 146). 11 Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2009 (OS 64, 574; ABl 2009, 430). In Kraft seit 1. November 2009. 12 Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2009 (OS 64, 574; ABl 2009, 430). In Kraft seit 1. November 2009. 13 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 91; ABl 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017. 14 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März 2017 (siehe Anhang). A. Änderung bisherigen Rechts
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6 700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) Anhang Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen (Besondere Bauverordnung II)1 (vom 26. August 1981; Stand 28. Februar 2017) B. Hohe Bauwerke
Art. 19 1 Gebäude oder Teile von ihnen, deren Höhe und Standort
durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirch- türme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäudeund Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen befreit; vorbehal- ten bleiben die besonderen Anforderungen an Hochhäuser. 2 Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden. C. Liftanbauten
Art. 19a Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestim-
mungen über die Geschosszahl, die Gebäudeund Firsthöhen sowie Ab- standsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient, b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind, c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist. 1 Weitergeltung gemäss (OS 72, 91).
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