In dieser Verordnung bedeuten:
- Aushub: das gesamte Material aus der Baugrube eines Bauvorhabens unter Ausschluss
- des Oberund Unterbodens,
- von Rückbaustoffen,
- des Aushubs, der auf der Baustelle oder auf benachbarten Grundstücken zwischengelagert und vor Ort verwertet wird,
- Gesteinskörnung: das Material aus primären oder sekundären Gesteinskörnern in reiner Form oder als Bestandteil von Mischungen unter Ausschluss
- der Gesteinskörnung aus Aushub des Bauvorhabens oder von benachbarten Bauvorhaben,
- der Gesteinskörnung aus Rückbaumaterial des Bauvorhabens oder von benachbarten Bauvorhaben.