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700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Präambel

1 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 Bauverfahrensverordnung (BVV)27 (vom 3. Dezember 1997)1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Bewilligungspflicht Befreiung

Art. 1 Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen44:

a.44 Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern; sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungs- bereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbildoder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien, b.24 Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden, c.24 Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung, d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten, e. Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen, f.44 nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilli- gungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer ande- ren Schutzanordnung oder eines Ortsbildoder Denkmalschutz- inventars, g.24 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen bau- rechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Waschund Abortanlagen, Wasserund Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsauf- sätze üblicher Konstruktion, h. Werkund Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen, i.26 Empfangsund Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kern- A. Tatbestände

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2 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) zonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbildoder Denkmalschutzinventars, j.54 steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m2; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Gel- tungsbereich eines Ortsbildoder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung, k.54 nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen. B. Tragweite

Art. 2 1 Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung

eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Be- kanntmachung des Bauvorhabens. 2 Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.24 II. Meldepflicht40 A. Tatbestände

Art. 2a 1 Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Abs. 2:

a. Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach

Art. 32 a der Raumpla-

nungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)11 genügend angepasst sind, b. Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, kompakt angeordnet sind, parallel zur Fassade verlaufen, nicht über die Fassadenfläche hinausragen und diese im rechten Winkel um höchstens 20 cm über- ragen, c. freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von 20 m2, d. Solaranlagen in Industrieund Gewerbezonen auf Dächern, auch wenn sie nicht nach

Art. 32 a RPV genügend angepasst sind,

e. Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in In- dustrieund Gewerbezonen, f. innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, g. aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, sofern sie ein Volu- men von 2 m3 nicht überschreiten, h. Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden Erdwärmesonden mindestens 2,5 m Grenzabstand aufweisen und nicht im Bereich von Bauund Abstandslinien liegen; vorbehalten bleibt in jedem Fall die gewässerschutzrechtliche Bewilligung,

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Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 i. Anschlüsse an ein Fernwärmenetz, wenn dieses die Voraussetzun- gen gemäss

Art. 47 g. der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 19814

erfüllt, j. öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an beste- henden Fahrzeugabstellplätzen. 2 Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen und aussen auf- gestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbildoder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung. B. Tragweite

Art. 2b 1 Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt

und öffentlich bekannt gemacht werden. 2 Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. C. Einzu- reichende Unterlagen

Art. 2c 1 Mit der Meldung für eine Solaranlage sind folgende Un-

terlagen einzureichen: a. Situationsplan im Massstab 1 : 500 oder 1 : 1000 mit rot eingetrage- ner Solaranlage im selben Massstab, b. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Dachaufsicht, c. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Giebelfassade, d. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Trauffassade mit der Dach- fläche, auf der die Solaranlage installiert wird, e. Produktbeschrieb des Herstellers der Solaranlage und Abbildun- gen der zum Einsatz kommenden Module und Anlagenteile, f. Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, g. bei Anlagen an der Fassade ein Nachweis der Einhaltung der An- forderungen der Brandschutzrichtlinien «14-15 Verwendung von Baustoffen» und «15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brand- abschnitte» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen. 2 Mit der Meldung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Gesuch wärmetechnische Anlage, b. Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe, c. Lärmschutznachweis einschliesslich Situationsplan mit vermassten Abständen der Lärmquelle zum massgebenden Empfangspunkt, d. technisches Datenblatt der gewählten Wärmepumpe,

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4 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) e. bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen einfache Skiz- zen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage. 3 Mit der Meldung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Gesuch wärmetechnische Anlage, b. Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe und den Standorten der Erdwärmesonden, c. Gesuch um Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage. 4 Mit der Meldung für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Gesuch wärmetechnische Anlage, b. Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Hauszuleitung. 5 Mit der Meldung für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge sind einzureichen: a. Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Ladestation, b. einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage, c. Produktbeschrieb des Herstellers der Ladestation. D. Einreichung

Art. 2d 1 Die Meldung ist zusammen mit den Unterlagen spätes-

tens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform gemäss §§ 19 a–19 c im Dateiformat PDF bei der örtlichen Baubehörde einzu- reichen. 2 Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt bekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft. 3 Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann die Frist bei Vorhaben mit erhöhtem Behandlungsaufwand verlängern. 4 Das örtliche Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren anordnen, um öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen. 5 Die Gesuchstellenden können anstelle des Meldeverfahrens die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen. E. Baufreigabe

Art. 2e Muss ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, teilt

die örtliche Baubehörde dies innert 30 Tagen nach Einreichung der Mel- dung elektronisch über die Plattform mit. Andernfalls darf das Projekt ausgeführt werden.

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5 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 III.43 Baugesuch Gesuchs- unterlagen

Art. 3 1 Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne ein-

zureichen: a.36 Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amt- licher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlich-recht- lichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen (

Art. 2 Kan-

tonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] vom 27. Juni 20127) soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten und den Darstellungsnormen der amtlichen Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der amtlichen Ver- messung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung im Sinne von

Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung

vom 18. November 199210 ist nicht erforderlich. b.45 Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1: 100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: – die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen, – die Art der Baukonstruktion, – die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen, – die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, – die Treppenund Gangbreiten, – die Bodenund Fensterflächen sowie die lichten Höhen, – die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, – die Ausrüstungen, wie Heizund Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klimaund Ventilations- anlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurecht- lich von Bedeutung sind, c.45 Fassadenzeichnungen im Massstab 1: 100 mit Angaben des mass- gebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, A. Pläne I. Art und Inhalt

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6 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) d.62 Umgebungsplan im Massstab 1: 200 oder 1: 100 mit Angaben über – die Höhen des massgebenden und des gestalteten Terrains, – die Gestaltung, die Art der Begrünung, den Versiegelungsgrad und die Nutzweise des Umschwungs, – die Umgebungsgestaltung beeinflussende Entwässerungsanla- gen als Informationsinhalt. 2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen auf den Gebäudeumschwung ist der Umgebungsplan zwingend ein- zureichen. 3 Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten. II. Gestaltung

Art. 4 1 Im Situationsplan nach

§ 3 Abs. 1 lit. a sind bleibende Bau- ten und Anlagen schwarz, Neuund Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.31 2 In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bau- teile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben. 3 Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweck- bestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen. 4 Anstelle oder neben der Schwarz-, Rotund Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden. B. Weitere Unterlagen

Art. 562 1 Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erfor-

derlich: a. Grundbuchauszüge über die vom Baugesuch erfassten Grund- stücke und Grundstücksteile, b. Berechnungen über die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit plan- licher Erläuterung, c. Angaben über die äusseren Materialien und Farben, d. Plan über die Liegenschaftenentwässerung mit Versickerungs- flächen und Anlagen zur Nutzung des Regenwassers sowie der Umgebungsgestaltung als Informationsinhalt, e. Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstell- plätze, f.59 Nachweis der Energiebedarfsdeckung (

Art. 10 a. Energiegesetz vom

19. Juni 19839), g. Lärmgutachten, h. Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen,

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7 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 i. allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen, j. Umweltverträglichkeitsbericht, k. Begründung für allfällige Ausnahmegesuche, l. nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorge- sehenen Fällen, m.59 Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfü- gungsberechtigt sind, n.28 aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittel- baren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bau- ten und Anlagen, o.53 Nachweis der Menge des Aushubs gemäss

Art. 2 der Verordnung über

den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Feb- ruar 20216. 2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Liegenschaftenentwässerung ist der Plan über die Liegenschaf- tenentwässerung zwingend einzureichen. C. Einreichung

Art. 659 1 Das Baugesuch und die Gesuchsunterlagen sind elektro-

nisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen. 2 Die Gesuchstellenden oder die für das Projekt Verantwortlichen reichen das Baugesuch ein. Sie versehen das Gesuch mit a. einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundes- gesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur)22 oder b. einer handschriftlich unterzeichneten Eingabequittung, die in Papier- form bei der örtlichen Baubehörde eingereicht wird. 3 Die Bevollmächtigung oder die Zustimmung Dritter ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Bevollmächti- gung oder die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Datei- format PDF über die Plattform einzureichen. D. Akten- einsicht

Art. 6a 1 Die Akteneinsicht gemäss

Art. 8 des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)2 erfolgt elektronisch über die Plattform. 2 Das Gesuch um Akteneinsicht ist mit einer qualifizierten elektro- nischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.

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8 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) IV.43 Zuständigkeiten und Koordination Ergänzungen zur Grund- ordnung

Art. 7 1 Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben

bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der ört- lichen Baubehörde (

Art. 318 PBG3) der Beurteilung (Bewilligung, Kon-

zession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen. 2 Die besonderen Bestimmungen des Wasserund Strassenrechts über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.28 Koordinations- pflicht

Art. 8 1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vor-

haben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für wider- spruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.29 2 Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeich- neten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.24 Verantwort- liche Behörden

Art. 9 1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist

a. im Regelfall die örtliche Baubehörde, b. bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedür- fen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde, c.24 bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle. 2 Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kanto- nalen Verfahren und Entscheide.29

Art. 1051 Vorprüfung im

Allgemeinen

Art. 11 1 Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines

Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen ent- sprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungs- frist gemäss

Art. 313 PBG3 beginnt nicht zu laufen.29

2 Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurtei- lungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben Stellung und leitet das Gesuch mit den Gesuchsunterlagen elektronisch über die Plattform unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter. Es verweist auf die massgebenden Ziffern gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.59

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9 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 3 Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen er- forderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterlie- gen erneut der Vorprüfung.24 4 Die Behandlungsfrist gemäss

Art. 319 PBG3 beginnt mit dem Ab-

schluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.24 5 Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich ver- langt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforder- lich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (

Art. 314 PBG3) vereinbar ist.

Koordination und Eröffnung der Entscheide

Art. 1259 1 Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden

Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Ver- fügung zusammen.29 2 Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde elek- tronisch über die Plattform übermittelt. Die Baubehörde eröffnet sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss. 3 Die baurechtlichen Entscheide sind mit einer qualifizierten elek- tronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen. 4 Baurechtliche Entscheide werden elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform eröffnet. 2. Eröffnung eines Einzel- entscheids

Art. 12a 1 Stellt das örtliche Bauamt oder ein kantonales Amt, das

eine Beurteilung vornehmen muss, klare Hindernisse fest, die dem Vor- haben entgegenstehen und sich nicht mit Nebenbestimmungen beheben lassen, teilt es dies den Gesuchstellenden unverzüglich mit. Es infor- miert die weiteren Stellen. 2 Das örtliche Bauamt eröffnet vorab den ablehnenden Einzelent- scheid, wenn die Gesuchstellenden a. das Gesuch nicht zurückziehen, b. keine vollständige Behandlung verlangen. 3 Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstel- lenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen. 1. Grundsatz

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10 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) 3. Träger- wandlung

Art. 12b 1 Werden in elektronischer Form vorliegende Akten, die

mit einer elektronischen Signatur versehen sind, in physische Akten gewandelt, prüft die aktenführende Verwaltungsbehörde die elektro- nische Signatur bezüglich a. Integrität des Dokuments, b. Identität der unterzeichnenden Person, c. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur, d. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur. 2 Die Verwaltungsbehörde fügt den gewandelten Akten das Ergebnis der Signaturprüfung aus Abs. 1 bei. 3 Die Bestätigung, dass die gewandelten Akten mit den in elektro- nischer Form vorliegenden Akten übereinstimmen, ist mit Vorname, Name und Funktion sowie mit Datum und Unterschrift zu versehen. V.43 Anzeigeverfahren Grundsatz

Art. 13 1 Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch

welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfah- ren angewendet.24 2 Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffent- liche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.50 3 Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Voraus- setzungen

Art. 14 Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:55

a. Vordächer, b.45 Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäude- teile, c. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbau- ten, d. Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dach- fläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen, e. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus, f. die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern, 1. Untergeord- nete Bedeutung

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11 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 g. das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände, h. Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Ände- rung der Nutzweise, i. Einrichtung und Umbau von Heizungen, Erdwärmesonden sowie Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig sind (

Art. 2 a),

j. Empfangsantennen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (

§ 1 lit. i), k. offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder, l. Gartenhäuser und Schöpfe gemäss

§ 18 Abs. 1 der Besonderen Bau- verordnung II vom 26. August 19815, soweit diese bewilligungspflich- tig sind (

§ 1 lit. a), m. Reklameeinrichtungen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (

§ 1 lit. f), ausser in Kernzonen, n.45 Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain, o.62 die Unterteilung von Grundstücken gemäss

§ 309 Abs. 1 lit. e PBG, p.61 das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht gemäss

§ 309 Abs. 1 lit. n PBG besteht. 2. Interessen Dritter

Art. 1559 1 Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs be-

rechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aus- steckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann. 2 Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden die Zustimmung der offensichtlich zum Rekurs be- rechtigten Dritten nachweisen. 3 Die Zustimmung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unter- schrift ist die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Datei- format PDF über die Plattform einzureichen. 4 In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss

Art. 315 PBG3 gestellt, findet

das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwen- dung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in die- sem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.

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12 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Unterlagen und Vorprüfung

Art. 16 1 Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzurei-

chen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. 2 Auf die Vorprüfung ist

§ 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden. Eingangs- bestätigung

Art. 17 1 Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht

sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Ein- gang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind. 2 Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behand- lungsfrist von 30 Tagen endet. Abschluss des Anzeige- verfahrens

Art. 1859 1 Die für den Entscheid zuständigen Stellen können das An-

zeigeverfahren elektronisch über die Plattform abschliessen mit a. der Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe, b. einer gleichlautenden Verfügung, in der Nebenbestimmungen so- wie Behandlungsgebühren festgesetzt werden, c. der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfah- ren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde, d. der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird. 2 Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist

Art. 12 sinngemäss anwendbar.

VI.43 Beschleunigte kantonale Beurteilungen23 Abgekürzte Behandlungs- frist

Art. 1929 1 Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders

bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewil- ligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Ver- fahren behandelt werden. 2 In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellen- den und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet. 3 Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand er- fordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behand- lungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantra- gende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Bau- behörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuch- stellenden darüber.

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13 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 VII. Elektronische Plattform für Baugesuche49 Betrieb und Anbindung

Art. 19a 1 Die Baudirektion stellt den am Baubewilligungsverfah-

ren Beteiligten eine Applikation für die elektronische Einreichung des Baugesuches (Plattform) zur Verfügung und trägt die Verantwortung für deren Betrieb. 2 Die Plattform stellt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH- 0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemein- den, der Geschäftskontrolle des Kantons und anderer im Bewilligungs- verfahren benötigter Fachapplikationen sicher. Speicherung und Proto- kollierung

Art. 19b 1 Die Baudirektion speichert die auf der Plattform erfass-

ten und elektronisch eingereichten Baugesuchsdaten auf einem von ihr oder in ihrem Auftrag betriebenen Server. 2 Alle Vorgänge auf der Plattform sind unter Angabe des Zeitpunkts zu protokollieren. Die Protokolle zum jeweiligen Baugesuch sind bis zur Schlusskontrolle, mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens, auf- zubewahren. Datenschutz und Informa- tionssicherheit

Art. 19c 1 Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen,

dass a. die Plattform eine hohe Verfügbarkeit aufweist, b. kein Datenverlust entsteht, c. die sich auf der Plattform befindenden Daten nicht unrechtmässig eingesehen, verändert oder gelöscht werden können, d. bis zur Löschung des Baugesuches auf der Plattform nachvollzogen werden kann, welche Personen welche Daten zu welchem Zeitpunkt bearbeitet haben. 2 Wird das Baugesuch archiviert, löscht die Gemeinde die entspre- chenden Daten auf der Plattform. VIII.50 Verschiedene Bestimmungen24 Gültigkeits- dauer der Bau- bewilligungen

Art. 20 1 Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss

Art. 322 PBG3 für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewil-

ligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungsund Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind. 2 . . .60

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14 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Betriebe mit Schwer- transporten

Art. 2159 1 Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertrans-

porte (

Art. 227 PBG3) die Genehmigung des Tiefbauamtes vorbehalten, hat

sie ihm dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen mit der Bewilligung eröffnet werden kann. 2 Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt, hat sie dies bei ihm unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist gemäss

Art. 315 PBG3 schriftlich zu verlangen.

Vorentscheide

Art. 22 Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunter-

lagen (

Art. 313 PBG3) und über die Behandlungsfristen (

Art. 319 PBG3) gel-

ten auch für Vorentscheidgesuche. Meldungen über die Bau- ausführung

Art. 23 1 Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von

Art. 327 PBG

gelten die Erstellung des Schnurgerüsts, die Fertigstellung der Kanali- sationsgrundleitungen, die Rohbauvollendung, die Bezugsbereitschaft und die Vollendung der Umgebungsarbeiten.62 2 Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischen- stände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. 3 Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform.58 Baukontrollen

Art. 2459 1 Die Ergebnisse der Baukontrollen sind elektronisch zu

protokollieren. 2 Das Protokoll ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu verse- hen. 3 Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrol- len bei. IX.50 Inkraftsetzung24 Inkrafttreten

Art. 25 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den

gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Ver- fahren vom 19. April 1978 aufgehoben.

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15 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389) Bis zur Betriebsaufnahme des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster;

Art. 13 KÖREBKV) sind

in den Situationsplänen gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. a anstelle der im ÖREB- Kataster erfassten Themen die in der amtlichen Vermessung erfassten kantonalen Mehranforderungen gemäss

§ 5 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 soweit darstell- bar abzubilden. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69) Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Ver- fahren in Papierform durchgeführt wird, bleiben für dieses Verfahren die §§ 2 d, 5, 6 a, 11, 12, 15, 18, 23 und 24 in der vor Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung anwendbar. 1 OS 54, 435. 2 LS 175.2. 3 LS 700.1. 4 LS 700.21. 5 LS 700.22. 6 LS 700.5. 7 LS 704.13. 8 LS 711.11. 9 LS 730.1. 10 SR 211.432.2. 11 SR 700.1. 12 SR 742.101. 13 SR 743.01. 14 SR 748.132.3. 15 SR 814.201. 16 SR 814.318.142.1.

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16 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) 17 SR 814.41. 18 SR 814.911. 19 SR 814.912. 20 SR 822.11. 21 SR 822.114. 22 SR 943.03. 23 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000. 24 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000. 25 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Ok- tober 2000. 26 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März 2004. 27 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit 1. Juli 2005. 28 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005. 29 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005. 30 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006. 31 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 133; ABl 2009, 550). In Kraft seit 1. Juli 2009. 32 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010. 33 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 596; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 34 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 35 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 36 Fassung gemäss RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. November 2012. 37 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 238; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013. 38 Eingefügt durch RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2014. 39 Fassung gemäss RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2014. 40 Eingefügt durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25). 41 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25). 42 Aufgehoben durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25). 43 Nummerierung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05- 15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).

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17 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 44 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. Juli 2016 (OS 71, 177; ABl 2016-03-18). 45 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 93; ABl 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017. 46 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 187; ABl 2018-04-20). In Kraft seit 1. Juni 2018. 47 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 183; ABl 2018-03-23). In Kraft seit 1. Juli 2018. 48 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 504; ABl 2019-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2019. 49 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 50 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 51 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11- 29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 52 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 653; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021. 53 Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 (OS 76, 161; ABl 2021-02-12). In Kraft seit 1. Juli 2021. 54 Eingefügt durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023. 55 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023. 56 Aufgehoben durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023. 57 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 551; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024. 58 Eingefügt durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). In Kraft seit 1. April 2024. 59 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). In Kraft seit 1. April 2024. 60 Aufgehoben durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). In Kraft seit 1. April 2024. 61 Eingefügt durch RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; ABl 2024-10-11). In Kraft seit 1. Dezember 2024. 62 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; ABl 2024-10-11). In Kraft seit 1. Dezember 2024.

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18 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Anhang zur Bauverfahrensverordnung24 Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen (§§ 7, 8 und 19)32 a. In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt: Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstel- lung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der ört- lichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler Stellen (

Art. 318

PBG3;

Art. 7 BVV) bedarf;

Spalte 2:32 die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich- nungen: AFM52 Amt für Mobilität (Volkswirtschaftsdirektion) ALN Amt für Landschaft und Natur (Baudirektion) ARE33 Amt für Raumentwicklung (Baudirektion) AWI57 Amt für Wirtschaft57 (Volkswirtschaftsdirektion) AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion) GS Generalsekretariat (Baudirektion) HBA Hochbauamt (Baudirektion) TBA Tiefbauamt (Baudirektion) Spalte 3: die zum Entscheid zuständigen Stellen; Spalte 4: (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stel- len, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewil- ligung besteht, gemäss

§ 8 Abs. 2 BVV nicht der for- mellen Koordination unterliegen und daher in einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Be- willigung bilden können; Spalte 5: (mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kanto- nale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen gemäss

Art. 19 BVV gilt, soweit nicht die Be-

handlung innert der für das ordentliche Verfahren gel- tenden Fristen angeordnet wird. b. Weitere Prüfungen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetz- gebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

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19 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 c.33 Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verord- nung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls er- folgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung der Kantonspolizei (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Ge- suche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die Gemeinde bzw. die Kantonspolizei zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet. d.50 Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen aus- serhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koor- diniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Neben- bestimmungen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung.

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20 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 1. Bauten und Anlagen in besonderer Lage29 1.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen 1.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen TBA52 TBA52 und an Routen für Ausnahmetransporte (Baupolizei)32 (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die – Bauund Niveaulinien; – planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bauund Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen; – Abstände von Strassen; – Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung) 1.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder TBA52 TBA52 Baulinien für Nationalstrassen (Baupolizei)32 1.1.333 mit Beanspruchung von kantonalem TBA TBA öffentlichem Grund (Fachstelle) 1.247 ausserhalb der Bauzonen (raumplanungsrechtliche Bewilligung) 1.2.133 in Landwirtschafts-, Freihalteund ARE ARE Reservezonen (unter Vorbehalt (Fachstelle) von 1.2.3 und 1.2.4) 1.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungs- ALN ALN25 bewilligung (vor der Festsetzung einer (Fachstelle)25 Nutzungszone) 1.2.330 in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von ALN ALN Ufervegetation und im Bereich von Lebens- (Fachstelle) räumen geschützter Pflanzen und Tiere 1.2.444 in Erholungszonen, wenn das Vorhaben ARE ARE nicht dem Zonenzweck entspricht (Fachstelle) 1.347 im Wald und im Waldabstandsbereich (forstrechtliche Bewilligung) im Wald, innerhalb einer Waldabstandslinie ALN ALN oder, wo keine festgesetzt ist, innerhalb (Fachstelle) eines Waldabstandes von 15 m 1.433 im Bereich von Naturund Heimatschutzobjekten 1.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend 1.4.1.1 – Naturschutz (inkl. Bundesinventare der ALN ALN25 x Hochund Flachmoore und der Auengebiete) (Fachstelle)25 1.4.1.2 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE x einer überkommunalen Schutzanordnung (Fachstelle)

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21 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 1.4.1.3 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE x eines überkommunalen Inventars (Fachstelle) 1.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten ARE ARE x Zürich und Winterthur) (Fachstelle) 1.4.1.5 – Denkmalpflege ARE ARE x (Fachstelle) 1.4.1.6 – Archäologie ARE ARE (Fachstelle) 1.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und ALN ALN25 x im Bereich von Lebensräumen geschützter (Fachstelle)25 Pflanzen und Tiere, soweit bekannt 1.5 in Bezug auf Grundwasser 1.5.133 in einer Grundwasserschutzzone, sofern AWEL AWEL kein Schutzzonenreglement vorliegt oder (Fachstelle) das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem Grundwasserschutzareal 1.5.241 Nutzung von Grund-, Quellund Drainage- AWEL AWEL * wasser (wasserrechtliches Konzessions- (Fachstelle) verfahren) 1.5.335 unter dem höchsten Grundwasserspiegel im AWEL AWEL Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich (Fachstelle) diesbezügliche temporäre Grundwasser- absenkungen) 1.633 in Bezug auf Oberflächengewässer 1.6.135 im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach AWEL AWEL den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai (Fachstelle) 2011 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199815, auf Grundstücken, die an Gewässer anstossen oder im Bereich von Baulinien für Flussund Bachkorrektionen (Umund Neubauten) 1.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächen- AWEL AWEL gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, (Fachstelle) Vorländer, Dämme) 1.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren) 1.6.3.1 – Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen, AWEL AWEL/ Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruch- (Fachstelle) Baudirektion nahme) 1.6.3.2 – Wärmeentnahmen und -einleitungen AWEL AWEL (Kühlund Heiznutzung), Brauchwasser- (Fachstelle) entnahmen (Industrie und Gewerbe) 1.6.3.3 – Nutzung zur Bewässerung AWEL AWEL (Fachstelle) 1.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee) AWEL AWEL (Fachstelle) 1.6.5 in einem Hochwassergefahrenbereich AWEL AWEL (Fachstelle) 1.6.654 Eingriffe in Gewässer, ihre Ufer ALN ALN oder ihren Wasserhaushalt (Fachstelle)

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22 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 1.735 in Bezug auf belastete Standorte 1.7.1 in einem Perimeter gemäss Kataster der AWEL AWEL belasteten Standorte (Fachstelle) 1.7.246 auf einem Baugrundstück mit Pflanzen- AWEL AWEL beständen von asiatischen Knötericharten (Fachstelle) oder Essigbaum gemäss

Art. 15 Abs. 3 der

Freisetzungsverordnung vom 10. September 200818 1.840 in Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bau- zonen Bodenauftrag, Bodenabtrag oder Bodenverbrauch (durch Bauten und Anlagen) 1.8.1 auf mehr als 500 m2 Fläche ALN ALN (Fachstelle) 1.8.2 auf mehr als 5000 m2 Fläche zusätzlich ARE ARE (Fachstelle)

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23 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 2. Abwasserentsorgung und wassergefährdende Flüssigkeiten33 2.135 Bauten und Anlagen für die Abwasserentsorgung und Einleitungen in Oberflächengewässer 2.1.1 Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, AWEL AWEL Regenüberläufe und Pumpwerke (Fachstelle) 2.1.2 Einleitung von verschmutztem Abwasser AWEL AWEL und Niederschlagswasser von industriellen (Fachstelle) und gewerblichen Bauten und Anlagen 2.1.3 Nutzung von gereinigtem und ungereinigtem AWEL AWEL Abwasser zur Wärmeentnahme und zu Kühl- (Fachstelle) zwecken 2.1.4 von nicht verschmutztem Abwasser 2.1.4.1 – mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm AWEL AWEL bei Industrieund Gewerbebetrieben (Fachstelle) mit sehr umweltrelevanten Prozessen 2.1.4.2 – mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mm AWEL AWEL 2.233 Bauten und Anlagen mit Versickerungen 2.2.1 von verschmutztem Abwasser AWEL AWEL (Fachstelle) 2.2.2 von nicht verschmutztem Abwasser AWEL AWEL aus Industrie und Gewerbebetrieben (Fachstelle) mit sehr umweltrelevanten Prozessen, Versickerungen in einer Grundwasserschutz- zone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, Versickerungen in einem Grundwasser- schutzareal sowie in belasteten Standorten und Altlastenverdachtsflächen 2.333 Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von AWEL AWEL * nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) (Fachstelle) in eine ARA 2.455 Bauten und Anlagen in Industrieund Gewerbe- AWEL AWEL betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, (Fachstelle) soweit keine Aufgabendelegation nach §§ 3 a und 3 b der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 19758 besteht 2.555 Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden AWEL AWEL * Flüssigkeiten (Fachstelle) 2.633 Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein- AWEL AWEL * Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport (Fachstelle) auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage

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24 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 3. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz 3.1 ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und AWI57 AWI57 der Landwirtschaft gemäss

Art. 2 Abs. 1 LSV17, die (Fachstelle)25

beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) 3.247 Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelas- TBA TBA x teten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass- (Fachstelle) nahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben, zur Zustimmung gemäss

Art. 31 Abs. 2

LSV17, allenfalls unter Anordnung von weiteren Massnahmen gemäss

Art. 31 Abs. 1 LSV17

3.333 Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich TBA TBA x geänderten) (Fachstelle) – Nationalund Staatsstrassen – Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur – Eisenbahnanlagen

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25 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 4. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie29 4.148 Stationäre Anlagen gemäss

Art. 2 Abs. 1 LRV16 der AWEL AWEL

Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (Fachstelle) (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung, wie Anlagen folgender Bereiche: – Chemie-, Gummiund Kunststoffindustrie – Mineralölindustrie – Metallverarbeitung – Entsorgung und Recycling – Lebensmittelverarbeitung – Steine und Erden Darunter fallen nicht Gaststätten, Betriebe der Holzbearbeitung, farbanwendende Betriebe und Druckereien. 4.255 Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW AWEL AWEL * Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver- (Fachstelle) Verbrennungsmotoren (insbesondere Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate und Stromgeneratoren), Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung 4.333 Landwirtschaftliche Tierhaltung (ausserhalb der ARE ARE Städte Zürich und Winterthur) (Fachstelle ALN)

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26 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 5. Diverses41 5.150 Betriebe 5.1.1 Betriebe, die gemäss

Art. 7 und 8 AWI57 AWI57

des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196420 (Fachstelle) in Verbindung mit

Art. 1 Abs. 2 der

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 199321 dem Plangenehmigungs- verfahren unterstehen 5.1.2 Übrige Betriebe, die Arbeitnehmende AWI57 AWI57 beschäftigen (Fachstelle) 5.233 Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) AWEL AWEL (Fachstelle) 5.333 Abfallanlagen 5.3.1 Kompostieranlagen mit einer Behandlungs- AWEL AWEL kapazität von mehr als 100 t pro Jahr (Fachstelle) 5.3.2 andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs- AWEL AWEL kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr (Fachstelle) 5.4 Entgegennahme von Sonderabfällen AWEL AWEL * (Fachstelle) 5.537 Erdwärmenutzung 5.5.1 Erdsonden AWEL AWEL/ * (Fachstelle) Baudirektion 5.5.2 Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle AWEL AWEL/ (Fachstelle) Baudirektion 5.633 Sondierbohrungen und Pumpversuche AWEL AWEL * x (Fachstelle) 5.756 5.834 Betriebe, die aufgrund des Umgangs mit AWEL AWEL * x gentechnisch veränderten oder pathogenen (Fachstelle) Organismen der Einschliessungsverordnung19 unterstehen 5.934 Erstellung von Wasserversorgungsanlagen 5.9.1 Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungs- AWEL AWEL anlagen von regionaler und überregionaler (Fachstelle) Bedeutung 5.9.2 Reservoire AWEL AWEL (Fachstelle) 5.9.3 Anlagen, die nicht dem Generellen Wasser- AWEL AWEL versorgungsprojekt entsprechen (Fachstelle) 5.1051 5.1156 5.1256

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27 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 1. 1. 25 - 127 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 5.1353 Bauvorhaben, die in einem Gebiet mit Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung gemäss

Art. 3 der Verordnung über den Bahntransport

von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Februar 20216 liegen und bei denen die Menge des gesamthaft anfallenden Aushubs 25 000 Festkubikmeter übersteigt. AWEL AWEL (Fachstelle) 6. Luftverkehr, Eisenbahnen und Seilbahnen (nicht durch kantonale Leitstelle zu koordinierende Bewilligungen)54 6.154 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder AFM AFM/ überwiegend dem Eisenbahnbetrieb (Nebenanlagen) (BAV) dienen, sofern das BAV gestützt auf

Art. 18 m Abs. 2

des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195712 anzuhören ist 6.254 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder AFM AFM/ überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (BAZL) (Nebenanlagen), innerhalb des Perimeters für Flugplätze 6.354 Luftfahrtspezifische Infrastrukturbauten AFM AFM/ von untergeordneter Bedeutung ausserhalb (BAZL) von Flugplätzen nach der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201414 6.454 Seilbahnen wie Standund Luftseilbahnen, AFM AFM Schräglifte und Skilifte, die im Zusammenhang mit einem anderen Gesuch stehen und dem kantonalen Bewilligungsverfahren nach dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200613 unterstehen, bezüglich Publikationen und Auflageverfahren, Aussteckung und Eröffnung der Bewilligung

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