Die Gemeinden regeln den Ausgleich von Planungsvorteilen, die durch Aufoder Umzonungen entstehen, in ihrer Bauund Zonenordnung. Ausgenommen sind Umzonungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b.
Die Gemeinde legt eine Freifläche von 1200 m bis 2000 m fest. Grundstücke, die kleiner sind als die festgelegte Freifläche, sind vom Ausgleich ausgenommen.
Die Gemeinden können die Erhebung einer Abgabe von höchstens
% des um Fr. 100 000 gekürzten Mehrwerts vorsehen.
Beträgt der mutmassliche Mehrwert von Grundstücken, die gemäss Abs. 2 von der Abgabe befreit wären, mehr als Fr. 250 000, wird der Mehrwert trotzdem bemessen. Beträgt der Mehrwert tatsächlich mehr als Fr. 250 000, wird eine Abgabe gemäss Abs. 3 erhoben.
Kosten im Zusammenhang mit Planungsverfahren, die massgeblich zur Verbesserung der Siedlungsqualität beitragen, werden vom ausgleichspflichtigen Mehrwert abgezogen.
Der Ausgleich mittels städtebaulicher Verträge anstelle der Abgabe ist zulässig. Der Ausgleich kann von der aufgrund des Mehrwerts geschuldeten Abgabe abweichen. Zuständigkeit und Verfahren