Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Gesamtplänen.
Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wiedergegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 des Planungsund Baugesetzes3.