Lexipedia

701.12

Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

Präambel

V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) 701.12

über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

(vom 11. Mai 2016)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. a des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3,

beschliesst:

der Zonen

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung von verbindlichen kommunalen Nutzungsplänen.

Für die Darstellung von verbindlichen überkommunalen Nutzungsplänen gilt die Verordnung sinngemäss. Verbindliche Nutzungspläne

Art. 2

Die Genehmigung gemäss § 5 PBG setzt voraus, dass die Darstellung den Vorgaben der Verordnung und den Signaturen gemäss Anhang entspricht.

Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestatten, wenn

  1. die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für eine zweckmässige Darstellung aufgrund örtlicher oder sachlicher Besonderheiten nicht ausreichen oder
  2. die Lesbarkeit nicht gegeben ist.

Sie führt eine Liste der Abweichungen und macht diese zugänglich. Unverbindliche Nutzungspläne

Art. 3 Nutzungspläne, die inhaltlich oder in der Darstellung vom

genehmigten Nutzungsplan abweichen, sind unverbindlich. Dies ist auf den Nutzungsplänen zu vermerken. Darstellungsumfang

Art. 4

Das Ergebnis der Nutzungsplanungen wird im Grundzonenplan dargestellt, sofern diese Verordnung nicht die Darstellung in Ergänzungsplänen vorschreibt. -- 1 of 23 --

701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

Zur Orientierung wird im Grundzonenplan der Übersichtsplan hinterlegt. Für Ergänzungspläne kann je nach gewähltem Massstab der Übersichtsplan oder der Plan für das Grundbuch hinterlegt werden.

Für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne gelten die Darstellungsvorgaben der Ergänzungspläne. Planbeschriftung und Legende

Art. 5

Nutzungspläne enthalten ein Titelund ein Legendenblatt. Sie weisen den Massstab und die Nordrichtung aus.

Das Titelblatt enthält mindestens folgende Elemente:

  1. Bezeichnung des Plans (Plantitel),
  2. Kantonsund Gemeindenamen,
  3. Erlassund Genehmigungsvermerk,
  4. Erstellungsund Druckdatum.

Das Legendenblatt weist die Plandarstellungen als Festlegungen oder Informationsinhalte aus.

Art. 6 Massstab

Der Massstab für den Grundzonenplan beträgt 1: 5000.

Die Massstäbe für Ergänzungspläne sind so zu wählen, dass die grundeigentümerverbindlichen Vorgaben eindeutig hervorgehen.

b_grundzonenplaene B. Grundzonenpläne

Art. 7

Die Zonen werden mit der entsprechenden Signatur dargestellt und beschriftet.

Die Beschriftung enthält:

  1. die Bezeichnung der Zone gemäss den Bauvorschriften,
  2. die Nutzungsziffer gemäss §§ 255, 256 oder 258 PBG.

Die Nutzungspläne enthalten die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen. Überlagernde Festlegungen

Art. 8 Die Signaturen für überlagernde Festlegungen können mit

einer Beschriftung verdeutlicht werden. Informationsinhalte

Art. 9

Folgende Festlegungen werden im Grundzonenplan als Informationsinhalte dargestellt:

  1. kommunale Informationsinhalte:
    1. öffentliche und private Gestaltungspläne,
    2. beantragte Festlegungen gemäss § 234 PBG, -- 2 of 23 --

V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) 701.12

  1. überkommunale Informationsinhalte:
    1. überkommunale Zonen und Festlegungen,
    2. kantonale Gestaltungspläne,
    3. Waldflächen,
    4. nicht eingezonte Gewässerflächen,
    5. Hochleistungsstrassen ausserhalb der Bauzone sowie nicht eingezonte Hochleistungsstrassen und Eisenbahnareale.

Die Legende verweist auf rechtskräftige Ergänzungspläne.

Der Gemeindevorstand führt die Informationsinhalte nach.

c_ergaenzungsplaene C. Ergänzungspläne

Art. 10

Der Grundzonenplan kann mit folgenden Plänen ergänzt werden:5

  1. Kernzonen und Weiler (EP 1),
  2. Quartiererhaltungszonen (EP 2),
  3. Zentrumszonen (EP 3),
  4. Waldoder Gewässerabstandslinien (EP 4),
  5. Baulinienpläne (EP 5),
  6. Hochhäuser (EP 6),
  7. Aussichtsschutz (EP 7),
  8. Bäume und Begrünung (EP 8),
  9. Aussenantennen (EP 9),
  10. Vorgaben zu Wohnnutzungen (EP 10),
  11. Vorgaben zu erneuerbaren Energien (EP 11),
  12. Feinerschliessung und Parkierung (EP 12),
  13. Sonderbauvorschriften (EP 13),
  14. öffentliche Gestaltungspläne (EP 14),
  15. private Gestaltungspläne (EP 15),
  16. Stellung und äussere Abmessungen von Bauten (EP 16),
  17. Uferbereiche (EP 17).

Die Gemeinden können Inhalte der Ergänzungspläne, soweit dies zweckmässig ist, zusammengefasst darstellen.

Ergänzungspläne können weitere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen als Informationsinhalte enthalten. Es werden die für den Kataster definierten Signaturen verwendet. -- 3 of 23 --

701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

d_uebergangsbestimmung D. Übergangsbestimmung

Art. 11 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf alle Nutzungs-

planungen anwendbar, die der Baudirektion im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht zur Vorprüfung gemäss § 87 a Abs. 1 PBG eingereicht worden sind.