Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung von verbindlichen kommunalen Nutzungsplänen.
Für die Darstellung von verbindlichen überkommunalen Nutzungsplänen gilt die Verordnung sinngemäss. Verbindliche Nutzungspläne
701.12
V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) 701.12
über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
(vom 11. Mai 2016)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. a des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3,
beschliesst:
der Zonen
Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung von verbindlichen kommunalen Nutzungsplänen.
Für die Darstellung von verbindlichen überkommunalen Nutzungsplänen gilt die Verordnung sinngemäss. Verbindliche Nutzungspläne
Die Genehmigung gemäss § 5 PBG setzt voraus, dass die Darstellung den Vorgaben der Verordnung und den Signaturen gemäss Anhang entspricht.
Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestatten, wenn
Sie führt eine Liste der Abweichungen und macht diese zugänglich. Unverbindliche Nutzungspläne
genehmigten Nutzungsplan abweichen, sind unverbindlich. Dies ist auf den Nutzungsplänen zu vermerken. Darstellungsumfang
Das Ergebnis der Nutzungsplanungen wird im Grundzonenplan dargestellt, sofern diese Verordnung nicht die Darstellung in Ergänzungsplänen vorschreibt. -- 1 of 23 --
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Zur Orientierung wird im Grundzonenplan der Übersichtsplan hinterlegt. Für Ergänzungspläne kann je nach gewähltem Massstab der Übersichtsplan oder der Plan für das Grundbuch hinterlegt werden.
Für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne gelten die Darstellungsvorgaben der Ergänzungspläne. Planbeschriftung und Legende
Nutzungspläne enthalten ein Titelund ein Legendenblatt. Sie weisen den Massstab und die Nordrichtung aus.
Das Titelblatt enthält mindestens folgende Elemente:
Das Legendenblatt weist die Plandarstellungen als Festlegungen oder Informationsinhalte aus.
Der Massstab für den Grundzonenplan beträgt 1: 5000.
Die Massstäbe für Ergänzungspläne sind so zu wählen, dass die grundeigentümerverbindlichen Vorgaben eindeutig hervorgehen.
Die Zonen werden mit der entsprechenden Signatur dargestellt und beschriftet.
Die Beschriftung enthält:
Die Nutzungspläne enthalten die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen. Überlagernde Festlegungen
einer Beschriftung verdeutlicht werden. Informationsinhalte
Folgende Festlegungen werden im Grundzonenplan als Informationsinhalte dargestellt:
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Die Legende verweist auf rechtskräftige Ergänzungspläne.
Der Gemeindevorstand führt die Informationsinhalte nach.
Der Grundzonenplan kann mit folgenden Plänen ergänzt werden:5
Die Gemeinden können Inhalte der Ergänzungspläne, soweit dies zweckmässig ist, zusammengefasst darstellen.
Ergänzungspläne können weitere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen als Informationsinhalte enthalten. Es werden die für den Kataster definierten Signaturen verwendet. -- 3 of 23 --
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planungen anwendbar, die der Baudirektion im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht zur Vorprüfung gemäss § 87 a Abs. 1 PBG eingereicht worden sind.