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702.11

Kantonale Naturund Heimatschutzverordnung (KNHV)

(vom 20. Juli 1977)1

Präambel

(KNHV)12

(vom 20. Juli 1977)1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Bindung des Gemeinwesens

Pflicht zur

Ausscheidung

i_allgemeines I. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht gemäss § 204 PBG2 ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie

  1. Errichtung, Änderung, Unterhalt und Beseitigung von Bauten und Anlagen,
  2. Festlegen und Durchführen von Richtund Nutzungsplanungen,
  3. Genehmigung nachgeordneter Planungen,
  4. Erteilen von Konzessionen,
  5. Erteilen von Bewilligungen, soweit der Behörde dabei Ermessensfreiheit zusteht,
  6. Gewähren von Beiträgen jeglicher Art. Fachstellen und Kommissionen

Art. 2

Der Kanton12 und nach Massgabe des Bedürfnisses auch die Gemeinden bezeichnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Naturund Heimatschutzes Fachstellen und beratende Kommissionen.

Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Naturund Heimatschutzes berühren, insbesondere bei Tätigkeiten gemäss § 1, lädt die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fachstellen rechtzeitig zur Stellungnahme ein.

Die Zusammensetzung, die Aufgabenzuweisung und die Geschäftsführung der beratenden Kommissionen werden durch den Regierungsrat bzw. den Gemeindevorstand15 in einem Reglement geordnet.

Art. 2a13 Zuständigkeit Amt für Landsc Amt für Raumen

Der Vollzug des Sachgebietes Naturschutz obliegt dem haft und Natur (ALN), jener der Sachgebiete Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz dem twicklung (ARE).

Die Baudirektion ist zuständig für den Erlass von Schutzanordnungen für Objekte von überkommunaler Bedeutung. -- 1 of 9 --

  1. Inventare des Bundes

Bundesinventare

Art. 317 Bei Fragen des Naturund Heimatschutzes sind die entspre-

chenden Inventare des Bundes gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG)3 beizuziehen. Zuständigkeit und Delegation

Art. 3a16

Das ALN und das ARE führen die kantonalen Fachstellen gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG.

Die Baudirektion kann den Gemeinden auf deren Gesuch die Aufgaben der kantonalen Fachstelle für das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung übertragen, soweit sie über die notwendige Fachkompetenz verfügen. Die Gemeinden erstatten jährlich Bericht.

  1. Inventare im Sinne von § 209 PBG2

Art. 414 Festsetzung Gemeinden set Bedeutungskla

Das ALN und das ARE setzen die überkommunalen, die zen die kommunalen Inventare fest. ssierung

Art. 5 Im überkommunalen Inventar ist zwischen Objekten von

kantonaler und regionaler Bedeutung zu unterscheiden. Inhalt der Inventare

Art. 6

Die Inventare enthalten wenigstens folgende Angaben:

  1. knappe Umschreibung und Wertung des Objektes,
  2. bestehende Schutzmassnahmen,
  3. Schutzzweck.

Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über die für das Ortsbild wichtigen7

  1. Einzelobjekte und Gebäudegruppen,
  2. Gebäudefluchten und Firstrichtungen,
  3. Freiräume und Bäume.

Art. 79 Sachgebiete

Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare erstellt:

  1. Objekte des Naturschutzes,
  2. Objekte des Landschaftsschutzes,
  3. Objekte des Denkmalschutzes,
  4. Objekte der Archäologie,
  5. Objekte des Ortsbildschutzes.

Art. 8 Nachführung

Die Inventare sind nach Bedarf nachzuführen. -- 2 of 9 --

  1. Schutzmassnahmen

Art. 9 Allgemeines

Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b, c und d PBG2 sind anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen.9

Können im Zeitpunkt der Unterschutzstellung Pflege und Unterhalt nicht oder nicht abschliessend geregelt werden, so sind derartige Massnahmen vorzubehalten.

Art. 9a11

Art. 10 Inhalt

Die Schutzmassnahmen haben das Schutzobjekt abzugrenzen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und Unterhalt zu regeln.

Die für das Schutzobjekt wichtige Umgebung ist in die Schutzanordnung einzubeziehen. Markierung von Schutzobjekten

Art. 11 Schutzobjekte können in geeigneter Form gekennzeichnet

werden. Die Markierungen können mit Hinweisen auf Art und Umfang der Schutzobjekte und besonderer Schutzmassnahmen versehen werden. Kantonales Bewilligungsverfahren

Art. 11a8 Für bewilligungspflichtige Vorhaben, welche förmlich ge-

schützte oder inventarisierte Ortsbild-, Denkmalschutz-, Archäologie-, Naturund Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung berühren, findet ein Bewilligungsverfahren gemäss Bauverfahrensverordnung statt.

  1. Anspruch auf Entscheid gemäss § 213 PBG2 Entscheidungsfrist bei fehlendem aktuellem Interesse

Art. 12

Fehlt nach Ansicht des Gemeinwesens das aktuelle Interesse des Grundeigentümers am Entscheid über die Schutzwürdigkeit und den Umfang der Schutzmassnahmen, so ist hierüber innert eines Monats seit dem Einreichen der erforderlichen Gesuchsunterlagen zu entscheiden.

Der Gemeindevorstand15 überweist das Gesuch unverzüglich an das zuständige Amt, sofern das Schutzobjekt in einem überkommunalen Inventar enthalten ist. Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, entscheidet der Gemeindevorstand15 nach Einholung der Zustimmung durch das zuständige Amt innert zweier Monate.12 -- 3 of 9 --

II. Naturschutz Naturschutzobjekte

Art. 137

Naturschutzobjekte sind Lebensräume für seltene oder bedrohte Tierund Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen, wertvolle Bäume und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze, Ödund Waldflächen, ferner Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie als Lebensraum für geschützte Tiere bedeutsam sind.

Als Naturschutzobjekte können zudem Flächen bezeichnet werden, welche dem ökologischen Ausgleich durch Vernetzung oder Wiederherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen. Planungsrechtlicher Schutz

Art. 14 Der planungsgerechte Schutz erfolgt in erster Linie durch

Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Waldrändern und Gewässern sowie bauund zonenrechtliche Regelungen zum Schutze des Baumbestandes. Besondere Anordnungen

Art. 15

Als besondere Anordnungen für Naturschutzobjekte sind, soweit die planungsrechtlichen Massnahmen nicht genügen, Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, welche alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten, die Pflanzen oder Tiere zerstören, schädigen, gefährden, beeinträchtigen oder sonstwie stören oder die Beschaffenheit des Bodens sowie andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.

Solche Vorschriften und Verfügungen können beispielsweise Verbote enthalten über

  1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,
  2. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
  3. Bewässerungen und Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern,
  4. die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen,
  5. die Beseitigung von Baumgruppen, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern,
  6. die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,
  7. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen,
  8. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, mit Vorbehalt der Fischereiund Jagdbestimmungen, -- 4 of 9 --
  9. das Lagern, Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen für diesen Zweck,
  10. das Laufenlassen von Hunden,
  11. das Betreten ausserhalb gelb markierter Wege in der Zeit vom
    1. März bis 15. September.

Art. 16 Pflege

Ferner sind nötigenfalls Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte.

Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Gebote enthalten über

  1. Streueund Grasschnitt,
  2. Verhindern der Verbuschung,
  3. Wasserhaltung bei Nassstandorten.

Im Rahmen der besonderen Anordnungen können Pflegeund Unterhaltsmassnahmen inhaltlich und zeitlich nach Bedarf in einem Pflegeplan verfeinert werden. Umgebungsschutz

Art. 17

Um Naturschutzobjekte vor unerwünschten Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche Massnahmen und/oder besondere Anordnungen zu treffen. Bei Naturschutzgebieten sind dies insbesondere Vorschriften und Verfügungen über

  1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,
  2. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
  3. Beund Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern,
  4. die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen.

Pflege und Unterhalt sind nötigenfalls wie in den Naturschutzgebieten zu regeln.

Art. 18 Naturkörper

Werden Naturkörper, wie Fossilien, Meteoriten, Skelette und Mineralien gefunden, so ist der Fund unverzüglich der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden. Naturschutzaufsicht

Art. 18a12 Das ALN kann zur Aufsicht in den Naturschutzgebieten

geeignete Personen als Naturschutzaufseher ausbilden. Sie sind für ihre Tätigkeiten vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen. -- 5 of 9 --

III. Landschaftsschutz Landschaftsschutzgebiete

Art. 197 Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Land-

schaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorlandschaften, bedeutende geologische Formationen (z.B. Moränen, Drumlins, Giessen, Wasserfälle, Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Gesteinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturformen (z.B. Rebberge), Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftsprägende Elemente. Planungsrechtlicher Schutz

Art. 207 Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und

der Schutzzweck es erfordert, werden Landschaftsschutzgebiete zur planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt. Besondere Anordnungen

Art. 21

Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere seine Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefährden oder ein schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten können.7

Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Verbote enthalten über

  1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,
  2. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
  3. die Beseitigung von Baumund Strauchgruppen, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern,
  4. die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,
  5. das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen für diesen Zweck. Umgebungsschutz

Art. 227 Um Einzelobjekte des Landschaftsschutzes vor unerwünsch-

ten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete Massnahmen gemäss §§ 20 und 21 zu treffen. -- 6 of 9 --

IV. Ortsbildund Denkmalschutz Ortsbildund Denkmalschutz, Gebäudeteile, Zugehör und ortsgebundene Gegenstände

Art. 23 PBG2

Objekte des Ortsbildschutzes sind die in § 203 lit. c genannten, in der Regel grösseren Baugesamtheiten.

Objekte des Denkmalschutzes sind Einzelgebäude und kleinere Gebäudegruppen.

Teile und Zugehör von Gebäuden im Sinne von § 203 lit. c PBG2 sind namentlich Brunnen, Skulpturen, Portale, Türen, Treppen, Schilder, Wandund Deckentäfer, Böden, eingebaute Schrankpartien, Gitterwerke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wandund Deckenmalereien sowie andere Gegenstände und Anlagen der Baukunst, seien sie vollständig oder nur fragmentarisch vorhanden.

Ortsgebundene Gegenstände im Sinne von § 203 lit. d PBG2 sind Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungsund Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke.9 Planungsrechtlicher Schutz

Art. 24

Der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern erfolgt in erster Linie durch die Festsetzung von Kernoder Freihaltezonen und/ oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen.

. . .6 Besondere Anordnungen

Art. 25

Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze von Einzelobjekten, sind Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über die Zulässigkeit von tatsächlichen Veränderungen des Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfälliger Restaurierung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.

Es können insbesondere Vorschriften aufgestellt und Verfügungen getroffen werden über

  1. die Bewilligungspflicht,
  2. den Abbruch,
  3. bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern sowie in der Umgebung,
  4. Materialwahl und Farbgebung,
  5. technische Anlagen, wie Reklameeinrichtungen, Aussenantennen, Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren,
  6. die Nutzung der Gebäude oder von Gebäudeteilen sowie von Freiräumen,
  7. Pflege und Unterhalt,
  8. Restaurierung. -- 7 of 9 -- Umgebungsschutz

Art. 26 Um Ortsbildund Denkmalschutzobjekte vor unerwünsch-

ten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche Massnahmen, wie Einteilung in Freihaltezonen und/oder besondere Anordnungen, zu treffen.

Art. 2710

Meldeund Bewilligungspflicht

Art. 28

Werden in oder an einer Baute oder Anlage Teile oder Darstellungen entdeckt, denen künstlerischer oder kulturund kunstgeschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäudekonstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevorstand15 und der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische Gegenstände, wie Siedlungsund Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevorstand15 und der Kantonsarchäologie anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.9

Gezielte Nachforschungen, insbesondere archäologische Grabungen, bedürfen der Bewilligung des ARE. Gemeinden mit ausgewiesenen Fachstellen können vom ARE ermächtigt werden, solche Bewilligungen auszustellen.12

v_kommunale_erholungsflaechen V. Kommunale Erholungsflächen

Art. 29 Die Pflicht der Gemeinden zur Ausscheidung von Erho-

lungsflächen im Rahmen der Richtund Nutzungsplanung ist gegeben, soweit die durch übergeordnete Planungsträger gesicherte natürliche Umgebung für die Naherholung der Bevölkerung nicht ausreicht.

Art. 30 Ausdehnung

Solche Erholungsflächen, die unter Vorbehalt von § 29 nicht unter 45 m2/Einwohner betragen sollen, sind nach der Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanung zu bezeichnen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m2/E) und besonderem (15–20 m2/E) Erholungsgebiet anzustreben. Allgemeine Erholungsgebiete

Art. 31

Allgemeine Erholungsgebiete sind Grünflächen, für die Erholung geeignete Trenngürtel, begleitende Grünzüge von Verkehrsanlagen sowie Waldund Gewässerränder im geschützten Abstandsbereich.

Solche Flächen sind vorab dann als allgemeine Erholungsgebiete geeignet, wenn sie hinreichend besonnt und ruhig sind, Aussicht oder andere Vorzüge der Lage bieten und durch Fuss-, Wanderoder Radwegnetze erschlossen sind. -- 8 of 9 --

Besondere Erholungsgebiete

Art. 32

Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung und sind namentlich Allmenden, Parkanlagen, Spielund Sportplätze, Skiund Schlittelabfahrten, Familiengärten und dergleichen.

Ihre lagemässige Eignung und der Grad der erforderlichen Erschliessung und Ausstattung beurteilen sich nach der besonderen Zweckbestimmung. VI. Inkraftsetzung

Art. 33 Inkraftsetzung Kantonsrat5 und Regierungsrat z

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom u bestimmenden Zeitpunkt in Kraft4.