Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht gemäss § 204 PBG2 ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie
- Errichtung, Änderung, Unterhalt und Beseitigung von Bauten und Anlagen,
- Festlegen und Durchführen von Richtund Nutzungsplanungen,
- Genehmigung nachgeordneter Planungen,
- Erteilen von Konzessionen,
- Erteilen von Bewilligungen, soweit der Behörde dabei Ermessensfreiheit zusteht,
- Gewähren von Beiträgen jeglicher Art. Fachstellen und Kommissionen