Die Vorsitzenden berufen die Kommissionen zu den Sitzungen und Augenscheinen ein. Die Vorsitzenden und das Sekretariat bereiten diese vor.
Die Gesuchstellenden und weitere Betroffene sowie die beteiligten Gemeinden werden zu den Augenscheinen eingeladen, sofern dies der Begutachtung dient.
Die in Abs. 2 Genannten und die örtlichen Naturund Heimatschutzkommissionen werden angehört, sofern sie darum ersuchen oder dies der Begutachtung dient.
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Stellungnahmen, Gutachten