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702.12

Verordnung über den Pflanzenschutz

(vom 3. Dezember 1964)1

Präambel

(vom 3. Dezember 1964)1

Der Regierungsrat beschliesst:3

Art. 1 Die Verordnung findet Anwendung auf alle wildwachsenden

Pflanzen im Gebiet des Kantons Zürich oder Teile wildwachsender Pflanzen, die aus dem Kanton stammen oder in diesen eingeführt worden sind.

Art. 2 Nicht unter die Verordnung fallen Pflanzen oder Pflanzenteile,

die nachweislich aus nichtgeschützten Beständen anderer Kantone oder des Auslandes oder aus Kulturen stammen, sowie das Gewinnen von Zweigen geschützter Bäume und Sträucher, die rechtmässig gefällt oder geschnitten wurden.

Art. 3 Jede Beeinträchtigung oder Verminderung des Bestandes,

insbesondere das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von Einzelpflanzen oder Pflanzenteilen nachfolgender Familien, Gattungen oder Arten ist untersagt: Typha Rohrkolben, «Kanonenputzer» Lilium Martagon Türkenbund Lilium bulbiferum Feuerlilie Iris Schwertlilie Orchidaceae Orchideen (Knabenkräuter, Frauenschuh, Männertreu, Insektenorchis, Waldvögelein, Breitkölbchen, Riemenzunge, Handwurz, Sumpfwurz usw.) Dianthus Nelken Nymphaea alba und Nuphar Seerosen (weisse und gelbe) Pulsatilla vulgaris Küchenschelle Drosera Sonnentau Saxifraga Steinbrech Daphne Seidelbast, Zylande Chimaphila umbellata Winterlieb Rhododendron Alpenrosen Erica carnea Erica Primula Auricula Aurikel, Fluhblümchen Primula farinosa Mehl-Primel Swertia perennis Moorenzian -- 1 of 3 --

Gentiana (ohne G. asclepiadea) Enziane (ohne Schwalbenwurzenzian) Pinguicula Fettblatt Arnica montana Arnika

Art. 4 Das Pflücken und Abschneiden von mehr als fünf Pflanzen

oder Pflanzenteilen der nachfolgenden Gattungen oder Arten und das Ausgraben derselben ist verboten: Eriophorum Wollgras Arum maculatum Aronstab Anthericum Graslilien Scilla bifolia Blaustern Convallaria majalis Maiglöckchen Leucojum vernum Märzenglöckchen Trollius europaeus Trollblume Helleborus Nieswurz Aquilegia vulgaris Akelei Aconitum Eisenhut Anemone Hepatica Leberblümchen Aruncus silvester Geissbart Cytisus nigricans Schwarzer Geissklee Geranium sanguineum Blutroter Storchschnabel Linum tenuifolium Feinblättriger Lein Astrantia major Sterndolde Menyanthes trifoliata Fieberklee Blackstonia Bitterling Centaurium Tausendguldenkraut Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian Melittis Melissophyllum Immenblatt Digitalis Fingerhut Aster Aster Inula Alant Buphthalmum salicifolium Ochsenauge Carlina Goldund Silberdistel Centaurea montana Bergflockenblume Blühende Zweige der wildwachsenden Kätzchenblütler (Weiden, Aspen, Erlen, Birken und Hasel) Mit Früchten behangene Zweige aller wildwachsenden Bäume und Sträucher. -- 2 of 3 --

Art. 5 Das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von mehr als

fünf Exemplaren anderer wildwachsender Pflanzen ist gestattet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Art am fraglichen Standort nicht gefährdet wird.

Art. 6

Das Inverkehrbringen von geschützten Pflanzen oder Pflanzenteilen ist untersagt.

Wer Pflanzen oder Pflanzenteile geschützter Arten in Verkehr bringt, hat deren Herkunft auf Verlangen der Aufsichtsorgane nachzuweisen.

Art. 7 Die fachgerechte landund forstwirtschaftliche Bewirtschaf-

tung des Bodens sowie die Unterhaltsarbeiten an Gewässern werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Bei diesen Arbeiten sind die geschützten Pflanzen nach Möglichkeit zu schonen.

Art. 8 Das Abbrennen von dürrem Gras und Streu an Böschungen,

an Waldrändern, in Waldblössen und in Rietgebieten ist in der Zeit vom 1. Februar bis 30. November verboten.

Art. 9 Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis

Fr. 1000 bestraft. Handelte der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht, beträgt die Busse nicht unter Fr. 50.

Art. 104

Art. 112 Das Amt für Landschaft und Natur3 kann in begründeten

Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gewähren.

Art. 12

Die Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.

Die Verordnung betreffend den Pflanzenschutz vom 29. Januar 1921 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.