und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz2 und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Naturund Heimatschutz (NHV)3,5 beschliesst:
702.13
Verordnung zum Schutze der einheimischen Tierund Pflanzenwelt
(vom 9. Januar 1969)1
Art. 19 gestützt auf
Art. 15 Führt eine Massnahme zu einer Verminderung, Beseitigung
oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nahrungsquellen, Brutund Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) einzuholen.
Art. 25 Die Tierund Pflanzenarten gemäss Anhang 4 NHV3 sind im
Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 NHV3 geschützt.
Art. 34 Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art.22
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz ist das ALN5 zuständig.
Art. 4
Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungsund Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.
Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.
Art. 5
Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse geltend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einheimischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme einer geringen Menge von Froschund Krötenlaich und weniger Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet.
Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien massgebend.4
Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen. -- 1 of 2 --
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Art. 6
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.
Ausserdem kann das ALN5 die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.4
Art. 7 Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amts-
blatt in Kraft.